Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.05.2001 – XII ZR 27/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. Mai 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Ergänzungsurteil des 8.

Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15.

Dezember 1998 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Vertrag vom 25. Mai 1992 mietete der Beklagte Gewerberäume im

Kellergeschoß eines Anwesens in E. von der C. GmbH. Diese veräußerte das

Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 24. November 1992 an den Frei-

staat Thüringen, der seit März 1997 als neuer Eigentümer im Grundbuch ein-

getragen ist und das Gebäude zur Unterbringung der klagenden Fachhoch-

schule ausbauen möchte oder bereits ausgebaut hat.

Unter Hinweis auf Mietrückstände erklärte die Klägerin mit Schreiben

vom 3. August 1995 die fristlose Kündigung des Mietvertrages.

Ihre Klage auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts blieb ohne

Erfolg. Mit dem angefochtenen Ergänzungsurteil wies das Berufungsgericht die

gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der

Klägerin auch insoweit zurück, als diese im zweiten Rechtszuge hilfsweise die

Herausgabe des Mietobjekts an den Freistaat Thüringen beantragt hatte. Da-

gegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsge-

richts, für die Zulässigkeit des hier allein noch zu beurteilenden Hilfsantrages

der klagenden Fachhochschule auf Herausgabe an den Freistaat Thüringen

fehle es an den Voraussetzungen sowohl einer gesetzlichen als auch einer

gewillkürten Prozeßstandschaft.

1. In dem angefochtenen Ergänzungsurteil hat das Berufungsgericht zur

Frage der gesetzlichen Prozeßstandschaft ohne nähere Begründung ausge-

führt, eine solche lasse sich den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes

nicht entnehmen. Hingegen hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob sich ei-

ne gesetzliche Prozeßstandschaft der klagenden Hochschule aus § 7 Abs. 2

Nr. 2, Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) ergibt, obwohl die

Klägerin vorgetragen hatte, die Übertragung der darin genannten Zuständig-

keiten begründe ein Auftragsverhältnis, das die Klägerin zur selbständigen

Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ermächtige. Diese Vorschriften

hatte das Berufungsgericht lediglich in seinem vorausgegangenen Urteil vom

23. September 1998 und darin allein im Hinblick darauf erörtert, ob sich daraus

die Vermieterstellung der Klägerin ableiten lasse, und diese Frage verneint.

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 ThürHG überträgt den Hochschulen des Landes die

Verwaltung des ihnen dienenden Landesvermögens als Auftragsangelegenheit.

§ 7 Abs. 3 ThürHG bestimmt darüber hinaus, daß die Hochschulen im Rahmen

der ihnen übertragenen Zuständigkeiten beim Abschluß von Rechtsgeschäften,

die Landesmittel oder Landesvermögen betreffen, in Vertretung des Landes

tätig werden.

Soweit diese Vorschrift die Hochschulen ermächtigt, den Freistaat Thü-

ringen etwa beim Abschluß von Mietverträgen über landeseigene, der Hoch-

schule dienende Grundstücke zu vertreten, umfaßt die Ermächtigung nach der

Natur der Sache auch die Abwicklung und damit auch die Beendigung beste-

hender Vertragsverhältnisse sowie die Geltendmachung sich daraus ergeben-

der Rückgabeansprüche (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 -

ZIP 1995, 1220, 1222 a.E.). Sinn der staatlichen Auftragsverwaltung ist es

nämlich, dem Staat die Errichtung eigener Behörden zur Erledigung solcher

Aufgaben zu ersparen, die er Gemeinden oder anderen Körperschaften über-

trägt (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. § 23 Rdn. 14). Eine

Auftragsverwaltung, die sich auf die Eingehung von Rechtsverhältnissen be-

schränkt, deren Abwicklung hingegen dem Staat vorbehält, wäre damit nicht

vereinbar.

