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BGH Beschluss vom 12.06.2001 – 5 StR 178/01

5. Strafsenat

5 StR 178/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2000 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch – mit Aus-

nahme des Ausspruchs über eine Schadensersatzpflicht

des Angeklagten – mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und

wegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten

sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Die Revision des An-

geklagten, mit der dieser das Verfahren beanstandet und die Verletzung

materiellen Rechts rügt, hat lediglich den aus dem Beschlußtenor ersichtli-

chen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet; inso-

fern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in

seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2001 Bezug genommen.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat

zum Schuldspruch ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden

Rechtsfehler ergeben. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-

spruchs, weil das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu

treffen, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die

Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden Fall auf:

Nach den Ausführungen des vom Landgericht hinzugezogenen Sach-

verständigen, denen es sich insoweit angeschlossen hat, leidet der Ange-

klagte an einer fortschreitenden chronischen Alkoholabhängigkeit, die vom

Sachverständigen als Alkoholkrankheit bezeichnet wird. Die hier abgeurteil-

ten Straftaten seien durch die Alkoholkrankheit jedenfalls mitverursacht. Der

45 Jahre alte Angeklagte, der von seiner 85jährigen Nachbarin reichlich mit

Alkohol versorgt und daher nahezu täglich betrunken war, hatte diese im

zeitlichen Abstand von wenigen Tagen in erheblich alkoholisiertem Zustand

zum Geschlechtsverkehr gezwungen bzw. dieses versucht, indem er der sich

wehrenden Geschädigten ein Kissen auf das Gesicht drückte bis sie Luftnot

bekam. Da auch die Lebensgefährtin des Angeklagten angegeben hat, der

Angeklagte habe in alkoholisiertem Zustand von ihr die Duldung sexueller

Handlungen gegen ihren Willen erzwungen, liegt die Gefahr nahe, daß der

Angeklagte aufgrund eines Hanges, alkoholische Getränke im Übermaß zu

sich zu nehmen, auch in Zukunft schwerwiegende Straftaten gegen die se-

xuelle Selbstbestimmung begehen wird.

Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, daß eine

hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg von vornherein

fehlt (vgl. BVerfGE 91, 1). Allein aus dem Umstand, daß der Angeklagte The-

rapieangeboten bislang ausgewichen ist, kann dies nicht geschlossen wer-

den, da der Angeklagte sich nach den Aussagen seines Bewährungshelfers

seines Alkoholproblems bewußt ist und sich dessen schämt.

Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-

lung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 f.). Die Nichtan-

wendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenom-

men worden (vgl. BGHSt 38, 362).

Da nicht auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Anordnung der

Unterbringung auf geringere Strafen erkannt hätte (vgl. BGHSt 28, 327, 330),

unterliegt der Strafausspruch ebenfalls der Aufhebung.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause