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BGH Beschluss vom 06.06.2001 – 2 ARs 126/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
Az.: 728 Js 13992/00 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg
Az.: 18 Ls (85/00) Amtsgericht Pasewalk
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 6. Juni 2001 beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht
(Jugendschöffengericht) Coesfeld zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Pasewalk hat durch Be-
schluß vom 22. Dezember 2000 die Anklagen in den Sachen 728 Js 9648/00,
728 Js 7678/00, 728 Js 3753/00, 724 Js 13673/00, 721 Js 5970/00 und 721 Js
15533/00, die zuvor zu dem Verfahren 728 Js 6488/00 (18 Ls 112/00) verbun-
den waren, und die Anklagen in den Sachen 728 Js 13992/00 (18 Ls 85/00)
und 728 Js 6488/00 (18 Ls 112/00) zur Hauptverhandlung zugelassen, das
Hauptverfahren gegen den Angeklagten vor dem Jugendschöffengericht eröff-
net und die Verfahren insgesamt verbunden. Der Angeklagte ist nach diesem
Zeitpunkt nach Rosendahl-Holwick, Amtsgerichtsbezirk Coesfeld, umgezogen,
wo er eine Lehre absolvieren will. Die Voraussetzungen der Abgabe des Ver-
fahrens nach § 42 Abs. 3 JGG sind danach gegeben. Die Abgabe erscheint
auch aus den in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts aufgeführten
Gründen zweckmäßig.
Jähnke Detter Otten
Fischer Elf