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BGH Beschluss vom 12.06.2001 – 5 StR 228/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Leipzig vom 27. September 2000 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-
sion des Angeklagten muß, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, mit der
Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO Erfolg haben.
Nach Urteilsverkündung am 53. Verhandlungstag, dem 27. Septem-
ber 2000, ist das schriftliche Urteil ausweislich des Eingangsvermerks der
Geschäftsstelle erst am 30. Januar 2001 zu den Akten gebracht worden.
Damit ist die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO von hier
17 Wochen, die am 24. Januar 2001 abgelaufen war, überschritten worden.
Anhaltspunkte dafür, daß das Urteil entgegen dem Eingangsvermerk doch
rechtzeitig zu den Akten gebracht worden wäre, oder für einen Verhinde-
rungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO liegen nicht vor.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause