Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.05.2001 – 1 StR 42/01

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

________________

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

Der Grundsatz des fairen Verfahrens (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) kann ver-

letzt sein, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei

geführte Vertrauensperson (VP) angesonnene Drogengeschäft nicht mehr in einem

angemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem jeweils individuell gegen den

Provozierten bestehenden Tatverdachts steht (Fortführung von BGHSt 45, 321).

BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01 - Landgericht Augsburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 42/01

URTEIL

vom

30. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am

29. Mai 2001 in der Sitzung vom 30. Mai 2001, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger in der Verhandlung,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 26. September 2000 im Ausspruch über die

Einzelstrafe im Falle B. II. der Urteilsgründe und über die Ge-

samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) sowie wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen

richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts rügt. Sie macht insbesondere geltend, der Angeklagte sei

von einer durch die Polizei geführten Vertrauensperson (VP) in unzulässiger

Weise zum Handeltreiben mit Heroin provoziert worden. Den darin liegenden

Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK habe das Landgericht ausdrücklich feststellen und bei der Straf-

zumessung weitergehend als geschehen berücksichtigen müssen. Das

Rechtsmittel ist teilweise begründet; es führt zur Aufhebung des Ausspruchs

über die im Falle B. II. der Urteilsgründe in Ansatz gebrachte Einzelfreiheits-

strafe sowie zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte lernte in einem Lokal durch einen Bekannten eine sog.

Vertrauensperson (VP) der Polizei kennen. Diese gab zu verstehen, daß sie

Haschisch konsumiere. Während eines Toilettenaufenthaltes der VP folgte ihr

der Angeklagte und bot ihr Haschisch an. Die VP ging auf das Angebot ein und

es kam zu einem Verkauf von etwa 70 g (4,5 g THC) zum Preise von 700 DM.

Bei einem weiteren Treffen - an diesem Tage wurde auch ein weiteres Ha-

schischgeschäft zwischen beiden abgewickelt (22,55 g bei 1,4 g THC) - äu-

ßerte nun die VP gegenüber dem Angeklagten, sie sei stark am Erwerb von

Heroin guter Qualität interessiert. Der Angeklagte – gegen den nicht der Ver-

dacht bestand, Heroingeschäfte vorgenommen zu haben oder solche vorneh-

men zu wollen - antwortete zunächst abwehrend sinngemäß, daß solche Ge-

schäfte gefährlich seien. Zwei Tage darauf, als die VP über vermeintliche Be-

zugsprobleme klagte, versuchte er indessen telefonisch Kontakt zu dem Hero-

inhändler B. herzustellen. Im weiteren Verlauf gelang ihm dies und er ar-

rangierte ein Treffen der VP mit B. , an dem er teilnahm. Es kam dann zu

drei Geschäften: Zunächst erfolgte eine Probelieferung von 5,52 g Heroinge-

misch mit einem HHCL-Anteil von 1,15 g zum Preis von 400 DM, sodann eine

weitere Lieferung von 89,05 g Heroingemisch (HHCL-Anteil = 7,64 g) zum

Preis von 7.000 DM; schließlich bestellte die VP 500 g Heroingemisch, die der

Angeklagte als lieferbar erklärt hatte, nachdem die VP zunächst 1,2 kg Heroin

und 800 g Kokain hatte ordern wollen. Bei den Geschäften war der Angeklagte

nach telefonischer Verabredung in den Pkw der VP gestiegen; dann hatten

beide B. an einem anderen Ort aufgenommen. Die Verhandlungen mit der

VP wickelte im wesentlichen der Angeklagte ab, da B. kaum Deutsch

sprach. Der Angeklagte sollte für die Geschäfte sowohl von der VP als auch

von B. eine Provision erhalten. Die Strafkammer ist auf der Grundlage der

Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, die VP habe ihn unter Dar-

stellung einer Gefahr für Leib und Leben - weil er seine angeblichen Abnehmer

nicht mehr mit qualitativ gutem Heroin habe beliefern können - "angebettelt"

Heroin zu besorgen und eine Provision in Aussicht gestellt. Nachdem der An-

geklagte den Kontakt zu B. hergestellt hätte und mit der Sache nichts mehr

habe zu tun haben wollen, sei er von der VP zum weiteren Mitmachen "ge-

drängt" worden, weil er als Dolmetscher gebraucht werde.

