BGH Urteil vom 07.06.2001 – VII ZR 471/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 7. Juni 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 631
Der Umfang der Verpflichtung eines Fliesenlegers, Vorleistungen anderer Unter-
nehmer zu prüfen, wird durch DIN 18352 Abschnitt 3.1.3 (Fassung 1985) nicht ab-
schließend umschrieben.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - VII ZR 471/99 - OLG Köln LG Bonn
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des
26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. November
1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage ge-
gen den Beklagten zu 1 in Höhe von 53.840 DM und Zinsen
(Mängel Nr. 7 und Nr. 8) abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger fordert, soweit in der Revision von Interesse, von dem Be-
klagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) Schadensersatz, soweit dieser Fliesen
verlegt hat.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen den Beklagten in-
soweit abgewiesen, als der Kläger von diesem mehr als 52.732,22 DM begehrt
hat. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht insoweit durch Teilur-
teil zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers. Der Se-
nat hat zunächst den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt und
alsdann die Sache wegen der Mängel Nr. 7 und Nr. 8 (Wert insgesamt:
53.840 DM) angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-
che an das Berufungsgericht.
I.
Mangel Nr. 7
1. Das Berufungsgericht führt aus, das möglicherweise fehlende Gefälle
des Estrichs in Waschküche und Heizungsraum stelle einen allein vom
Estrichleger zu vertretenden Mangel dar. Diesen Mangel habe der Beklagte im
Rahmen seiner Fliesenlegerarbeiten nicht beheben müssen. Der Kläger habe
nicht vorgetragen, daß der nachträgliche Einbau eines ausreichenden Gefälles
für den Beklagten noch möglich gewesen sei. Sollte der Beklagte seine Hin-
weispflicht verletzt haben, komme als zu ersetzender Schaden lediglich der
Betrag der Mehrkosten in Betracht, die angefallen wären, um nach Beendigung
der Arbeiten durch den Beklagten das erforderliche Gefälle herzustellen. Dazu
fehle Sachvortrag.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den bisherigen
Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Schadensersatz
nach § 635 BGB gegen den Beklagten zu.
Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der
Revision zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Estrich in
Waschküche und Heizungsraum nicht das notwendige Gefälle aufweist. Konnte
der Beklagte, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, dies vor Beginn
seiner Fliesenlegerarbeiten erkennen, so mußte er den Kläger darauf hinwei-
sen, damit dieser vom Estrichleger Nachbesserung verlangen konnte. Da der
Beklagte einen solchen Hinweis unterlassen hat, ist er gewährleistungspflichtig
(vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, NJW 1987, 643 =
BauR 1987, 79 = ZfBR 1987, 32).
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Schaden des Klägers
bestehe in den Mehrkosten, das erforderliche Gefälle nach Beendigung der
Arbeiten des Beklagten herzustellen, sind nicht nachvollziehbar. Der Schaden
besteht vielmehr in den Kosten für das Abschlagen und die Neuverlegung der
Fliesen. Sollte der Estrich durch das Abschlagen der Fliesen derart beschädigt
werden, daß ein Gefälle nicht mehr hergestellt werden kann, hat der Beklagte
auch die Kosten der Neuverlegung des Estrichs zu tragen. Hierzu hat der Klä-
ger hinreichend vorgetragen.
II.
Mangel Nr. 8
1. Das Berufungsgericht führt aus, Gegenstand der Mangelrüge Nr. 8
seien die im Erd- und Obergeschoß des Einfamilienhauses nach der Behaup-
tung des Klägers im Estrich fehlenden Dehnungsfugen, nicht jedoch die Risse
in den Fliesen, die der Kläger ausdrücklich lediglich als Folge fehlender Deh-
nungsfugen oder eines zu frühen oder unsachgemäßen Anfahrens der Heizung
durch den Beklagten bezeichnet habe. Die Estrichverlegearbeiten habe der
Beklagte nicht geschuldet. Er habe auch nicht auf etwa unzureichende Deh-
nungsfugen im Estrich hinweisen müssen, da dies über die Fachkompetenz
eines Fliesenlegers hinausgehe. Dementsprechend sehe die DIN 18352 Ab-
schnitt 3.1.1 eine solche Hinweispflicht nicht vor.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den bisherigen
Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Schadensersatz-
anspruch nach § 635 BGB zu.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt der Auftrag-
geber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungs-
verlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozeß,
wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurück-
führt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mängelursachen
im einzelnen zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR
192/98, BauR 2001, 630 = ZfBR 2001, 175).
b) Die Würdigung des Schadensersatzanspruchs des Klägers durch das
Berufungsgericht wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. Der Kläger hat in der
Klageschrift vorgetragen, die vom Beklagten verlegten Fliesen seien infolge
fehlender Dehnungsfugen im Estrich gerissen. Damit sind die Mangelerschei-
nungen im Werk des Beklagten hinreichend beschrieben. Die Ursache für die
Risse brauchte der Kläger nicht darzulegen, auch wenn er dies getan hat.
Feststellungen zur Ursache der Risse trifft das Berufungsgericht nicht.
Wenn die Risse auf fehlenden Dehnungsfugen beruhen sollten, so ist die An-
nahme, der Beklagte habe darauf nicht hinzuweisen brauchen, rechtsfehlerhaft.
Die auf die DIN 18352 Abschnitt 3.1.3 (Fassung 1985) gestützte Schlußfolge-
rung des Berufungsgerichtes, eine solche Prüfung falle nicht in die Fachkom-
petenz eines Fliesenlegers, trifft nicht zu. In dem genannten Abschnitt werden
lediglich Beispiele aufgezählt, bei deren Vorliegen der Auftragnehmer Beden-
ken geltend zu machen hat; dies wird durch das Wort "insbesondere" verdeut-
licht. Ferner hat der Kläger als weitere mögliche Ursachen für die Rißbildung
ein zu frühes Anfahren der Fußbodenheizung oder ein unzureichendes Aus-
trocknen des Estrichs vor Beginn der Fliesenverlegearbeiten dargelegt. Nach
seiner Behauptung, von der in der Revision auszugehen ist, fällt jede der bei-
den Ursachen in den Verantwortungsbereich des Beklagten.
Ullmann Hausmann Wie-
bel
Kniffka Bauner