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BGH Beschluss vom 11.06.2001 – 1 StR 111/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 111/01

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 28. September 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zum Fall B II. 6. der Urteilsgründe ist die rechtliche Würdigung

der Strafkammer durch einen Fassungsmangel gekennzeich-

net, der sich indessen nicht als Rechtsfehler erweist.

Die Strafkammer führt diesen Fall in ihrer zusammenfassenden

rechtlichen Bewertung auch als solchen der unerlaubten Ein-

fuhr von Betäubungsmitteln auf (UA S. 26 unter Ziffer II. 1.).

Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen (UA S.

12/13) ist nicht hinreichend klar, ob der Angeklagte die in Rede

stehende Menge Kokain in den Niederlanden erworben und

nach Deutschland eingeführt hat. Die Gesamtschau des ange-

fochtenen Urteils, namentlich die Zählung der einzelnen Fälle

ergibt allerdings, daß das Landgericht dem Angeklagten inso-

weit lediglich unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) angelastet

hat. Das wird bestätigt durch die Strafzumessungsgründe: Die

im Fall B II. 6. in Ansatz gebrachte Einzelfreiheitsstrafe hat die

Strafkammer dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ent-

nommen (UA S. 28), nicht demjenigen des § 30 Abs. 1 BtMG.

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den

Angeklagten im Falle B III. zu Recht wegen tateinheitlichen

vollendeten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge verurteilt. Er erwarb in den Niederlan-

den vermeintlich Kokain und transportierte dieses zum Zwecke

des Weiterverkaufs nach Deutschland. Tatsächlich hatte ihm

sein Lieferant aber Lidocain, ein üblicherweise zum Strecken

von Kokain und Heroin benutztes Mittel, untergeschoben und

ihn "betrogen".

Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1

Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige, den Umsatz des Betäu-

bungsmittels fördernde Handlung, ohne daß es bereits zur An-

bahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein muß. Die För-

derung, von der hier die Rede ist, bezieht sich nicht auf eine

bestimmte,

tatsächlich vorhandene Rauschgiftmenge. Es

kommt auch nicht darauf an, ob das Betäubungsmittel, das der

Täter anbietet oder erwerben will, überhaupt zur Verfügung

steht. Vielmehr genügt es, wenn die entfaltete Tätigkeit auf die

Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine

andere abzielt. Auf die tatsächliche Förderung des erstrebten

Umsatzes kommt es nicht an; Handeltreiben ist kein Erfolgsde-

likt (vgl. BGHSt 30, 277, 278; BGH NJW 1992, 380, 381).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ergibt sich aus den

vom Landgericht getroffenen Feststellungen ohne weiteres,

daß das unerlaubte Handeltreiben des Angeklagten vollendet

wurde, obgleich es sich bei dem von ihm erworbenen Stoff tat-

sächlich nicht um Kokain handelte.

3. Die Anordnung des Verfalls des Guthabens auf dem Konto bei

einer luxemburgischen Bank begegnet auch unter dem Ge-

sichtspunkt der Souveränität Luxemburgs keinen rechtlichen

Bedenken (vgl. auch Senat, NStZ 2000, 483). Die Anordnung

führt nach innerstaatlichem Recht kraft Gesetzes zu einem

Übergang der Auszahlungsforderung gegen die Bank auf den

Justizfiskus (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB). Strafurteile wirken im

Grundsatz unmittelbar indes nur innerstaatlich (Oehler, Inter-

nationales Strafrecht 2. Aufl. Rdn. 980, 981). Damit verlagert

sich die Frage der Wirksamkeit hier - im transnationalen Ver-

hältnis - auf die Stufe der Vollstreckung der Anordnung (vgl.

Wilhelm Schmidt in LK 11. Aufl. § 73e Rdn. 4). Es bedarf des-

halb zunächst nach den einschlägigen Regeln der Rechtshilfe

eines Ersuchens an die luxemburgische Justiz, falls die luxem-

burgische Bank nicht das Urteil anerkennt und meint, aufgrund

des zwischen ihr und den Kontoinhabern geltenden Rechts an

den Justizfiskus auch mit befreiender Wirkung gegenüber den

Kontoinhabern zahlen zu können. Daraus erhellt, daß die Sou-

veränität des ausländischen Staates durch die Anordnung des

Verfalls im Erkenntnisverfahren nicht berührt ist. Die Anord-

nung des Verfalls ist im übrigen auch dann nicht sinnentleert,

wenn die erforderliche Vollstreckungshilfe durch den ausländi-

schen Staat nicht geleistet werden sollte. Denn sie kann zur

Strafbarkeit nach dem Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 Abs.

1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b StGB) führen, wenn ein Dritter den

Verfall vereitelt oder gefährdet.

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