Bei der Übergabe des zuletzt bestellten Heroins an die VP wurden der

Angeklagte und B. festgenommen. Im Blick auf die Einlassung des Ange-

klagten, das Haschisch wie auch das Heroin hätten jeweils einem auf einmal

beschafften Gesamtvorrat entstammt, hat die Strafkammer für das Handeltrei-

ben mit Haschisch sowie mit Heroin jeweils eine Bewertungseinheit angenom-

men.

2. Die Strafkammer hat einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen

Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verneint. Zwar habe gegen

den Angeklagten vor dem Einsatz der VP kein Verdacht dahin bestanden, daß

er gerade Heroingeschäfte vornehmen wolle. Auch könne letztlich nicht ausge-

schlossen werden, daß der Angeklagte durch die VP zum Handeltreiben mit

Heroin provoziert worden sei. Eine "eventuelle Provokation" sei dem Staat aber

nicht zuzurechnen, da jedenfalls das von dem Wissen und der Kenntnis der

Polizei umfaßte Verhalten der VP keine Tatprovokation darstelle. Dennoch hat

die Strafkammer bei der Strafzumessung wegen der Veranlassung des Han-

deltreibens mit Heroin die an sich festzusetzende Einzelfreiheitsstrafe um fünf

Monate verringert.

II.

Die Revision hat Erfolg, soweit sie den Strafausspruch im Falle B. II. der

Urteilsgründe angreift (Heroingeschäfte). Die Begründung, mit der das Land-

gericht das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK als nicht verletzt erachtet, hält rechtlicher Nachprüfung

nicht stand. Das Vorgehen der VP der Polizei, durch welches der Angeklagte

zum Handeltreiben gerade mit Heroin veranlaßt wurde und das dem Staat hier

entgegen der Auffassung des Landgerichts zuzurechnen ist, erweist sich mög-

licherweise als unzulässige und damit konventionswidrige Tatprovokation.

Der Senat läßt offen, ob die Revision nur mit einer Verfahrensrüge oder

auch mit der Sachrüge geltend machen kann, das Landgericht habe zu Unrecht

einen Konventionsverstoß verneint. Er kann alle insoweit maßgeblichen Um-

stände sowohl dem Vortrag der Revision zur Verfahrensrüge als auch dem an-

gefochtenen Urteil entnehmen.

1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. November 1999 - 1 StR

221/99 (BGHSt 45, 321) in Anwendung des Grundsatzes des fairen Verfahrens

(gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) und im Blick auf dessen Auslegung durch

den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR EuGRZ 1999, 660

= StV 1999, 127 = NStZ 1999, 47) für den Fall eines konventionswidrigen

Lockspitzeleinsatzes entschieden, daß ein solcher Verstoß in den Urteilsgrün-

den festzustellen und bei Festsetzung der Rechtsfolgen - genau bemessen - zu

kompensieren ist. Eine Konventionssverletzung liegt nach der genannten Se-

natsentscheidung vor, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte

Person durch die von einem Amtsträger geführte VP in einer dem Staat zuzu-

rechnenden Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafver-

fahren führt (BGHSt 45, 321, Leitsatz und Seite 335).

Der Senat hat diesen Maßstab weiter dahin konkretisiert, daß eine Tat-

provokation nicht schon dann vorliegt, wenn eine VP einen Dritten ohne sonsti-

ge Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob dieser Betäubungsmittel beschaf-

fen könne. Ebenso liegt keine Provokation vor, wenn die VP nur die offen er-

kennbare Bereitschaft zur Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ausnutzt.

Dagegen ist die VP als die tatprovozierender Lockspitzel tätig, wenn sie über

das bloße "Mitmachen" hinaus in die Richtung auf eine Weckung der Tatbe-

reitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit sti-

mulierend auf den Täter einwirkt (BGHSt 45, 321, 338).

