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BGH Urteil vom 30.05.2001 – 1 StR 116/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 116/01

URTEIL

vom

30. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am

29. Mai 2001 in der Sitzung vom 30. Mai 2001, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Schaal,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger in der Verhandlung,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Ulm vom 18. Dezember 2000 im Ausspruch über die wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von

Betäubungsmitteln in elf Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revi-

sion des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe wegen Handeltrei-

bens und des Gesamtstrafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet.

I.

1. Der Angeklagte, ein vormals beruflich erfolgreicher Architekt, wurde

im Jahre 1996 Opfer eines schweren Verkehrsunfalls; während er einem ver-

unfallten Kraftfahrer Hilfe leistete, fuhr ein anderes Fahrzeug in die Unfallstelle.

Er erlitt dabei unter anderem eine Schädigung seines Frontalhirns. Das schwe-

re Schädel-Hirntrauma führte zu einer Depravation, welche die Kritikfähigkeit

des Angeklagten herabsetzte und eine Veränderung seines Charakters be-

wirkte. In der Folgezeit kam der Angeklagte in Kontakt mit dem Münchener

Rotlichtmilieu und er konsumierte Kokain. Diese Umstände führten zu seinem

finanziellen und beruflichen Niedergang.

2. Die Straftaten betreffen zum einen elf Erwerbsakte – von jeweils zwi-

schen zwei und fünf Gramm Kokain zum Eigenverbrauch – und zum anderen

die Vermittlung eines Kaufgeschäfts an einen Verdeckten Ermittler über vier

Kilogramm Kokain, dem eine erste Teillieferung von 0,5 Kilogramm übergeben

wurde.

a) Über seinen Bekannten und Geschäftspartner O. , der im

Münchener Halbweltmilieu verkehrte, bezog der Angeklagte in sechs Fällen

Kokain für seinen Eigenbedarf. Von anderen Personen erwarb er fünf mal Ko-

kain.

b) Zu dem Handelsgeschäft mit Kokain kam es wie folgt: Nachdem O.

im Spätsommer 1998 wegen Betäubungsmitteldelikten verhaftet

worden war, distanzierte sich der Angeklagte von ihm und mied jeden Kontakt

mit dessen Bekannten. Sein Büropersonal wies er an, Anrufer oder Besucher,

die O. sprechen wollten, “abzuwimmeln”.

Bereits im Frühjahr 1998 waren bei der Polizei Hinweise eingegangen,

der Angeklagte handle mit Kokain. Als sich im Spätherbst 1998 – insbesondere

durch die Angaben O. – gewichtige Verdachtsmomente gegen

den Angeklagten im Hinblick auf Betäubungsmitteldelikte verdichteten, wurde

der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers angeordnet. Diesen hatte der Ange-

klagte bereits im Sommer über O. bei einem gemeinsamen Treffen

flüchtig kennengelernt.

Mitte November 1998 rief der Verdeckte Ermittler im Büro des Ange-

klagten an, und verlangte O. zu sprechen. Die Sekretärin des An-

geklagten stellte – entgegen dessen Weisung, er wolle keinen Kontakt mit An-

rufern, die O. sprechen wollten – das Gespräch zum Angeklagten

durch, nachdem der Verdeckte Ermittler die Angelegenheit als dringlich darge-

stellt hatte. Beide vereinbarten ein Treffen für den nächsten Tag, nachdem der

Verdeckte Ermittler angedeutet hatte, er habe eigentlich mit O. “ein

Geschäft” geplant.

Bei dem Treffen teilte der Angeklagte mit, O. sei in Untersu-

chungshaft. Der Verdeckte Ermittler gab hierauf zu verstehen, er sei mit O.

wegen eines Kokaingeschäfts in Verhandlungen gewesen und die-

ser habe sich guter Kontakte zu Kokainhändlern gerühmt. Darauf reagierte der

Angeklagte ärgerlich und gab zu verstehen, nicht O. , sondern er

selbst sei derjenige, der über diese Kontakte verfüge. Als sich der Verdeckte

Ermittler an der Abnahme von drei bis fünf Kilogramm Kokain interessiert

zeigte, sagte der Angeklagte “ohne jegliches Zögern” zu, umgehend eine der-

artige Menge zu liefern, da er einen Lieferanten habe.

