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BGH Beschluss vom 12.06.2001 – 5 StR 45/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001
beschlossen:
1. Die Revision der als Nebenkläger zugelassenen Angehö-
rigen der getöteten Frau Z gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2000 werden nach
§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte außerdem die
notwendigen Auslagen, die den als Nebenkläger zuge-
lassenen Angehörigen der getöteten Frau G
durch seine Revision entstanden sind.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
Totschlag und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Feststellung des Schwurgerichts gab der An-
geklagte auf Frau Z im Anmelderaum einer Arztpraxis, die sie als Pati-
entin aufgesucht hatte, mit direktem Tötungsvorsatz zwölf Schüsse aus einer
mitgebrachten Pistole ab. Er tötete sie aus niedrigen Beweggründen, nämlich
aus Wut und Verärgerung darüber, daß Frau Z , mit der er eine längere
intime Beziehung unterhalten hatte, wobei er sie auch zu seinem wirtschaftli-
chen Vorteil zur Prostitution veranlaßt hatte, nicht mehr mit ihm zusammen-
leben wollte. Die, wie der Angeklagte sah, in unmittelbarer Nähe befindliche
Sprechstundenhilfe Frau G wurde von zwei der auf Frau Z geziel-
ten Schüsse getroffen; ein Schuß tötete sie. Diese Möglichkeit hatte der An-
geklagte vorhergesehen, jedoch – geleitet von seinem gegen Frau Z
gerichteten unbedingten Vernichtungswillen – billigend in Kauf genommen.
1. Die Zulässigkeit der Revisionen der als Nebenkläger zugelassenen
Angehörigen der Frau Z scheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Die Nebenklä-
ger könnten mit ihren Revisionen, da das Schwurgericht das Tötungsdelikt
zum Nachteil ihrer Angehörigen als Mord beurteilt hat, hinsichtlich dieses
Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit die-
sem Ziel können sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie ei-
nen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale oder
die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 StGB erstreben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 400 Rdn. 3 m.w.N.). Das tateinheitlich abgeurteilte Tötungsdelikt zum
Nachteil der Frau G berechtigt die beschwerdeführenden Nebenkläger
nicht zum Anschluß, so daß sie das Urteil auch nicht mit dem Ziel anfechten
können, insoweit einen Schuldspruch wegen Mordes statt wegen Totschlags
zu erreichen.
2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Wegen der verfahrens- und sachlichrechtlich fehlerfreien Be-
handlung der vom Angeklagten angegebenen Erinnerungslücke, die das
Schwurgericht auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sach-
verständigen unbedenklich als bedeutungslos für die Schuldfähigkeit erachtet
hat, verweist der Senat ergänzend auf Maatz NStZ 2001, 1. Es beschwert
den Angeklagten nicht, daß das Schwurgericht angenommen hat, er habe
die geladene scharfe Schußwaffe möglicherweise nur als eventuelles
Drohmittel zum späteren Tatort mitgenommen, daß es hinsichtlich der Tö-
tung der Sprechstundenhilfe die Mordmerkmale der Ermöglichungsabsicht
oder der niedrigen Beweggründe nicht in Erwägung gezogen und trotz der
Tötung zweier Menschen unter den hier gegebenen Umständen keine be-
sondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB
festgestellt hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Eine gegen-
seitige Auslagenerstattung der jeweils erfolglosen Beschwerdeführer unter-
bleibt (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 11).
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