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BGH Beschluss vom 06.06.2001 – 2 ARs 126/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 126/01 2 AR 70/01

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

Az.: 728 Js 13992/00 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg

Az.: 18 Ls (85/00) Amtsgericht Pasewalk

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 6. Juni 2001 beschlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht

(Jugendschöffengericht) Coesfeld zuständig.

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Pasewalk hat durch Be-

schluß vom 22. Dezember 2000 die Anklagen in den Sachen 728 Js 9648/00,

728 Js 7678/00, 728 Js 3753/00, 724 Js 13673/00, 721 Js 5970/00 und 721 Js

15533/00, die zuvor zu dem Verfahren 728 Js 6488/00 (18 Ls 112/00) verbun-

den waren, und die Anklagen in den Sachen 728 Js 13992/00 (18 Ls 85/00)

und 728 Js 6488/00 (18 Ls 112/00) zur Hauptverhandlung zugelassen, das

Hauptverfahren gegen den Angeklagten vor dem Jugendschöffengericht eröff-

net und die Verfahren insgesamt verbunden. Der Angeklagte ist nach diesem

Zeitpunkt nach Rosendahl-Holwick, Amtsgerichtsbezirk Coesfeld, umgezogen,

wo er eine Lehre absolvieren will. Die Voraussetzungen der Abgabe des Ver-

fahrens nach § 42 Abs. 3 JGG sind danach gegeben. Die Abgabe erscheint

auch aus den in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts aufgeführten

Gründen zweckmäßig.

Jähnke Detter Otten

Fischer Elf