BGH Urteil vom 07.06.2001 – VII ZR 420/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-URTEIL
VII ZR 420/00
Verkündet am: 7. Juni 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
AGBG § 9 Abs. 1 Bm, Abs. 2 Nr. 1
Die folgende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertra- ges:
"Der amtierende Notar wird angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Ei- gentums erst dann zu stellen, wenn der in bar zu entrichtende Kaufpreis ... voll gezahlt ist."
benachteiligt den Klauselgegner hinsichtlich der Pflicht zur Vorleistung unangemes- sen und ist daher wegen eines Verstoßes gegen das AGBG unwirksam.
BGB §§ 634 Abs. 1, 635
Der Erwerber kann mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln am Ge- meinschaftseigentum aufrechnen oder den Erwerbspreis mindern, wenn der Bauträ- ger als alleiniger Eigentümer durch die endgültige Verweigerung der Nachbesserung zu erkennen gibt, daß er nicht bereit ist, an der Durchsetzung der Gewährleistungs- ansprüche mitzuwirken.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - VII ZR 420/00 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. November 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1995 erwarben die Kläger
von dem Beklagten Wohnungseigentum an einer neu errichteten, bezugsferti-
gen Doppelhaushälfte zu einem Preis von rund 318.000 DM. Von diesem Be-
trag sollten die Kläger zunächst 303.000 DM und den Restbetrag nach voll-
ständiger Fertigstellung und Abnahme zahlen.
Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und der Beklagte bewil-
ligte und beantragte die Eintragung der Kläger im Grundbuch. Mit dem Vollzug
des Vertrages beauftragten die Parteien den beurkundenden Notar. In § 10
Abs. 5 des Vertrages heißt es:
"Der amtierende Notar wird angewiesen, den Antrag auf Umschreibung
des Eigentums erst zu stellen, wenn der in bar zu entrichtende Kaufpreis
gemäß § 3 voll gezahlt ist."
Die Kläger zahlten den vereinbarten Erwerbspreis bis auf einen Restbe-
trag von 23.200 DM.
Die Kläger haben den Beklagten wegen verschiedener Mängel vergeb-
lich zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Unter anderem haben sie beanstan-
det, daß das Doppelhaus nicht über die beantragte und in die Baugenehmi-
gung eingeflossene 18 cbm Kläranlage verfüge. Sie behaupten, für die erfor-
derlichen Nachbesserungen sei ein Betrag von 30.400,47 DM aufzuwenden.
Um diesen Betrag sei die offene Restkaufpreisforderung des Beklagten zu
mindern. Sie könnten deshalb vom Beklagten die Umschreibung des Eigen-
tums verlangen.
Hilfsweise begehren sie, den Beklagten zu verurteilen, die Zustimmung
zur Eigentumsumschreibung Zug um Zug gegen Hinterlegung des streitigen
Restwerklohns in Höhe von 23.200 DM zu erteilen.
Der Beklagte, der Eigentümer beider Doppelhaushälften ist, hat die
Auffassung vertreten, hinsichtlich der Sammelgrube liege kein Mangel vor. Für
eine Minderung fehle den Klägern auch die Aktivlegitimation, da die Kläranlage
gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümer sei. Ein Beschluß der
Wohnungseigentümergemeinschaft liege nicht vor. Da die Kläger den Vertrag
nicht vollständig erfüllt hätten, müsse er der Eintragung der Kläger als Eigen-
tümer im Grundbuch nicht zustimmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg
geblieben.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte sei nach § 10 Abs. 5 des Erwerbervertrages gegenwärtig
nicht verpflichtet, an der Eintragung der Kläger in das Grundbuch mitzuwirken,
weil die Kläger die Kaufpreisschuld bisher nicht vollständig getilgt hätten. Die
Kläger seien uneingeschränkt vorleistungspflichtig.
