Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.06.2001 – 4 StR 186/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001 gemäß §§ 346

Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Halle vom 26. März

2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Halle vom 28. Februar 2001 als

unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-

nete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung des früheren

Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch nunmehr zu einer Freiheitsstrafe

von einem Jahr und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

angeordnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteils-

verkündung am 28. Februar 2001 und nach Rechtsmittelbelehrung auf die

Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, mit Schreiben vom 7. März 2001,

das am 12. März 2001 beim Landgericht eingegangen ist, Revision eingelegt.

Mit Beschluß vom 26. März 2001 hat das Landgericht die Revision wegen ver-

späteter Einlegung als unzulässig verworfen und ergänzend ausgeführt, daß

der Angeklagte in der Hauptverhandlung "auf die Einlegung von Rechtsmitteln

verzichtet" habe. Seine Erklärung sei dem Angeklagten, der russischer Staats-

bürger und der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig sei, von dem

anwesenden Dolmetscher für die russische Sprache übersetzt worden.

1. Auf den als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegenden "Ein-

spruch" des Angeklagten vom 2. April 2001 ist der Beschluß des Landgerichts

Halle vom 26. März 2001 aufzuheben, da es wegen des Rechtsmittelverzichts

an einer Zuständigkeit des Tatgerichts für die Verwerfung der Revision fehlt

(BGH NJW 1984, 1947, 1975; NStZ 1999, 526; NStZ-RR 1997, 173; Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 346 Rdn. 2).

2. Die Revison des Angeklagten ist jedoch vom Revisionsgericht als un-

zulässig zu verwerfen, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf dieses

Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (SA Bd. V Bl. 209) wurde

der Angeklagte "über die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels der Re-

vision belehrt". Sein Verteidiger erklärte: "Wir verzichten auf Rechtsmittel".

Nach Verlesung und Übersetzung erklärte der Angeklagte: "Dies ist so richtig".

Auch diese Erklärung ist vom Angeklagten nach Verlesung und Übersetzung

genehmigt worden. Damit ist der Rechtsmittelverzicht bewiesen (§ 274 StPO).

Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten,

sind nicht ersichtlich. Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar

(Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 25 m.w.N.).

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts - im übrigen verspätet - ein-

gelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

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