Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2001 – 3 StR 177/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts am 6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stade vom 15. Januar 2001 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

- Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-

teinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, schwerem Raub und gefährli-

cher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, daß

drei Jahre Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Mit seiner

nicht näher ausgeführten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materi-

ellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes hat keinen Bestand. Das

Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen zur Frage eines möglichen

strafbefreienden Rücktritts vom Versuch.

Nach den Feststellungen dirigierte der Angeklagte den Zeugen O.

mit seinem Taxi zur Nachtzeit in eine nur wenig belebte und durch belaubte

Bäume und wegen nur spärlicher Beleuchtung dunkle Straße. Da er den Fahr-

preis nicht entrichten konnte, hatte er den Entschluß gefaßt, den Taxifahrer

unter Einsatz eines mitgeführten Klappmessers daran zu hindern, ihn zu ver-

folgen und der Polizei zu übergeben. Er wollte außerdem das Geld des Taxi-

fahrers an sich bringen, um sich alsbald Heroin kaufen zu können. Als der

Zeuge O. anhielt um zu kassieren, stach der hinter dem Zeugen sitzende

Angeklagte für den Taxifahrer unerwartet mit dem Messer, mit zumindest be-

dingtem Tötungsvorsatz, zunächst in die rechte Halsseite und sodann drei

weitere Male in den Oberkörper des Zeugen. Jeder Stich war für sich lebens-

gefährlich. Es gelang dem Taxifahrer, sich aus dem Taxi auf die Straße fallen

zu lassen, sich nach kurzer Zeit zu erheben und zu einem nahe gelegenen

Haus zu laufen, um Hilfe zu holen. "Unterdessen stieg der Angeklagte hinten

aus dem Taxi aus, begab sich zur geöffneten Fahrertüre des Taxis, ergriff die

auf dem Fahrersitz liegende Geldbörse und rannte davon" (UA S. 12).

Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, ihm sei beim

Aussteigen aus dem Taxi nicht bewußt gewesen, den Taxifahrer erheblich

verletzt zu haben, zwar mit näherer, rechtsfehlerfreier Begründung bei der Er-

örterung des Tötungsvorsatzes für widerlegt, teilt aber nicht mit, welche Vor-

stellungen des Angeklagten vom Zustand des Tatopfers es seiner Verurteilung

zugrundelegt. Die Frage eines möglichen strafbefreienden Rücktritts vom

Mordversuch erörtert es nicht.

Eine solche Prüfung war jedoch geboten. Nach den getroffenen Fest-

stellungen ist ein strafbefreiender Rücktritt nicht ausgeschlossen. Dem ange-

fochtenen Urteil läßt sich schon nicht entnehmen, ob der Totschlagsversuch

unbeendet oder beendet war. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beende-

ten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts

darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen

Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich

hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt 39, 221, 227 m.w.Nachw.). Fest-

stellungen dazu enthält das Urteil nicht. Die Ausführungen, daß der Angeklagte

"unterdessen" ausstieg, alsbald wegrannte und sich danach in einer Entfer-

nung von ungefähr 50 m vom Tatort in einem Gebüsch versteckt hielt und das

Eintreffen des Rettungswagens beobachtete, lassen offen, ob der Angeklagte

die Verletzungsfolgen und das Weglaufen des Tatopfers wahrgenommen hat.

Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter die le-

bensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt

(BGHSt 39, 221, 231 m.w.Nachw.; Altvater NStZ 1999, 17, 20 und NStZ 2000,

18, 21 f.). Diese Kenntnis versteht sich aber nicht von selbst, wenn das Opfer

nach der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage ist, sich vom Tatort

wegzubewegen. Damit mußte sich das Landgericht auseinandersetzen, weil in

einem solchen Fall die Vorstellungen des Täters besonders eingehender Er-

örterung bedürfen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter

31). Auch dafür, daß sich der Angeklagte nach der letzten Ausführungshand-

lung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat mit der

Konsequenz, daß ein beendeter Versuch anzunehmen wäre (vgl. BGHSt 40,

304 f.), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes erfaßt

auch die übrigen - tateinheitlich begangenen - Delikte.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Das Landgericht hat mit rechtlich bedenklicher Begründung eine er-

hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen Be-

täubungsmittelabhängigkeit nicht ausschließen können. Diese Frage wird unter

Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen sein (vgl.

dazu zusammenfassend Winkler NStZ 2001, 301, 304).

b) Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zum Vorwegvollzug der

Strafe stehen aber in Widerspruch zu der gesetzlichen Wertung des § 67

Abs. 1 StGB, wonach im Regelfall zunächst die Maßregel zu vollziehen ist.

Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit

der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen wer-

den, da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Gerade bei län-

gerer Strafdauer muß es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig zu heilen

und seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln, damit er im Strafvollzug an der

Verwirklichung des Vollzugszieles arbeiten kann (vgl. dazu BGHSt 37, 160,

162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 10, 11, 12; BGH

NStZ-RR 1999, 44; NStZ 1999, 613 f.). Eine Abweichung von der Regelabfolge

des Vollzuges bedarf eingehender Begründung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vor-

wegvollzug, teilweiser 10). Will sie der Tatrichter darauf stützen, daß der an die

Maßregel anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte ma-

chen könnte, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen (BGH NStZ

1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7, Vorwegvollzug, teilwei-

ser 13).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht

gerecht. Die von der Strafkammer für den Vorwegvollzug für maßgeblich ge-

haltenen Gründe - der Angeklagte könne im Vollzug besser beruflich gefördert

werden, seine Sprachkenntnisse eher verbessern und weiter verinnerlichen,

was eine Therapie bedeutet (obwohl er sich ausweislich der Urteilsgründe be-

reits jetzt zu einer Therapie bereit erklärt hat, in der er seine einzige Chance

sieht) - belegen nicht, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg

gefährden und wie sich eine Gefährdung bei dem Angeklagten auswirken

könnte (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 7, 9, 11; BGH NStZ

1986, 427, 428).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Wahl von Lienen