Da die Klägerin die vorliegende Klage nicht in Vertretung des Landes

erhoben hat, sondern im eigenen Namen klagt und mit ihrem Hilfsantrag - für

den Fall, daß sie nicht selbst als Vermieterin anzusehen sei - im Wege der

Prozeßstandschaft Herausgabe des Mietobjekts an den Freistaat Thüringen

verlangt, hätte es nahegelegen, der Frage nachzugehen, ob § 7 Abs. 2 Nr. 2,

Abs. 3 ThürHG dahin auszulegen ist, daß auch ein solches Vorgehen von der

gesetzlichen Ermächtigung jedenfalls dann gedeckt ist, wenn Streit darüber

besteht, ob der Rückgabeanspruch aus § 556 BGB dem Land oder der Hoch-

schule selbst zusteht.

Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei den Vorschriften

des Thüringer Hochschulgesetzes um revisibles Recht handelt oder nicht.

Denn die angefochtene Entscheidung kann jedenfalls aus einem weiteren

Grund keinen Bestand haben:

2. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft hat das

Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Klägerin habe weder eine

Ermächtigung durch den Freistaat Thüringen noch ein eigenes schutzwürdiges

Interesse an der Prozeßführung vorgetragen. Dem vermag der Senat, der die

Prozeßvoraussetzungen von Amts wegen und unabhängig von den Tatsa-

chenfeststellungen des Berufungsgerichts zu prüfen hat

(vgl. Zöl-

ler/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 56 Rdn. 2 m.w.N.), nicht zu folgen.

a) Ein schutzwürdiges eigenes Interesse der Klägerin, den vorliegenden

Prozeß zu führen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß sie insoweit eine

ihr durch § 7 Abs. 2 Nr. 2 ThürHG übertragene Auftragsangelegenheit wahr-

nimmt.

b) Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, daß das Thüringer Mini-

sterium für Wissenschaft, Forschung und Kultur während des laufenden Ver-

fahrens außergerichtliche Verhandlungen mit dem Beklagten geführt hat, so

daß davon auszugehen ist, daß der Freistaat Thüringen über dieses Verfahren

informiert war. Eine der Klägerin stillschweigend erteilte Ermächtigung, das

vorliegende Verfahren im eigenen Namen fortzuführen, könnte in dem vom Be-

klagten selbst vorgelegten Schreiben des Thüringer Ministeriums für Wissen-

schaft, Forschung und Kultur vom 26. Februar 1998 zu sehen sein, aus dem

sich ergibt, daß dieses dem Beklagten im Rahmen der außergerichtlichen Ver-

gleichsverhandlungen für den Fall einer Einigung angeboten hatte, "die stritti-

gen Mietrückstände nicht weiterhin ... geltend (zu) machen und die in diesem

Zusammenhang beim OLG Jena eingereichte Klage zurück(zu)ziehen." Denn

daraus folgt zugleich, daß das in diesem Schreiben erwähnte Verfahren vor

dem OLG Jena nach dem Willen des Freistaats Thüringen für den Fall, daß

eine Einigung nicht erzielt wurde, fortgeführt werden sollte.

Der Senat vermag indes nicht mit Sicherheit festzustellen, ob es sich bei

dem genannten Berufungsverfahren um das vorliegende oder aber etwa um ein

weiteres Verfahren wegen rückständigen Mietzinses handelt. Dies bedarf wei-

terer Aufklärung durch das Berufungsgericht, das der Klägerin auch Gelegen-

heit zu geben haben wird, die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom

11. Dezember 1998 ausdrücklich behauptete Ermächtigung durch den Frei-

staat Thüringen gegebenenfalls auch auf andere Weise nachzuweisen.

3. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-

stellungen zur Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung getroffen hat,

muß

die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,

damit es diese Feststellungen gegebenenfalls - für den Fall der Zulässigkeit

der Klage - nachholen kann.

Blumenröhr

Gerber

Sprick

Weber-Monecke Fuchs