Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.06.2001 – 4 StR 189/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Rostock vom 11. Dezember 2000

a)

im Schuldspruch zu den Fällen II. 2. und II. 3. der Ur-

teilsgründe

b)

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts Rostock zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in

zwei Fällen und Anstiftung zur schweren Brandstiftung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich die Ange-

klagte mit ihrer Revision. Nach Rücknahme einer Verfahrensbeschwerde rügt

sie ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-

weise Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit sie im Fall

II. 1 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist. Hin-

sichtlich der Fälle II. 2. und II. 3. kann der Schuldspruch hingegen keinen Be-

stand haben.

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Ange-

klagte im Fall II. 2. das ihr gehörende und von ihr bewohnte Haus vorsätzlich in

Brand gesetzt und im Fall II. 3. einen unbekannten Täter zu der von diesem

begangenen Brandstiftung angestiftet hat. Die zu den Taten getroffenen Fest-

stellungen können deshalb bestehen bleiben. Ihnen läßt sich aber – anders als

im Fall II. 1. - nicht entnehmen, ob es sich bei dem Tatobjekt im Zeitpunkt der

tatbestandsmäßigen Handlungen noch im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB a.F.

(§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) um ein Gebäude handelte, das der Wohnung

von Menschen dient.

Die Strafkammer sieht dieses Tatbestandsmerkmal in allen Fällen als

erfüllt an. Zur Begründung führt sie in der rechtlichen Würdigung aus: “Die An-

geklagte hatte den Wohnzweck durch das Inbrandsetzen nicht bereits aufge-

geben, da sie ihr Haus für den Fall, daß es durch das Feuer nicht unbewohn-

bar würde, weiter als Wohnung nutzen wollte und auch tatsächlich so nutzte.”

Mit diesen im Ansatz fehlerhaften Erwägungen hat sich die Strafkammer den

Blick auf die für die Entscheidung erheblichen Umstände des Sachverhalts

verstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet darüber, wie lange ein Ge-

bäude als Wohnung dient, der Wille des tatsächlichen Alleinbewohners bzw.

aller Bewohner. Der Entschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben,

kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbe-

wohner einen Brand selbst legt oder durch einen anderen legen läßt (vgl. BGH

NStZ 1994, 130 m.w.N.). Darauf, ob der Nutzer das Gebäude für den Fall des

Fehlschlagens der Brandstiftung weiter bewohnen will, kommt es nicht an.

Ungeachtet des rechtlich unzutreffenden Ansatzes der Strafkammer wird

die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe von den ge-

troffenen Feststellungen getragen. Zu dieser Tat ist festgestellt, daß zur Zeit ih-

rer Begehung im Januar 1997 eine der beiden Einliegerwohnungen vermietet

war. Daß der Mieter sich am Tattag im Urlaub befand, ändert nichts daran, daß

die Angeklagte nicht Alleinbewohnerin des Gebäudes war und deshalb durch

die Brandstiftung die Zweckbestimmung zum Wohnen nicht wirksam aufgeben

konnte.

Für die Taten zu II. 2 und II. 3, die einige Monate später, nämlich Ende

Juli bzw. Ende August 1997, begangen wurden, fehlen Feststellungen dazu, ob

eine Einliegerwohnung noch oder wieder vermietet war oder ob die Angeklagte

– mit der Folge, daß eine Strafbarkeit nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. ent-

fiele – das Gebäude allein bewohnte. Das führt zur Aufhebung des Schuld-

spruchs in diesen Fällen. Die fehlenden Feststellungen wird der Tatrichter, an

den die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist,

nachzuholen haben.

2. Als Folge der Aufhebung des Schuldspruchs zu den Fällen II. 2. und

II. 3. können die für diese Taten verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamts-

trafe keinen Bestand haben. Der Senat hebt auch die – an sich nicht zu bean-

standende - Einzelstrafe im Fall II. 1 auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit

zu einer in sich abgestimmten Zumessung aller zu verhängenden Strafen zu

geben.

Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf

Athing Ernemann