Erreicht die Intensität der Einwirkung durch den polizeilichen Lockspitzel

das Maß einer Tatprovokation, so ist diese nur zulässig, wenn die VP (bzw. ein

VE) gegen eine Person eingesetzt wird, die in einem den §§ 152 Abs. 2, 160

StPO vergleichbaren Grad verdächtig ist, an einer bereits begangenen Straftat

beteiligt gewesen zu sein oder zu einer zukünftigen Straftat bereit zu sein;

hierfür müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt

unabhängig davon, ob der VP-Einsatz ursprünglich (bis zur Tatprovokation) der

präventiven Gefahrenabwehr diente oder von Anfang an repressiven Charakter

hatte. Die Rechtmäßigkeit des Lockspitzeleinsatzes ist selbst im Falle einer

"Gemengelage" einheitlich an den Regelungen der StPO zu messen (BGHSt

45, 321, 337).

Eine unzulässige Tatprovokation ist dem Staat im Blick auf die Gewähr-

leistung des fairen Verfahrens dann zuzurechnen, wenn diese Provokation mit

Wissen eines für die Anleitung der VP verantwortlichen Amtsträgers geschieht

oder dieser sie jedenfalls hätte unterbinden können. Erteilt die Polizei einen

Auftrag an eine VP, hat sie die Möglichkeit und die Pflicht, diese Person zu

überwachen. Eine Ausnahme von der sich daraus ergebenden Zurechnung

kann nur dann gelten, wenn die Polizei mit einem Fehlverhalten der VP nicht

rechnen konnte (BGHSt 45, 321, 336).

2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall zunächst, daß die Be-

wertung des Landgerichts, das Verhalten der VP sei hier dem Staat nicht zuzu-

rechnen, von Rechts wegen keinen Bestand haben kann. Dem Zusammenhang

der Urteilsgründe kann der Senat entnehmen, daß die VP eng geführt wurde

und deren Treffen mit dem Angeklagten und B. überwacht wurden. Das

Verhalten der VP bewegte sich im wesentlichen auf der Linie des ihr erteilten

Auftrages.

3. Die rechtsfehlerhafte Verneinung einer Zurechnung des Verhaltens

der VP würde allerdings eine Verwerfung der Revision nicht hindern, wenn sich

aus den Feststellungen des Landgerichts im übrigen ohne weiteres ergäbe,

daß hier keine unzulässige Tatprovokation vorlag. Das ist indessen nicht der

Fall.

a) Das Landgericht geht selbst davon aus, daß die VP den Angeklagten

zum Handeltreiben gerade mit Heroin in größer werdenden Mengen provoziert

hat. Auf der Grundlage des vom Landgericht angenommenen Sachverhaltes

liegt eine Tatprovokation nahe. Das Urteil geht davon aus, daß die VP den An-

geklagten unter Hinweis auf eine vermeintliche eigene Leibes- und Lebensge-

fahr um Heroin "anbettelte", ihm etwas "vorjammerte" und nach dem Zustande-

bringen des Kontaktes zu dem Heroinhändler B. "bedrängte", sich als Dol-

metscher weiter am Handeltreiben mit Heroin zu beteiligen. Darin kann eine

Einwirkung von einiger Erheblichkeit liegen, die letztlich zu einer Intensivierung

der Tatplanung im Sinne einer Provokation führte. Allerdings ist bei einer sol-

chen Bewertung auch zu bedenken, daß es zwischen der Stärke des beste-

henden Tatverdachts und dem Maß der für die Annahme einer Tatprovokation

erheblichen Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels eine Wechselwirkung

geben kann. Je stärker der Verdacht, desto nachhaltiger wird auch die Stimu-

lierung zur Tat sein dürfen, bevor die Schwelle der Tatprovokation erreicht

wird.

b) Die Tatprovokation, von der das Landgericht ausgeht, kann hier un-

zulässig gewesen sein, weil der Angeklagte bis dahin lediglich des Handeltrei-

bens mit Haschisch verdächtig war. In dem Verleiten zum Handeltreiben mit

Heroin lag eine erhebliche Steigerung des Unrechtsgehalts der Tat. Zwar steht

insoweit grundsätzlich ein und derselbe Tatbestand in Rede (unerlaubtes Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln). Die provozierte Tat erhält aber durch Art

und Menge des Rauschgiftes ein besonderes Gepräge. Der Unrechtsgehalt ist

von erheblich größerem Gewicht, wenn ein des Handeltreibens mit sog. wei-

chen Drogen Verdächtiger zum Handeltreiben mit sog. harten Drogen in großer

Menge veranlaßt wird ("Quantensprung").

Wird jemand auf solche Weise gleichsam unter staatlicher Verantwor-

tung weiter in die Kriminalität gedrängt, so liegt darin dann eine Verletzung des

Grundsatzes des fairen Verfahrens, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation

angesonnene Drogengeschäft nach Art und Menge der Drogen nicht mehr in

einem angemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem jeweils individuell

gegen den Provozierten bestehenden Tatverdacht steht. Die Qualität des Tat-

verdachts, der sich im Verlaufe des Einsatzes der VP hinsichtlich Intensität und

Unrechtscharakter auch verändern kann, begrenzt so den Unrechtsgehalt der-

jenigen Tat, zu der der Verdächtige in zulässiger Weise provoziert werden darf.

Diese Begrenzung rechtfertigt sich letztlich daraus, daß es nicht Aufga-

be einer dem Fairneßgrundsatz verpflichteten staatlichen Strafrechtspflege

sein darf, einen Unverdächtigen durch Provokation in die Täterschaft zu treiben

oder einen zwar Tatverdächtigen, der die ihm angesonnene Tat aber ablehnt,

zu einer solchen zu provozieren oder zur Begehung einer im Unrechtsgehalt

gegenüber der Tatverdachtslage erheblich gesteigerten Tat zu verleiten. Die

Zulässigkeit einer Tatprovokation wurzelt in dem Auftrag des rechtsstaatlichen

Gemeinwesens, erhebliche Straftaten wirksam aufzuklären (vgl. BVerfGE 29,

183, 194; 77, 65, 76; siehe weiter zum Einsatz einer VP BVerfGE 57, 250, 284;

BVerfG Kammer NJW 1987, 1874, 1875; NStZ 1991, 445; StV 1995, 169, 171).

Die kriminalistische Erfahrung zeigt, daß solche Aufklärung namentlich auf dem

Felde des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, das durch Ab-

schottung der verschiedenen Handelsebenen und durch konspiratives Vorge-

hen gekennzeichnet ist, oft nur durch verdeckte Ermittlungen erreicht werden

kann und nur so eine beweiskräftige Überführung der Täter möglich ist. Auf der

Grundlage dieser Gegebenheiten kann es dem Staat nicht verwehrt sein, auch

zum Mittel der Tatprovokation zu greifen, weil anderenfalls ein weites Krimina-

litätsfeld - gerade das des Handeltreibens mit Drogen in großem Stile - weitge-

hend unaufgeklärt bliebe und sich kriminelle Strukturen weitgehend unbehelligt

entwickeln könnten.

Das Mittel der Tatprovokation muß sich aber auch im Einzelfall noch mit

dem Ziel der Aufklärung schwerwiegender Straftaten rechtfertigen lassen. Wird

- über den bestehenden Tatverdacht hinausgehend - eine Steigerung der Ver-

strickung des Tatverdächtigen in qualitativ deutlich höheres Unrecht mit dem

Mittel einer Provokation bewirkt, diese also durch die bestehende Verdachtsla-

ge nicht mehr getragen, so steht das nicht mehr im Einklang mit dem generel-

len Auftrag der dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK) verpflichteten Strafrechtspflege. Das schließt eine bloße Nachfrage, ob

der Tatverdächtige sich auf ein erheblich unrechtsgesteigertes Drogengeschäft

einläßt, oder ein schlichtes Mitwirken der VP an einem solchermaßen gestei-

gerten Unrecht nicht aus, wenn dadurch die Schwelle zur Provokation nicht

überschritten wird.

