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BGH Beschluss vom 06.06.2001 – 3 StR 180/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 19. Dezember 2000 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 2001
ausgeführt:
"Wie sich aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung er-
gibt (Bl. 223 I d.A.), wurden im Rahmen der Vernehmung der Zeugin
C. , während der Angeklagte gemäß § 247 Satz 2, 2. Alternative, StPO
aus dem Sitzungssaal entfernt worden war, die Lichtbilder in Hülle Bl. 7 (richtig:
107) in Augenschein genommen. Zwar war der Angeklagte - was die Revision
nicht beanstandet - während der Vernehmung der Zeugin rechtsfehlerfrei von
der Anwesenheit im Sitzungssaal ausgeschlossen. § 247 StPO gestattet es
jedoch nur, den Angeklagten 'während einer Venehmung' zu entfernen. Die
Einnahme eines richterlichen Augenscheins während der Abwesenheit des An-
geklagten ist - zumindest soweit es sich nicht um einen Augenschein am Kör-
per des Zeugen selbst handelt (BGHR StPO, § 338 Nr. 5, Angeklagter 11) -
durch die Vorschrift nicht gedeckt (BGHR StPO, § 338 Nr. 5, Angeklagter 12).
Bei der förmlichen Augenscheinseinnahme der Lichtbilder der Verlet-
zungen der Zeugin handelte es sich um einen Teil der Beweisaufnahme und
damit um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung. Die Verwertung eines
so erhobenen Augenscheinsbeweises ist nur dann statthaft, wenn die Augen-
scheinseinnahme in Anwesenheit des Angeklagten (und auch im übrigen feh-
lerfrei) wiederholt wird und damit der Beweisgegenstand als solcher ordnungs-
gemäß in die Verhandlung eingeführt wird (BGHR aaO). Wie das Sitzungspro-
tokoll beweist, ist die Augenscheinseinnahme nach der Wiederzulassung des
Angeklagten nicht wiederholt worden. Die Verwertung des rechtsfehlerhaft er-
hobenen Augenscheinsbeweises bewirkt den unbedingten Revisionsgrund des
Dem schließt sich der Senat an. Im übrigen wird wegen der weiteren
Verstöße gegen §§ 338 Nr. 5, 247 StPO hinsichtlich der Entscheidung über die
Vereidigung und Entlassung der Zeugin auf diese Stellungnahme verwiesen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Wahl von Lienen