BGH Beschluss vom 07.06.2001 – I ZB 11/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2001
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Stern-berg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluß
des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in
Brandenburg vom 20. Juni 2000 wird auf ihre Kosten als unzuläs-
sig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 937,08 DM fest-
gesetzt.
Gründe
Die weitere (sofortige) Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist unzu-
lässig. Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten - hierzu zählen
auch Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren - unterliegen nicht der
weiteren Beschwerde (§ 568 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Beschwerde ge-
gen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den im Gesetz ausdrücklich
genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher