BGH Beschluss vom 07.06.2001 – I ZR 224/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 31. August 2000 wird nicht an-
genommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die von der Revision gegen die Klauseln Ziff. I 2 und Ziff. II 2 der
“Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf von Zuchthengsten
innerhalb Deutschlands” vorgebrachten AGB-rechtlichen Beden-
ken, die das Berufungsgericht nicht erörtert hat, greifen nicht
durch. Es ist nicht ersichtlich, daß die Frage der Wirksamkeit der
Klauseln für den Wandelungsvertrag von unmittelbarer Bedeu-
tung war. Vielmehr stellte eine etwaige Vorstellung der Beklagten
vom Inhalt dieser Klauseln für die Wirksamkeit der Vereinbarung
allenfalls ein unbeachtliches Motiv dar.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 103.650 DM
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant
Büscher