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BGH Beschluss vom 12.06.2001 – 5 StR 228/01

5. Strafsenat

5 StR 228/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 27. September 2000 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung zu

einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-

sion des Angeklagten muß, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, mit der

Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO Erfolg haben.

Nach Urteilsverkündung am 53. Verhandlungstag, dem 27. Septem-

ber 2000, ist das schriftliche Urteil ausweislich des Eingangsvermerks der

Geschäftsstelle erst am 30. Januar 2001 zu den Akten gebracht worden.

Damit ist die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO von hier

17 Wochen, die am 24. Januar 2001 abgelaufen war, überschritten worden.

Anhaltspunkte dafür, daß das Urteil entgegen dem Eingangsvermerk doch

rechtzeitig zu den Akten gebracht worden wäre, oder für einen Verhinde-

rungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO liegen nicht vor.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause