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BGH Beschluss vom 30.05.2001 – 1 StR 176/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Regensburg vom 18. Januar 2001 im Ausspruch über die
Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben, soweit der Vorwegvoll-
zug von drei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden
ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die not-
wendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsver-
fahren hat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Straftaten
unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts
Regensburg vom 21. März 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die mit diesem Urteil des
Amtsgerichts Regensburg angeordnete Unterbringung des Angeklagten in ei-
ner Entziehungsanstalt, die seit dem 29. März 2000 vollstreckt wird, aufrecht-
erhalten und bestimmt, drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu
vollziehen.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit das
Landgericht den teilweisen Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Unter-
bringung in der Entziehungsanstalt angeordnet hat; im übrigen ist sie unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom Landgericht gemäß § 67 Abs. 2 StGB bestimmte Vollstrek-
kungsreihenfolge hat keinen Bestand. Die gegebene Begründung vermag eine
Abweichung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die Maß-
regel zu vollstrecken ist, nicht zu rechtfertigen.
a) Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rehabilitations-
interesse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in
§ 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen
oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen
dauerhaften Erfolg verspricht. Gerade bei längerer Strafdauer muß es darum
gehen, den Angeklagten frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er im
Strafvollzug an der Verwirklichung des Vollzugszieles arbeiten kann. Eine Ab-
weichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begrün-
dung. Steht zu besorgen, daß der an die Maßregel anschließende Strafvollzug
den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür über-
zeugende Gründe vorliegen (vgl. Senat, Beschl. vom 30. Januar 2001 - 1 StR
481/00 - m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnah-
me nicht gerecht.
Soweit die Kammer darauf abhebt, der Vorwegvollzug werde durch die
Erzeugung weiteren Motivationsdrucks die Therapiebereitschaft des Ange-
klagten erhöhen, reicht diese Erwägung unter den festgestellten Umständen
nicht aus. Der Angeklagte ist therapiewillig. Er hat vor den verfahrensgegen-
ständlichen Taten bereits mehrfach freiwillig, wenn auch ohne das erforderliche
Durchhaltevermögen, in verschiedenen Therapieeinrichtungen Behandlungs-
versuche unternommen. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt wird
nunmehr bereits seit etwa eineinhalb Jahren ohne Unterbrechungen vollzogen,
wobei der Angeklagte drogenfrei geblieben ist und auch sonst keine größeren
Regelverstöße begangen hat. Auf dieser Grundlage ist nicht erkennbar, inwie-
fern die Umkehr der Reihenfolge der Vollstreckung, die zu einem Abbruch der
zur Zeit laufenden Therapie führen würde, bessere Aussichten einer Heilung
des Angeklagten versprechen soll. Soweit das Landgericht wesentliche Fort-
schritte bei der bisherigen stationären Behandlung vermißt hat, hat es dies
selbst auf die erheblichen Belastungen des Angeklagten durch die bevorste-
hende Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren zurückgeführt. Zu-
dem hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß die Therapiebereitschaft
auch bei Vollzug der Maßregel gefördert werden kann (vgl. BGHR StGB § 67
Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 14), da es zu den wesentlichen Aufgaben
des Maßregelvollzuges gehört, den Verurteilten zur Einsicht in die Erfordernis
seiner Behandlung zu bringen. Das Landgericht hätte im übrigen auch beden-
ken müssen, daß die vorhandene Therapiebereitschaft während des Strafvoll-
zugs wieder zerstört werden könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerrei-
chung, leichtere 10; Vorwegvollzug, teilweiser 12).
Ebensowenig trägt die Erwägung, ein Therapieerfolg könne wieder zu-
nichte gemacht werden, wenn nicht durch entsprechende Änderung der Voll-
zugsreihenfolge die Voraussetzungen für die Entlassung des Angeklagten
- voraussichtlich nach Erledigung von zwei Drittel der Strafe - unmittelbar aus
dem Maßregelvollzug geschaffen würden. Das Landgericht hat selbst gesehen,
daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch bei erreichtem Thera-
pieziel nach § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB i.V.m. § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB weiter
bis zum Entlassungszeitpunkt vollzogen werden kann. Diese Regelung soll ge-
rade vermeiden, daß im Maßregelvollzug erzielte Erfolge durch einen Strafvoll-
zug wieder beeinträchtigt werden (vgl. BT-Drucks. V/4095 S. 32). Schon des-
halb erscheint nicht nachvollziehbar, warum die Beibehaltung der gesetzlichen
Regel des § 67 Abs. 1 StGB die Resozialisierung des Angeklagten gefährden
würde. Es sind zudem auch keine schlüssigen Anhaltspunkte dargelegt, die
erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch einen et-
waigen anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem Ange-
klagten auswirken könnte. Die für die Zeit nach der Entlassung erforderlich
werdenden Resozialisierungsmaßnahmen, auf die das Landgericht in diesem
Zusammenhang allein abstellt, sind im Falle eines vorangehenden Strafvoll-
zugs ebenso zu verwirklichen wie bei einem vorangehenden Maßregelvollzug.
c) Der Senat hält es nach alledem für ausgeschlossen, daß sich in einer
neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für die Vorwegvollstreckung
(eines Teils) der Strafe noch ergeben könnten. Er sieht deshalb von einer Zu-
rückverweisung der Sache ab und läßt statt dessen die Anordnung des Vor-
wegvollzugs entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand Rech-
nung, daß der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat.
Schäfer Nack Kolz
Hebenstreit Schaal