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BGH Beschluss vom 06.06.2001 – 3 StR 180/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 180/01

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 19. Dezember 2000 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 2001

ausgeführt:

"Wie sich aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung er-

gibt (Bl. 223 I d.A.), wurden im Rahmen der Vernehmung der Zeugin

C. , während der Angeklagte gemäß § 247 Satz 2, 2. Alternative, StPO

aus dem Sitzungssaal entfernt worden war, die Lichtbilder in Hülle Bl. 7 (richtig:

107) in Augenschein genommen. Zwar war der Angeklagte - was die Revision

nicht beanstandet - während der Vernehmung der Zeugin rechtsfehlerfrei von

der Anwesenheit im Sitzungssaal ausgeschlossen. § 247 StPO gestattet es

jedoch nur, den Angeklagten 'während einer Venehmung' zu entfernen. Die

Einnahme eines richterlichen Augenscheins während der Abwesenheit des An-

geklagten ist - zumindest soweit es sich nicht um einen Augenschein am Kör-

per des Zeugen selbst handelt (BGHR StPO, § 338 Nr. 5, Angeklagter 11) -

durch die Vorschrift nicht gedeckt (BGHR StPO, § 338 Nr. 5, Angeklagter 12).

Bei der förmlichen Augenscheinseinnahme der Lichtbilder der Verlet-

zungen der Zeugin handelte es sich um einen Teil der Beweisaufnahme und

damit um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung. Die Verwertung eines

so erhobenen Augenscheinsbeweises ist nur dann statthaft, wenn die Augen-

scheinseinnahme in Anwesenheit des Angeklagten (und auch im übrigen feh-

lerfrei) wiederholt wird und damit der Beweisgegenstand als solcher ordnungs-

gemäß in die Verhandlung eingeführt wird (BGHR aaO). Wie das Sitzungspro-

tokoll beweist, ist die Augenscheinseinnahme nach der Wiederzulassung des

Angeklagten nicht wiederholt worden. Die Verwertung des rechtsfehlerhaft er-

hobenen Augenscheinsbeweises bewirkt den unbedingten Revisionsgrund des

§ 338 Nr. 5 StPO."

Dem schließt sich der Senat an. Im übrigen wird wegen der weiteren

Verstöße gegen §§ 338 Nr. 5, 247 StPO hinsichtlich der Entscheidung über die

Vereidigung und Entlassung der Zeugin auf diese Stellungnahme verwiesen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Wahl von Lienen