Der Angeklagte bemühte sich daraufhin bei Bekannten in Gera vergeb-

lich um die Beschaffung von vier Kilogramm Kokain. Auch Bemühungen, das

Kokain in Amsterdam zu erwerben, scheiterten. Zwei anderen vom Angeklag-

ten angesprochenen Bekannten gelang es schließlich im Januar 1999, einen

Kontakt zu einem Lieferanten in Berlin herzustellen. Nachdem die Bekannten

durch Vermittlung des Angeklagten dem Verdeckten Ermittler zunächst eine

Kokainprobe überbracht hatten, übergaben sie – vom Angeklagten angewie-

sen – dem Verdeckten Ermittler Ende Januar 1999 eine erste Teillieferung von

0,5 Kilogramm Kokain aus der vereinbarten Gesamtliefermenge von vier Kilo-

gramm. Der Angeklagte, der bei der Übergabe nicht anwesend war, erwartete

für die Vermittlung einen Gewinn von insgesamt 40.000 DM.

3. Sachverständig beraten hat das Landgericht die Voraussetzungen

des § 21 StGB bejaht. Zugunsten des Angeklagten sei von einer krankhaften

seelischen Störung auszugehen, welche die Steuerungsfähigkeit erheblich be-

einträchtigt haben könne. Infolge des Unfalls sei “die Kritikfähigkeit und das

ethische Bewußtsein des Angeklagten möglicherweise noch zur Tatzeit beein-

trächtigt gewesen.” Daß dabei die Einsichtsfähigkeit erhalten geblieben ist, hat

das Landgericht gesehen und – wenn auch knapp – erörtert.

Für das Handelsgeschäft hat das Landgericht aus dem nach §§ 21, 49

Abs. 1 StGB und § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB verschobenen Strafrahmen des

§ 29a Abs. 1 BtMG die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-

hängt. Eine Tatprovokation durch den Verdeckten Ermittler hat das Landgericht

verneint, weil der Angeklagte – wie die Erwerbstaten belegten – “bereits tief in

Betäubungsmitteldelikte verstrickt” gewesen sei, als er vom Verdeckten Ermitt-

ler angesprochen wurde. Zudem sei er zu keinem Zeitpunkt zur Tatbegehung

gedrängt worden.

II.

Während der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche zu den Er-

werbstaten rechtsfehlerfrei sind, hält die Bemessung der Einsatzstrafe für das

Handeltreiben rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Allerdings liegt beim Handeltreiben, wie das Landgericht zu Recht an-

nimmt, schon keine (zulässige) Tatprovokation vor. Das stellt auch die Revision

nicht infrage.

a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. November 1999 – 1 StR

221/99 (BGHSt 45, 321) ausgeführt hat, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz

des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vor, wenn eine unver-

dächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person in einer dem Staat zuzurech-

nenden Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren

führt.

Der Senat hat diesen Maßstab weiter dahin konkretisiert, daß eine Tat-

provokation nicht schon dann vorliegt, wenn ein Dritter ohne sonstige Einwir-

kung lediglich darauf angesprochen wird, ob dieser Betäubungsmittel be-

schaffen könne. Ebenso liegt keine Provokation vor, wenn nur die offen er-

kennbare Bereitschaft zur Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ausge-

nutzt wird. Dagegen liegt eine Tatprovokation vor, wenn über das bloße “Mit-

machen” hinaus in die Richtung auf eine Weckung der Tatbereitschaft oder

eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf

den Täter eingewirkt wird (BGHSt 45, 321, 338).

Erreicht die Intensität der Einwirkung durch den polizeilichen Lockspitzel

das Maß einer Tatprovokation, so ist diese nur zulässig, wenn die Vertrauen-

sperson bzw. ein Verdeckter Ermittler gegen eine Person eingesetzt wird, die in

einem den § 152 Abs. 2, § 160 StPO vergleichbaren Grad verdächtig ist, an

einer bereits begangenen Straftat beteiligt gewesen oder zu einer zukünftigen

Straftat bereit zu sein; hierfür müssen also zureichende tatsächliche Anhalts-

punkte vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einsatz ursprünglich (bis

zur Tatprovokation) der präventiven Gefahrenabwehr diente oder von Anfang

an repressiven Charakter hatte. Die Rechtmäßigkeit des Lockspitzeleinsatzes

ist selbst im Falle einer “Gemengelage” einheitlich an den Regelungen der

StPO zu messen (BGHSt 45, 321, 337).

