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BGH Urteil vom 12.06.2001 – 1 StR 574/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 574/00

URTEIL

vom

12. Juni 2001

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Nack

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Schaal,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 10. August 2000 insoweit mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben, als die Aussetzung der

Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus zur Bewährung versagt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeord-

net. Anlaßtaten sind zwei Fälle der Störung des öffentlichen Friedens durch

Androhung von Straftaten (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Die Revision der Be-

schuldigten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet. Jedoch kann das angefochtene

Urteil insoweit keinen Bestand haben, als die Strafkammer davon abgesehen

hat, die Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszu-

setzen.

I. Verfahrensrügen

1. Das Landgericht hat den gegen die Sachverständige F. gerichte-

ten Befangenheitsantrag ohne Rechtsfehler abgelehnt.

a) Daß die Sachverständige bereits in der Vergangenheit mehrere für

die Beschuldigte ungünstige Gutachten über die Frage der Schuldfähigkeit er-

stellt hatte, schafft für sich genommen keinen Ablehnungsgrund (vgl. dazu

BGHSt 8, 226, 232; 41, 206, 212; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.

§ 74 Rdn. 7).

b) Auf die Behauptung, die Sachverständige habe bereits vor der Haupt-

verhandlung gegenüber der Beschuldigten geäußert, sie müsse sich auf eine

sehr lange Zeit in der Psychiatrie einstellen, kann die Revisionsrüge nicht ge-

stützt werden. Wenn es um die Beurteilung der Ablehnung von Sachverständi-

gen geht, ist das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden, die der

Tatrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eigene Ermittlungen

kommen - anders als bei der Richterablehnung - nicht in Betracht. Das Revisi-

onsgericht entscheidet als Rechtsfrage, ob das Landgericht über das Ableh-

nungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung be-

funden hat (BGHR StPO § 74 I 1 Befangenheit 4 = NStZ 1999, 632). Dieses ist

in seinem Beschluß aber rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Sach-

verständige habe zutreffend erklärt, die behauptete Äußerung nicht abgegeben

zu haben.

c) Soweit die Sachverständige sowohl bei der schriftlichen als auch bei

der mündlichen Erstattung des Gutachtens zu Unrecht davon ausgegangen

sein soll, die Beschuldigte habe eine Mituntergebrachte mit einem Messer an-

gegriffen, kann das Ablehnungsgesuch auf diesen Sachverhalt schon deshalb

nicht gestützt werden, weil er erstmals mit der Revisionsbegründung vorgetra-

gen worden ist.

2. Die Rüge, § 244 Abs. 4 StPO sei verletzt, bleibt erfolglos. Das Land-

gericht hat den Beweisantrag der Beschuldigten, einen weiteren Sachverstän-

digen zum Beweis der Tatsache anzuhören, daß von ihr keine weiteren erheb-

lichen Taten zu befürchten und die Voraussetzungen für die Aussetzung einer

Maßregel nach § 67b StGB gegeben seien, mit der Begründung abgelehnt, das

Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das Gutachten der gehörten

Sachverständigen bereits erwiesen. Die Revision ist der Auffassung, daß ein

weiterer Sachverständiger hätte vernommen werden müssen, weil die Sach-

verständige F. lediglich schematisch ihre früheren Gutachten wiederholt

und zu den Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 67b StGB keinerlei

Ausführungen gemacht habe und weil die Frage der Unterbringung in einer

psychiatrischen Anstalt besonders schwierig sei und die Anhörung eines weite-

ren Sachverständigen gebiete.

a) Die Rüge ist insoweit unzulässig, als der vollständige Inhalt der

schriftlichen Sachverständigengutachten nicht mitgeteilt wird, obwohl diese

lediglich schematisch wiederholt worden sein sollen.

b) Fehl geht auch der Hinweis, die Sachverständige habe sich nicht zu

einer Aussetzung der Unterbringung nach § 67b StGB geäußert. Was die

Sachverständige hierzu bekundet hat, steht nicht fest. Die Rekonstruktion der

Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht grundsätzlich versagt.

c) Ein Ausnahmefall, in dem § 244 Abs. 2 StPO die Hinzuziehung eines

zusätzlichen Gutachters erfordert, ist hier nicht gegeben.

II. Sachrüge

Die Revision hat mit der Sachrüge lediglich teilweise Erfolg.

1. Die Feststellungen zu den Anlaßtaten weisen keinen Rechtsfehler

auf.

2. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß im Sin-

ne der §§ 20, 21 StGB die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bei Bege-

hung der Anlaßtaten mit Sicherheit aufgehoben war, weil bei ihr eine paranoid-

halluzinatorische Schizophrenie vorlag.

3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Ausführungen der Strafkammer verdeutlichen hinreichend, daß

die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden, nicht

nur vorübergehenden Defekt beruht. Die Schizophrenie der Beschuldigten ist

seit 1989 deutlich erkennbar. Es “bestehen ausgeprägte inhaltliche Denkstö-

rungen in Form von Verfolgungsideen, etwa ... abgehört und verfolgt zu wer-

den. Desweiteren bestehen psychotische Ich-Störungen in Form von Fremdbe-

einflussungserleben und Wahnideen etwa des Inhalts, sie handle im Auftrag

von prominenten Politikern”. Daneben berichtet die Beschuldigte “über akusti-

sche Halluzinationen in Form von Stimmenhören und die Entgegennahme von

Botschaften über eine Piepsanlage”. Das Wahnsystem “war im April 2000 noch

deutlich”.

b) Bei der Gefährlichkeitsprognose hat die Kammer in dem fortbeste-

henden Wahn der Beschuldigten ein gewichtiges Indiz dafür gesehen, daß oh-

ne eine weitere effektive Behandlung jederzeit wieder mit erheblichen rechts-

widrigen Taten der Beschuldigten zu rechnen ist. Damit ist das Landgericht von

einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (vgl. BGH NStZ 2000,

470). In tatsächlicher Hinsicht ist die Erwartung künftiger erheblicher rechtswid-

riger Taten ausreichend belegt. Die Einnahme des Medikaments Risperidon,

das die Beschuldigte während ihres jetzigen stationären Aufenthalts erhält, hat

zu einer Besserung ihres Zustands geführt; aber “unbehandelt geht von der

Beschuldigten weiterhin die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten aus”.

c) Die aufgeworfene Frage, ob das Fehlen von Darlegungen zu den Äu-

ßerungen eines Sachverständigen im Hinblick auf die zwingende Verfahrens-

vorschrift des § 415 Abs. 5 StPO (BGH StV 1999, 470; vgl. zur vergleichbaren

Vorschrift des § 246a StPO: BGHR StPO § 246a Satz 1 Sicherungsverwahrung

2; BGH bei Holtz MDR 1990, 97; NStZ-RR 1998, 206) einen auf die Sachrüge

zu beachtenden Begründungsmangel darstellt, kann hier dahinstehen. Der Se-

nat vermag den Urteilsgründen noch ausreichend zu entnehmen, daß die

Sachverständige angehört worden ist und die Beschuldigte maßnahmespezi-

fisch untersucht hat. So hat die Beschuldigte “der Sachverständigen F. ge-

genüber ... eine Bombendrohung eingeräumt” (UA S. 20) und es wird festge-

stellt, daß ein im schriftlichen Gutachten wiedergegebener Vorfall nicht zum

Nachteil der Beschuldigten berücksichtigt wurde, weil “ihn die Beschuldigte

bestreitet und die Sachverständige (bei dem Vorfall) nicht zugegen war” (UA

S. 26).

Auch genügen die Ausführungen hier noch der tatrichterlichen Begrün-

dungspflicht. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständi-

gen an, muß er entweder die eigenen Erwägungen oder aber die Anknüpfung-

statsachen und die Ausführungen des Sachverständigen in einer Weise wie-

dergeben, die dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung ermöglicht

(vgl. KK-Engelhardt StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 16 m.w.N.). Dieser Darlegungs-

pflicht ist die Kammer noch ausreichend nachgekommen.

4. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1

StGB hat das Landgericht insbesondere wegen fehlender Therapiemotivation

abgelehnt. Die Beschuldigte habe sich bisher geweigert, sich die erforderlichen

Medikamente verabreichen zu lassen. Diese Erwägungen sind lückenhaft.

Nicht erörtert wurde nämlich, ob der Zweck der Maßregel nicht auch dadurch

erreicht werden kann, daß der Beschuldigten zugleich mit dem Urteil (§ 268a

Abs. 2 StPO) die Weisung erteilt wird, sich der - erfolgversprechenden - medi-

kamentösen Behandlung zu unterziehen.

Weiterhin erörtert das Landgericht selbst, daß im Rahmen eines "be-

treuten Wohnens" oder einer "Nachsorgeeinrichtung" die ambulante Behand-

lung der Beschuldigten ausreichend sichergestellt werden könnte, verdeutlicht

aber nicht hinreichend, weshalb diese Möglichkeiten hier nicht ergriffen werden

können.

Es war auch zu beachten, daß nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Ausset-

zung der Vollstreckung der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt und die Be-

schuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68a StGB). Wenn dies auch für

sich allein kein besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB ist (BGH,

Urteil vom 16.03.93 – 1 StR 888/92 – in NStZ 1993, 395 nicht abgedruckt), so

war doch zu prüfen, ob nicht die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten

und das der Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, daß sie bei Nichterfül-

lung anzuordnender Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbrin-

gung zu rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß die Be-

schuldigte sich einer (soweit notwendig) ambulanten medikamentösen Be-

handlung unterzieht, und ob damit nicht die Erwartung gerechtfertigt ist, daß

der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden

kann (BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1 = StV 1988, 104 m.w.N.; BGHR

StGB § 67b I Besondere Umstände 2 = NStZ 1988, 309; vgl. auch Tröndle/-

Fischer 50. Aufl. StGB § 67b Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder 26. Aufl. StGB

§ 67b Rdn. 6).

Der Senat kann - zumal im Hinblick auf die Art der zu erwartenden

rechtswidrigen Taten - deshalb nicht sicher ausschließen, daß bei Beachtung

dieser Umstände die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt worden wäre.

Nack Wahl Schluckebier

Hebenstreit Schaal