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BGH Beschluss vom 12.06.2001 – 1 StR 218/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 218/01

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bamberg vom 6. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen sind im wesentlichen auf die als glaubhaft und

konstant bewerteten Aussagen des Zeugen L. gestützt. Er

habe widerspruchsfreie Angaben gemacht, die im Kern dem Inhalt

seiner ihm vorgehaltenen und von ihm bestätigten Angaben bei

drei polizeilichen Vernehmungen entsprächen.

Hieran knüpft die Revision an. Wie sich aus seinen im einzelnen

mitgeteilten polizeilichen Angaben ergebe, habe der Zeuge zur

Frage des Tatorts widersprüchliche Angaben gemacht.

Unbeschadet der Frage, ob dieses Vorbringen ohne eine dem

Revisionsgericht regelmäßig verwehrte Rekonstruktion der Be-

weisaufnahme überprüft werden könnte, ist schon der behauptete

Widerspruch nicht ersichtlich:

Der Zeuge hat niemals von einem anderen Tatort gesprochen als

von einem Wald(stück) in oder bei G. . An anderer Stelle

einer der polizeilichen Vernehmungen - hierauf bezieht sich die

Revision - hat der Zeuge noch eine genaue Wegbeschreibung

abgegeben, wobei das Ziel (der Tatort) nicht mehr ausdrücklich

als "Wald(stück)" sondern nur allgemein als "Gelände" bezeichnet

ist, das "irgendwie im Außenbereich" von G. liege. We-

der hieraus noch aus dem Inhalt der Wegbeschreibung ("... links

den Berg hoch, dann geht es ... rechts hinein ...") ergibt sich, daß

der Zeuge hinsichtlich des Tatorts widersprüchliche Angaben ge-

macht hätte.

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