Diese Maßstäbe hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage (1 StR

42/01) – insbesondere für die Problematik des sog. “Quantensprungs” – näher

konkretisiert und ausgeführt, daß es zwischen der Stärke des bestehenden

Tatverdachts und dem Maß der für die Annahme einer Tatprovokation erhebli-

chen Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels eine Wechselwirkung geben

kann. Je stärker der Verdacht, desto nachhaltiger wird auch die Stimulierung

zur Tat sein dürfen, bevor die Schwelle der Tatprovokation erreicht wird.

b) Im vorliegenden Fall mag durchaus fraglich sein, ob zu dem Zeit-

punkt, als der Verdeckte Ermittler das Handelsgeschäft initiierte, zureichende

tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß der Angeklagte auch zu einer

Straftat der vorliegenden Art bereit war. Das Landgericht begründet dessen

tiefe Verstrickung in Betäubungsmitteldelikte nämlich mit den Erwerbsakten,

einer weniger gravierenden Deliktsform. Diese bezogen sich zudem auf Men-

gen, die erheblich unter der initiierten Handelsmenge lagen. Das Handelsge-

schäft unterscheidet sich damit erheblich von der bisherigen Verstrickung des

Angeklagten (Problem des “Quantensprungs”). Auf der anderen Seite gab es

auch Hinweise, daß der Angeklagte mit Kokain handle und die Gestattung des

Einsatzes des Verdeckten Ermittlers legt nahe, daß ein konkreter Tatverdacht

für eine Straftat von erheblicher Bedeutung auf dem Gebiet des Betäubungs-

mittelverkehrs bestand (vgl. § 110a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 110b Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 StPO).

Jedenfalls war der Angeklagte sogleich zu einem derartigen Geschäft

tatgeneigt und der Verdeckte Ermittler hat ihn ohne sonstige Einwirkung ledig-

lich darauf angesprochen. Es ist auch nicht festgestellt, daß die herabgesetzte

Kritikfähigkeit des Angeklagten dem Verdeckten Ermittler oder den Ermitt-

lungsbehörden bekannt war, oder daß diese gar ausgenutzt wurde; dann aller-

dings hätte eine Tatprovokation nahegelegen. Damit wurde – auch unter Be-

rücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Tatverdacht und Einwirkungsin-

tensität – die Schwelle zur Tatprovokation nicht erreicht.

2. Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings, daß das Landgericht bei

der Bemessung der Einsatzstrafe nicht alle Umstände angeführt hat, die hier

für die Zumessung der Strafe bestimmend sein mußten.

Unzureichend berücksichtigt ist insbesondere der Umstand, daß die Kri-

tikfähigkeit des Angeklagten wegen der unfallbedingten Wesensveränderung

beeinträchtigt war. Diese Wesensveränderung hatte auch zu einem Renom-

miergehabe geführt. Zwar haben die Ermittlungsbehörden mangels Kenntnis

diesen Umstand nicht ausgenutzt. Objektiv mag die Wesensveränderung aber

den spontanen Entschluß zu dem Handelsgeschäft mit hoher Gewinnerwartung

gefördert haben, zumal der Angeklagte nur mit erheblichem Aufwand eine Lie-

ferquelle erschließen konnte. Zudem war er infolge seines – wenn auch nicht

gänzlich unverschuldeten – beruflichen Niedergangs in einer schwierigen fi-

nanziellen Lage. Zu bedenken war weiter, daß sich der Angeklagte von O.

distanziert und Vorkehrungen getroffen hatte, Kontakte mit Be-

kannten O. s zu meiden.

Zwar hat das Landgericht die durch die Hirnverletzung hervorgerufene

Persönlichkeitsveränderung zum Anlaß genommen, eine Strafrahmenverschie-

bung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Es hat bei der Verneinung des

minder schweren Falles – der eher fern liegt – auch bedacht, daß zwei vertypte

Milderungsgründe vorliegen. Gleichwohl hätten die oben genannten Umstände,

die gerade wegen ihres Zusammenwirkens allein von der Strafrahmenver-

schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht ausreichend erfaßt sind, hier auch

bei der konkreten Strafzumessung ins Gewicht fallen müssen (vgl. BGH NStZ-

RR 2000, 166).

3. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß die Einsatzstrafe dar-

auf beruht. Die Aufhebung der Einsatzstrafe führt zur Aufhebung des Ge-

samtstrafausspruchs. Die Einzelstrafen für die Erwerbshandlungen können be-

stehen bleiben, sie sind von dem Rechtsfehler nicht berührt.

Schäfer Nack Boetticher

RiBGH Schluckebier

befindet sich im Urlaub

und ist deshalb an der

Unterschrift verhindert

Schäfer Schaal