Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.06.2001 – I ZR 224/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 31. August 2000 wird nicht an-

genommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die von der Revision gegen die Klauseln Ziff. I 2 und Ziff. II 2 der

“Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf von Zuchthengsten

innerhalb Deutschlands” vorgebrachten AGB-rechtlichen Beden-

ken, die das Berufungsgericht nicht erörtert hat, greifen nicht

durch. Es ist nicht ersichtlich, daß die Frage der Wirksamkeit der

Klauseln für den Wandelungsvertrag von unmittelbarer Bedeu-

tung war. Vielmehr stellte eine etwaige Vorstellung der Beklagten

vom Inhalt dieser Klauseln für die Wirksamkeit der Vereinbarung

allenfalls ein unbeachtliches Motiv dar.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 103.650 DM

Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant

Büscher