Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.06.2001 – I ZB 11/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2001

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Stern-berg,

Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluß

des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in

Brandenburg vom 20. Juni 2000 wird auf ihre Kosten als unzuläs-

sig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 937,08 DM fest-

gesetzt.

Gründe

Die weitere (sofortige) Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist unzu-

lässig. Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten - hierzu zählen

auch Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren - unterliegen nicht der

weiteren Beschwerde (§ 568 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Beschwerde ge-

gen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den im Gesetz ausdrücklich

genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher