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BGH Beschluss vom 12.06.2001 – 5 StR 178/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2000 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch – mit Aus-
nahme des Ausspruchs über eine Schadensersatzpflicht
des Angeklagten – mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und
wegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Die Revision des An-
geklagten, mit der dieser das Verfahren beanstandet und die Verletzung
materiellen Rechts rügt, hat lediglich den aus dem Beschlußtenor ersichtli-
chen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet; inso-
fern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in
seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2001 Bezug genommen.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat
zum Schuldspruch ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler ergeben. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-
spruchs, weil das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu
treffen, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die
Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden Fall auf:
Nach den Ausführungen des vom Landgericht hinzugezogenen Sach-
verständigen, denen es sich insoweit angeschlossen hat, leidet der Ange-
klagte an einer fortschreitenden chronischen Alkoholabhängigkeit, die vom
Sachverständigen als Alkoholkrankheit bezeichnet wird. Die hier abgeurteil-
ten Straftaten seien durch die Alkoholkrankheit jedenfalls mitverursacht. Der
45 Jahre alte Angeklagte, der von seiner 85jährigen Nachbarin reichlich mit
Alkohol versorgt und daher nahezu täglich betrunken war, hatte diese im
zeitlichen Abstand von wenigen Tagen in erheblich alkoholisiertem Zustand
zum Geschlechtsverkehr gezwungen bzw. dieses versucht, indem er der sich
wehrenden Geschädigten ein Kissen auf das Gesicht drückte bis sie Luftnot
bekam. Da auch die Lebensgefährtin des Angeklagten angegeben hat, der
Angeklagte habe in alkoholisiertem Zustand von ihr die Duldung sexueller
Handlungen gegen ihren Willen erzwungen, liegt die Gefahr nahe, daß der
Angeklagte aufgrund eines Hanges, alkoholische Getränke im Übermaß zu
sich zu nehmen, auch in Zukunft schwerwiegende Straftaten gegen die se-
xuelle Selbstbestimmung begehen wird.
Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, daß eine
hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg von vornherein
fehlt (vgl. BVerfGE 91, 1). Allein aus dem Umstand, daß der Angeklagte The-
rapieangeboten bislang ausgewichen ist, kann dies nicht geschlossen wer-
den, da der Angeklagte sich nach den Aussagen seines Bewährungshelfers
seines Alkoholproblems bewußt ist und sich dessen schämt.
Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-
lung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 f.). Die Nichtan-
wendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenom-
men worden (vgl. BGHSt 38, 362).
Da nicht auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Anordnung der
Unterbringung auf geringere Strafen erkannt hätte (vgl. BGHSt 28, 327, 330),
unterliegt der Strafausspruch ebenfalls der Aufhebung.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause