BGH Urteil vom 07.06.2001 – VII ZR 286/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Juni 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juni 1999 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt
worden ist, an die Klägerin mehr als (446.388,50 DM sowie
1.392 DM abzüglich 97.245,84 DM =) 350.534,66 DM und Zinsen
zu zahlen und die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe
von mehr als (447.316,50 DM abzüglich 97.245,84 DM =)
350.070,66 DM und Zinsen sowie 1.743,40 DM Kostenbeitrag zu
bewilligen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Werklohn und die Eintragung einer Sicherungshy-
pothek. Der Beklagte hat sie mit dem Umbau und Ausbau einer Scheune in Z.
zu einer Pension und Wohnung beauftragt. Er hat den Vertrag durch Kündi-
gung vorzeitig beendet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
ihr auf der Grundlage einer ergänzten Abrechnung überwiegend stattgegeben.
Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten.
Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als der Beklagte
beanstandet, daß ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht berück-
sichtigt worden ist und Kippgebühren zugesprochen worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.
I.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die der Klägerin zustehende
Vergütung nicht aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom
13. Juli 1995 wegen insoweit fehlender Sachbefugnis zu kürzen.
2. Das stellt die Revision nicht in Frage; sie rügt jedoch mit Erfolg, daß
das Berufungsgericht den weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
vom 29. September 1995 übersehen hat. Durch diesen von der AOK B. er-
wirkten Beschluß ist es dem Beklagten verboten, in Höhe von 62.554,54 DM
aus dem streitigen Werkvertrag an die Klägerin zu leisten, und der Klägerin
untersagt, in der genannten Höhe über ihre Forderungen aus dem Werkvertrag
gegen den Beklagten, insbesondere durch Einziehung, zu verfügen. Insoweit
kommt eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Klägerin nicht in
Betracht. Die Klägerin hat dem mit ihren Anträgen bisher nicht Rechnung ge-
tragen.
II.
1. Das Berufungsgericht hält die Einwendungen des Beklagten zur Höhe
der Werklohnforderung wegen einzelner unrichtig berechneter Positionen im
Umfang von insgesamt 109.601,83 DM für begründet. Weitergehende Abzüge
seien nicht gerechtfertigt.
2. Dagegen wendet sich die Revision insoweit mit Erfolg, als das Beru-
fungsgericht der Klägerin die in der Abrechnung Los I Ziffer 31.1 geltend ge-
machten 34.690,90 DM ("208,95 cbm Bauschutt auf Kippe Mildenberg abge-
kippt") zugesprochen und dementsprechend dem Beklagten einen weiterge-
henden Abzug insoweit versagt hat. Der Beklagte hat diese Position substanti-
iert bestritten. Das hat das Berufungsgericht übergangen.
Ullmann Thode Hausmann
Wiebel Kniffka