BGH Beschluss vom 11.06.2001 – 1 StR 205/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhäng-
ten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Frei-
heitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
15. Mai 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft. Daß sich in einer neuen
Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe er-
geben könnten, ist auszuschließen.
Nack Wahl Schluckebier
Hebenstreit Schaal