Der Einwand der Kläger, der Kaufpreis sei durch Verrechnung getilgt, da
ihnen entweder ein Schadensersatzanspruch in Höhe des noch offenen Betra-
ges oder eine entsprechende Minderung zustehe, sei unbegründet. Dabei kön-
ne offenbleiben, ob Mängel bestünden und ob die Kläger berechtigt seien,
hieraus Rechte geltend zu machen. Selbst wenn derartige Ansprüche bestün-
den, verbliebe eine Restforderung des Beklagten. Wenn ein Mangel am Ge-
meinschaftseigentum vorliege, könne der Erwerber nur einen seinem Anteil am
gemeinschaftlichen Eigentum entsprechenden Betrag geltend machen. Danach
könnten die Kläger für die Balkonsanierung die behaupteten Kosten in Höhe
von insgesamt 5.126,34 DM und von den Kosten für die Kläranlage lediglich
die Hälfte, 12.637,04 DM verrechnen. Selbst wenn die Kläger berechtigt sein
sollten, den gesamten Betrag geltend zu machen, könnten sie nur Leistung an
die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, aber nicht einen bestehen-
den Schadensersatzanspruch mit ihrer Kaufpreisrestschuld verrechnen.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist der Vortrag der Kläger zu un-
terstellen, daß das zu erwerbende Sondereigentum der Kläger und das Ge-
meinschaftseigentum Mängel aufweisen, deren Beseitigung der Beklagte end-
gültig verweigert hat und deren Behebung einen Kostenaufwand von
30.400,47 DM erfordert. Der Ansicht des Berufungsgerichts, den Klägern sei es
verwehrt, in Höhe der Mängelbeseitigungskosten den Preis für den Erwerb des
Wohnungseigentums zu mindern oder mit einem entsprechenden Schadenser-
satzanspruch aufzurechnen, kann nicht beigetreten werden. Sie wird den Be-
sonderheiten des Streitfalls nicht gerecht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem einzelnen
Erwerber der Schadensersatzanspruch wegen eines behebbaren Mangels am
Gemeinschaftseigentum in Höhe der gesamten Mängelbeseitigungskosten zu
(BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 208/97, BGHZ 141, 63, 65). Der
Erwerber ist jedoch ohne einen dazu ermächtigenden Beschluß der Woh-
nungseigentümergemeinschaft grundsätzlich daran gehindert, den Schadens-
ersatzanspruch oder die Minderung mit Zahlung an sich selbst durchzusetzen
(BGH, aaO; Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 264). Der
vorliegende Fall gebietet hiervon aber eine Ausnahme, wie sie der Bundesge-
richtshof stets dann bejaht hat, wenn die Interessen der Gemeinschaft an der
Durchsetzung der gemeinschaftsbezogenen Ansprüche und die Interessen des
Schuldners an einer übersichtlichen Haftungslage nicht berührt sind (vgl. BGH,
Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89 = BGHZ 114, 387).
Der Beklagte ist Eigentümer beider Doppelhaushälften. Er hat sich als
Vertragspartner der Kläger endgültig geweigert, die gerügten Mängel zu besei-
tigen. Er hat damit auch zu erkennen gegeben, daß er kein Interesse daran
hat, an der Beseitigung der gerügten Mängel am Gemeinschaftseigentum oder
an der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen mitzuwirken. Weitere
Miteigentümer sind nicht betroffen. In einem solchen Fall ist es geboten, den
Klägern auf der Grundlage ihrer Befugnis, Mängel am Gemeinschaftseigentum
selbständig geltend zu machen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR
269/88, BGHZ 110, 258, 259 f.), auch das Recht zuzubilligen, wegen der Män-
gel am Gemeinschaftseigentum in Höhe der Mängelbeseitigungskosten den
Erwerbspreis zu mindern oder mit einem entsprechenden Schadensersatzan-
spruch aufzurechnen, um die Eigentumsumschreibung zu bewirken. Der Be-
klagte verdient als bisheriger Alleineigentümer und Vertragspartner, der seinen
Vertragspflichten nicht nachkommt, keinen Schutz. Er kann sich deshalb auch
nicht darauf berufen, daß seine Interessen als Miteigentümer durch die Auf-
rechnung oder Minderung berührt seien. Daß der Gemeinschaft durch die Ver-
ringerung des Erwerbspreises die Mittel für eine Sanierung nicht unmittelbar
zur Verfügung stehen, muß der Beklagte als Folge seines vertragswidrigen
Verhaltens hinnehmen.
III.
Zur Feststellung der von den Klägern behaupteten Mängeln und Män-
gelbeseitigungskosten ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen. Sollten die Mängelbeseitigungskosten nur geringfügig unter dem noch
offenen Preis für den Erwerb des Wohnungseigentums liegen, wird das Beru-
fungsgericht zu prüfen haben, ob der Klage im Hinblick auf § 320 Abs. 2 BGB
gleichwohl stattzugeben ist.
Sollte sich bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache
herausstellen, daß keine Mängel vorliegen oder trotz der Aufrechnung oder
Minderung noch ein so erheblicher Preis geschuldet wird, daß eine Anwendung
des § 320 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt, wird das Berufungsgericht zu
prüfen haben, ob die in § 10 Nr. 5 des Erwerbsvertrages enthaltene Verpflich-
tung der Erwerber zur Vorleistung wirksam vereinbart ist. Sollte die Klausel,
wie die Revision geltend macht, eine von dem Beklagten gestellte Allgemeine
Geschäftsbedingung sein, hielte sie einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht
stand. Durch die auferlegte Pflicht zur Vorleistung verliert der Erwerber die
Möglichkeit, sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB
zur Geltung zu bringen, wenn der Veräußerer nicht oder schlecht erfüllt. Eine
Vorleistungsverpflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann
wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch
bei
der Abwägung mit den hierdurch für den Erwerber entstehenden Nachteilen
Bestand hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141,
108, 114).
Ein solcher ist nicht ersichtlich.
Ullmann Thode Hausmann
Wiebel Kniffka