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BGH Beschluss vom 07.06.2001 – 4 StR 178/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 178/01

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum – auswärtige Strafkammer Reckling-

hausen – vom 15. Januar 2001 im gesamten Rechtsfol-

genausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-

fen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früher gegen ihn ergangenen

Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; außerdem hat es an-

geordnet, daß die in einem der beiden früheren Urteile bestimmte Sperre für

die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er

rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.

1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer hätte an dem Urteil nicht

mitwirken dürfen, nachdem der Angeklagte ihn wegen Besorgnis der Befan-

genheit abgelehnt habe, ist unbegründet. Wie sich aus der dienstlichen Äuße-

rung des abgelehnten Vorsitzenden Richters ergibt, deren Richtigkeit von der

Berichterstatterin bestätigt wird, hat dieser die Erklärung nicht abgegeben, auf

die der Beschwerdeführer die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit

stützt.

b) Die weitere Verfahrensrüge (zu 1b der Revisionsbegründungsschrift)

ist nicht zulässig erhoben. Insofern beschränkt sich die Revision - unter Ver-

zicht auf weitergehende Ausführungen - darauf, Ablichtungen eines von ihr als

“Beweisantrag” bezeichneten Schreibens der Verteidigerin vom 13. Dezember

2000 (nebst Anlage) sowie eine Kopie des Beschlusses der Strafkammer vom

5. Januar 2001 vorzulegen. In dem Schreiben wird “angeregt”, eine beigefügte

augenärztliche Stellungnahme zu verlesen oder die Ärztin als Sachverständige

zu vernehmen. Mit dem Beschluß hat die Strafkammer den Antrag vom

13. Dezember 2000 zurückgewiesen, zum einen, weil eine in dem Antrag unter

Beweis gestellte Tatsache “bereits bewiesen” sei, zum anderen, weil es sich

bei dem Antrag - eine andere Tatsache betreffend - lediglich um einen Be-

weisermittlungsantrag handele, dem nachzugehen keine Veranlassung beste-

he. Bei diesem Sachverhalt hätte der Beschwerdeführer angeben müssen, wel-

cher Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Mangels dieser Angabe genügt

die Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil zum Schuld-

spruch stand. Bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen handelt es

sich um sexuelle Handlungen. Die Annahme des Landgerichts, daß diese unter

Berücksichtigung aller für die Bewertung maßgeblichen Umstände bereits die

erforderliche Erheblichkeit (§ 184c Nr. 1 StGB) aufweisen, ist nicht zu bean-

standen.

3. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat für die Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren festgesetzt. In Anbetracht dessen, daß die festgestellten Handlungen - wie

sie zutreffend ausführt - dem untersten Bereich der tatbestandsmäßigen sexu-

ellen Handlungen zuzurechnen sind, erscheint eine Strafe, die den unteren

Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB so deutlich überschreitet, auch unter Be-

rücksichtigung aller dem Angeklagten zu Recht straferschwerend angelasteten

Umstände nicht nachvollziehbar. Sie ist nur dadurch zu erklären, daß sich die

Strafkammer maßgeblich von dem Blick auf die für die Anordnung der Siche-

rungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB erforderliche Mindeststrafe hat leiten

lassen; darauf deutet auch die zur Begründung der Strafhöhe angestellte Er-

wägung hin, daß es sich “bei dem Angeklagten um einen äußerst gefährlichen

Straftäter handelt, vor dem die Allgemeinheit geschützt werden muß.” Das In-

teresse der Allgemeinheit, vor einem gefährlichen Straftäter durch dessen Un-

terbringung in der Sicherungsverwahrung geschützt zu werden, ist aber kein

Umstand, der gemäß § 46 StGB bei der Strafzumessung zu seinen Lasten be-

rücksichtigt werden darf. Indem § 66 Abs. 1 StGB die (obligatorische) Anord-

nung der Sicherungsverwahrung davon abhängig macht, daß der Täter zu ei-

ner Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, setzt die Vor-

schrift dem von ihr bezweckten Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen

Straftätern Grenzen: Als Anlaßtaten sollen nur solche Vergehen und Verbre-

chen in Betracht kommen, bei denen Unrecht und Schuld des Täters beson-

ders schwer wiegen. Das schließt eine Berücksichtigung des Sicherungsinter-

esses bei der Zumessung der Strafe für die Anlaßtat aus.

4. Als Folge der danach gebotenen Aufhebung der Einzelstrafe wegen

der abgeurteilten Tat muß der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben

werden.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.

StPO Gebrauch.

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

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