Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.06.2001 – I ZR 200/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2001 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2000 wird

nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat urheber- und wettbewerbsrechtliche

Ansprüche der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint. Für die

urheberrechtliche Schutzfähigkeit und für die wettbewerbliche Ei-

genart ist allein auf diejenigen Teile der Broschüre der Klägerin

abzustellen, deren Übernahme durch die Beklagte in Rede steht

(vgl. BGHZ 141, 329, 333 u. 340 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Vor die-

sem Hintergrund begegnet die Annahme des Berufungsgerichts,

es fehle im Streitfall an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit

und an der wettbewerblichen Eigenart, keinen Bedenken.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1 Mio. DM

Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Büscher