Bei der Beurteilung der Unrechtsqualität des gegen den Provozierten

bestehenden Tatverdachts - die ihrerseits die Zulässigkeit der Tatprovokation

begrenzt - können neben den tatsächlichen Umständen, die den Anfangsver-

dacht begründen, auch die deliktsspezifischen Gegebenheiten mit in Betracht

gezogen werden: Cannabisverbraucher beziehen Haschisch oft bei Drogen-

händlern, die auch mit sogenannten harten Drogen handeln (sog. Einheitlich-

keit des Drogenmarktes, vgl. BVerfGE 90, 145, 181). Es entspricht auch nach

der Erfahrung des Senats gängiger Praxis beim unerlaubten Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln, nach neu geknüpften Lieferbeziehungen zunächst soge-

nannte Vertrauenskäufe über kleinere Mengen zu tätigen, deren auch straf-

rechtliches Risiko aus Sicht der Täter zunächst noch nicht allzu hoch ist.

Schließlich ist zu bedenken, daß Rauschgifthändler oft über gute Kontakte und

"Geschäftsbeziehungen" zu anderen Drogenhändlern verfügen, die hinsichtlich

Art und Menge des zu beschaffenden Rauschgiftes leistungsfähiger sind; sie

vermögen solche Beziehungen dann ohne weiteres zu nutzen und sind dazu

auch bereit, um daraus eigenen Gewinn zu ziehen.

Ist jemand unter diesen Umständen "nur" des Handeltreibens mit Ha-

schisch verdächtig, so erweist sich ein aufklärungsorientiertes Aufgreifen einer

vorhandenen Tatbereitschaft im Sinne einer Veranlassung zu einem Heroinge-

schäft nicht schon deshalb als Tatprovokation, weil ein individueller Verdacht in

diesem Sinne bis dahin nicht manifest geworden ist. Es kommt dann vielmehr

darauf an, ob sich der Täter auf die ihm angesonnene Intensivierung der Tat-

planung ohne weiteres einläßt, sich also geneigt zeigt, auch die Tat mit dem

höheren Unrechtsgehalt zu begehen und an ihr mitzuwirken. Geht die qualitati-

ve Steigerung der Verstrickung des Täters indessen mit einer Einwirkung durch

die VP einher, die von einiger Erheblichkeit ist (Tatprovokation), so liegt ein

Fall der unzulässigen Tatprovokation vor. Nur in diesem Falle kann ein Kon-

ventionsverstoß angenommen werden, dem entsprechend Rechnung zu tragen

ist (nach den Maßstäben von BGHSt 45, 321). In allen anderen Fällen erweist

sich die Tatveranlassung durch eine polizeilich geführte VP als Umstand, der

bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden

kann.

c) Das Landgericht wird die Sache nach Maßgabe dieser Grundsätze

erneut zu prüfen haben. Dabei wird es zu versuchen haben, hinsichtlich des

Maßes der Einwirkung der VP auf den Angeklagten sowie des Gewichts und

der Qualität des Tatverdachts gegen diesen Feststellungen zu treffen. Gege-

benenfalls ist eine Konventionsverletzung ausdrücklich festzustellen und ein

genau bemessener Abschlag bei der Bemessung der Einzelstrafe für den in

Rede stehenden Fall B. II. der Urteilsgründe vorzunehmen. Der Senat vermag

nicht auszuschließen, daß dieser Abschlag anders ausfallen könnte, falls das

Landgericht zu dem Ergebnis käme, daß hier ein Verstoß gegen den Grund-

satz des fairen Verfahrens vorliegt.

4. Der in Rede stehende Rechtsfehler kann sich allein auf die für die He-

roingeschäfte (Fälle B. II. der Urteilsgründe) und die für diese zugemessene

Einzelstrafe sowie auf die Gesamtstrafe auswirken. Die Einzelstrafe für den

Fall B. I. der Urteilsgründe (Haschischgeschäfte) und der Schuldspruch, der

einen sachlich-rechtlichen Mangel nicht erkennen läßt, können hingegen be-

stehen bleiben.

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit