BGH Beschluss vom 31.05.2001 – 1 StR 173/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Gebrauchs gefälschter Zahlungskarten
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2001 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Traunstein vom 15. Januar 2001 wird mit folgender Maß-
gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) - auch soweit der Mitangeklagte
P. betroffen ist - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen:
Im Falle b) 21 der Urteilsgründe wird die Einzelfreiheitsstrafe
von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten ersetzt.
2. Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, daß das Wort "Frei-
heitsstrafe" durch das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt
wird.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:
"Das Landgericht (hat) im Fall b) 21 (UA S. 11) - worauf der Beschwer-
deführer zu Recht hinweist - eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe
festgesetzt (UA S. 20), obwohl es einen minder schweren Fall angenommen
hat (UA S. 18). Insoweit liegt ein offensichtliches Versehen vor. Da das Land-
gericht im Fall b) 5 bei nahezu identischer Schadenshöhe (dort: 45,39 Britische
Pfund) wie auch in allen weiteren minder schweren Fällen jeweils Einzelstrafen
von vier Monaten festgesetzt hat, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1
StPO die Einzelstrafe von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten er-
setzen. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe und der Summe der Einzelstra-
fen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzel-
strafe von vier Monaten im Fall b) 21 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt hätte."
Dem folgt der Senat. Insoweit erstreckt sich die Entscheidung gemäß
§ 357 StPO auf den Mitangeklagten P. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Berichtigung der Urteilsformel war geboten, weil dem Landgericht
ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen ist.
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