Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.06.2001 – 1 StR 205/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,

daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhäng-

ten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Frei-

heitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

15. Mai 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft. Daß sich in einer neuen

Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe er-

geben könnten, ist auszuschließen.

Nack Wahl Schluckebier

Hebenstreit Schaal