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BGH Beschluss vom 07.06.2001 – IX ZB 23/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 23/01

BESCHLUSS

vom 7. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 7. Juni 2001

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß

des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom 24. Januar 2001 aufgehoben.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. Oktober 1998 eröffneten Kon-

kursverfahren über das Vermögen der P. GmbH & Co. KG. Die Beklagte hat

gegen die Gemeinschuldnerin wegen einer rechtskräftig zuerkannten Forde-

rung von 135.951,02 DM vollstreckt und deren Ansprüche gegen die B. V.bank

gepfändet. Die Drittschuldnerin hat zunächst die Leistung unter Berufung auf

eigene vorrangige Pfandrechte verweigert.

Der Kläger hat von der Beklagten im Wege der Konkursanfechtung ver-

langt, auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu ver-

zichten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

den Streitwert für die zweite Instanz auf 600 DM festgesetzt und die Berufung

als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Be-

schwerde der Beklagten.

II.

Das zulässige, form- und fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel ist be-

gründet; denn der Wert der Beschwer der Beklagten durch das angefochtene

Urteil übersteigt den gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Wert von

1.500 DM.

1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,

daß der Wert der Anfechtungsklage sich nach § 6 ZPO bestimmt, weil der An-

spruch auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Gegenstands gerichtet ist.

Gemäß § 6 Satz 2 ZPO ist der Gegenstand des Pfandrechts maßgebend, wenn

er einen geringeren Wert als die Forderung hat, um deren Sicherstellung es

dem Kläger geht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 81/94, BGHR

ZPO § 6 Anfechtungsanspruch 1).

2. Das Berufungsgericht meint, der von der Beklagten gepfändete An-

spruch habe für diese wegen der vorrangigen Pfandrechte der Drittschuldnerin

einen Wert von weniger als 600 DM. Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil

aus dem nunmehr vorgelegten Schreiben der V.bank B. vom 7. Dezember 2000

hervorgeht, daß die Drittschuldnerin aufgrund der Pfändung einen Betrag von

17.150,26 DM zur Auszahlung an die Beklagte angewiesen hat. Ob auch die

weiteren Rügen der Beschwerde durchgreifen, kann deshalb dahingestellt blei-

ben.

3. Die Berufung kann somit nicht mangels einer den Wert von 1.500 DM

übersteigenden Beschwerdesumme als unzulässig verworfen werden.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten der Hauptsache.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel