BGH Beschluss vom 07.06.2001 – I ZR 200/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2001 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2000 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat urheber- und wettbewerbsrechtliche
Ansprüche der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint. Für die
urheberrechtliche Schutzfähigkeit und für die wettbewerbliche Ei-
genart ist allein auf diejenigen Teile der Broschüre der Klägerin
abzustellen, deren Übernahme durch die Beklagte in Rede steht
(vgl. BGHZ 141, 329, 333 u. 340 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Vor die-
sem Hintergrund begegnet die Annahme des Berufungsgerichts,
es fehle im Streitfall an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit
und an der wettbewerblichen Eigenart, keinen Bedenken.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1 Mio. DM
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher