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BGH Beschluss vom 06.06.2001 – 3 StR 158/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalt, zu Ziff. 2. auf dessen Antrag, am 6.
Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 21. Dezember 2000
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall
II. 6 der Urteilsgründe wegen Nötigung in einem Fall (statt
zwei) und
b) insgesamt dahin neugefaßt, daß er
- der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch
von Kindern und mit Körperverletzung (Fall II. 1),
- der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit ver-
suchtem schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern
(Fall II. 2),
- der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit ver-
suchtem schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern und
mit Körperverletzung (Fall II. 5) und
- der Nötigung in drei Fällen (Fälle II. 3, 4 und 6), davon in
einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II. 4)
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zum Fall II. 6 hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme
vom 26. April 2001 ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 6 der Urteilsgründe (Nöti-
gung zum Nachteil der Zeugin H. ) wegen zwei in Tat-
mehrheit stehender Vergehen der Nötigung schuldig gesprochen. Die
rechtliche Aufspaltung des Geschehens in zwei selbständige Taten im
Sinne des § 53 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach
den Feststellungen stellte der Angeklagte, als die Zeugin die elterliche
Wohnung betreten hatte, seinen Fuß zwischen Tür und Türrahmen, so-
dass die Zeugin die Tür nicht mehr schließen konnte. Anschließend be-
trat er die Wohnung, griff nach dem Kind, hielt ihm den Mund zu, drohte
ihm damit, ein Messer dabei zu haben, schubste das Kind durch den
Flur ins Kinderzimmer, forderte es auf, den Schulranzen abzulegen und
die Jacke auszuziehen und verlangte von der Zeugin 5 DM, weil diese
keine Erklärung dafür abgeben konnte, warum ihr Pulli so dreckig sei
(UA S. 16). Diese Handlungen hat das Landgericht hinsichtlich der Hin-
derung, die Tür zu schließen und des Zuhaltens des Mundes einerseits
und dem Herausverlangen von 5 DM andererseits in zwei Handlungs-
komplexe aufgespalten, wobei festgestellt wird, dass das Herausgabe-
verlangen bezüglich des Geldes 'unter Ausnutzung der nach wie vor für
das Kind bedrohlichen Lage' erfolgte.
Es liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, weil sich das Verhalten des
Angeklagten bei natürlicher Betrachtung als Handlungseinheit darstellt.
Denn die Gewaltanwendung und die Drohung zur Durchsetzung der ab-
genötigten Verhaltensweisen sind durch einen solchen unmittelbaren
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren, straf-
rechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet, dass sich das
gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein
einheitlich zusammengefasstes Tun bei natürlicher Betrachtungsweise
erkennbar macht (BGHSt 41, 363; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor
§ 52 Rdnr. 2a m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Wahl von Lienen