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BGH Beschluss vom 12.06.2001 – 1 StR 218/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bamberg vom 6. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen sind im wesentlichen auf die als glaubhaft und
konstant bewerteten Aussagen des Zeugen L. gestützt. Er
habe widerspruchsfreie Angaben gemacht, die im Kern dem Inhalt
seiner ihm vorgehaltenen und von ihm bestätigten Angaben bei
drei polizeilichen Vernehmungen entsprächen.
Hieran knüpft die Revision an. Wie sich aus seinen im einzelnen
mitgeteilten polizeilichen Angaben ergebe, habe der Zeuge zur
Frage des Tatorts widersprüchliche Angaben gemacht.
Unbeschadet der Frage, ob dieses Vorbringen ohne eine dem
Revisionsgericht regelmäßig verwehrte Rekonstruktion der Be-
weisaufnahme überprüft werden könnte, ist schon der behauptete
Widerspruch nicht ersichtlich:
Der Zeuge hat niemals von einem anderen Tatort gesprochen als
von einem Wald(stück) in oder bei G. . An anderer Stelle
einer der polizeilichen Vernehmungen - hierauf bezieht sich die
Revision - hat der Zeuge noch eine genaue Wegbeschreibung
abgegeben, wobei das Ziel (der Tatort) nicht mehr ausdrücklich
als "Wald(stück)" sondern nur allgemein als "Gelände" bezeichnet
ist, das "irgendwie im Außenbereich" von G. liege. We-
der hieraus noch aus dem Inhalt der Wegbeschreibung ("... links
den Berg hoch, dann geht es ... rechts hinein ...") ergibt sich, daß
der Zeuge hinsichtlich des Tatorts widersprüchliche Angaben ge-
macht hätte.
Nack Wahl Schluckebier
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