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BGH Beschluss vom 30.05.2001 – 2 ARs 131/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 131/01 2 AR 66/01

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 46 VRs 1933/96 Staatsanwaltschaft Köln

Az.: StVK 1055/96, BewH 482/96 Landgericht Münster

Az.: 543 StVK 218/01 Landgericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 30. Mai 2001 beschlossen:

Für die weitere Bewährungsüberwachung ist die Strafvollstrek-

kungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Münster und Berlin

streiten über die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Bewährung

aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8. August 1996. Zuständig ist die

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin (§ 462 a Abs. 1 Satz 1,

Abs. 4 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme an den Senat

ausgeführt:

"Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung von Strafhaft in der

Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee vom Oktober bis November 2000 ist,

nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster letztmals

am 5. Juni 2000 zur Frage des Bewährungswiderrufs entschieden und die Be-

währungszeit erneut verlängert hatte (Bewährungsheft Bl. 87), die Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Berlin nach dem Konzentrationsprinzip

des § 462 a Abs. 4 StPO auch für die Bewährungsaufsicht in der vorliegenden

Sache zuständig geworden (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsauf-

sicht 1). Eine Befassung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ber-

lin mit einer bestimmten Entscheidung zur Begründung ihrer Zuständigkeit und

deren Fortdauer ist nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 380; BGH, Be-

schluß vom 11. Januar 1995 - 2 ARs 412/94)."

Dem tritt der Senat bei.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf