Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.05.2001 – 2 StR 181/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 27. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß der Angeklagte des Menschenhandels

und des schweren Menschenhandels schuldig ist.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandels (§ 181

Nr. 1 StGB a.F.) und (...) Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB a.F.) oder (...)

schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.)" zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hierge-

gen eingelegte, auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte

Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; sie führt allein zur

Änderung des Schuldspruchs.

1. Das von der Revision behauptete Verfahrenshindernis des Strafkla-

geverbrauchs besteht nicht, da der vom Landgericht abgeurteilte Sachverhalt,

wie die Revision selbst vorträgt, nicht Gegenstand des früheren Verfahrens

gewesen ist.

2. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutref-

fend ausgeführten Gründen unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. So-

weit der Angeklagte in seiner zu Protokoll erklärten Revisionsbegründung eine

Verletzung der Aufklärungspflicht zulässig gerügt hat, ist die Rüge offensicht-

lich unbegründet.

3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch war der

Schuldspruch zu ändern, da es nach den Feststellungen an einer Grundlage

für die wahldeutige Verurteilung hinsichtlich der zweiten Tat fehlt. Die Tat war

im September 1992, mithin nach Inkrafttreten der Änderung des § 181 StGB

durch das 26. StÄG vom 14. Juli 1992, beendet; anzuwenden ist daher gemäß

§ 2 Abs. 2 StGB die zu dieser Zeit geltende Neufassung des § 181 (vgl. BGHSt

34, 276; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 2 Rdn. 3). Daß das Landgericht den

vor der Gesetzesverschärfung liegenden Tatteilen ein zu hohes Gewicht bei-

gemessen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99),

ist nach den Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung ausgeschlossen.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf