Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.05.2001 – 1 StR 173/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Gebrauchs gefälschter Zahlungskarten

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2001 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 15. Januar 2001 wird mit folgender Maß-

gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) - auch soweit der Mitangeklagte

P. betroffen ist - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen:

Im Falle b) 21 der Urteilsgründe wird die Einzelfreiheitsstrafe

von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten ersetzt.

2. Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, daß das Wort "Frei-

heitsstrafe" durch das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt

wird.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht (hat) im Fall b) 21 (UA S. 11) - worauf der Beschwer-

deführer zu Recht hinweist - eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe

festgesetzt (UA S. 20), obwohl es einen minder schweren Fall angenommen

hat (UA S. 18). Insoweit liegt ein offensichtliches Versehen vor. Da das Land-

gericht im Fall b) 5 bei nahezu identischer Schadenshöhe (dort: 45,39 Britische

Pfund) wie auch in allen weiteren minder schweren Fällen jeweils Einzelstrafen

von vier Monaten festgesetzt hat, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1

StPO die Einzelstrafe von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten er-

setzen. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe und der Summe der Einzelstra-

fen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzel-

strafe von vier Monaten im Fall b) 21 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe

erkannt hätte."

Dem folgt der Senat. Insoweit erstreckt sich die Entscheidung gemäß

§ 357 StPO auf den Mitangeklagten P. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Berichtigung der Urteilsformel war geboten, weil dem Landgericht

ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen ist.

Schäfer Wahl Boetticher

Schluckebier Kolz