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BGH Beschluss vom 31.05.2001 – 1 StR 191/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 1

StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Freiburg vom 30. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision ist nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet

worden und deshalb unzulässig. Das Urteil

ist dem Verteidiger am

27. Februar zugestellt worden, die erst unter dem Datum des 4. April verfaßte

Begründung am 10. April beim Landgericht eingegangen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Januar 2001 enthält keine

Revisionsbegründung. In ihm ist nur "die Aufhebung des Urteils samt der

Feststellungen und die Verweisung an eine andere Strafkammer beantragt"

worden. Es fehlt die vom Gesetz vorgeschriebene Angabe, ob das Urteil we-

gen

eines Verfahrensverstoßes oder wegen Verletzung sachlichen Rechts ange-

fochten wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der gestellte Antrag ist keiner Aus-

legung zugänglich (st. Rspr., s. d. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner

StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 11, sowie Senatsbeschlüsse vom 14. September

1995 - 1 StR 542/95 - und 12. April 2000 - 1 StR 131/00 -)."

Dem tritt der Senat bei.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesge- Dr. Schäfer hat nach Beschlußfassung gerichtshof Dr. Boetticher Urlaub angetreten und kann daher hat nach Beschlußfassung nicht unterschreiben. Urlaub angetreten und kann daher nicht unterschreiben.

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