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BGH Beschluss vom 12.06.2001 – 5 StR 45/01

5. Strafsenat

5 StR 45/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001

beschlossen:

1. Die Revision der als Nebenkläger zugelassenen Angehö-

rigen der getöteten Frau Z gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2000 werden nach

§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres

Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte außerdem die

notwendigen Auslagen, die den als Nebenkläger zuge-

lassenen Angehörigen der getöteten Frau G

durch seine Revision entstanden sind.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

Totschlag und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Feststellung des Schwurgerichts gab der An-

geklagte auf Frau Z im Anmelderaum einer Arztpraxis, die sie als Pati-

entin aufgesucht hatte, mit direktem Tötungsvorsatz zwölf Schüsse aus einer

mitgebrachten Pistole ab. Er tötete sie aus niedrigen Beweggründen, nämlich

aus Wut und Verärgerung darüber, daß Frau Z , mit der er eine längere

intime Beziehung unterhalten hatte, wobei er sie auch zu seinem wirtschaftli-

chen Vorteil zur Prostitution veranlaßt hatte, nicht mehr mit ihm zusammen-

leben wollte. Die, wie der Angeklagte sah, in unmittelbarer Nähe befindliche

Sprechstundenhilfe Frau G wurde von zwei der auf Frau Z geziel-

ten Schüsse getroffen; ein Schuß tötete sie. Diese Möglichkeit hatte der An-

geklagte vorhergesehen, jedoch – geleitet von seinem gegen Frau Z

gerichteten unbedingten Vernichtungswillen – billigend in Kauf genommen.

1. Die Zulässigkeit der Revisionen der als Nebenkläger zugelassenen

Angehörigen der Frau Z scheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Die Nebenklä-

ger könnten mit ihren Revisionen, da das Schwurgericht das Tötungsdelikt

zum Nachteil ihrer Angehörigen als Mord beurteilt hat, hinsichtlich dieses

Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit die-

sem Ziel können sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie ei-

nen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale oder

die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 StGB erstreben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.

§ 400 Rdn. 3 m.w.N.). Das tateinheitlich abgeurteilte Tötungsdelikt zum

Nachteil der Frau G berechtigt die beschwerdeführenden Nebenkläger

nicht zum Anschluß, so daß sie das Urteil auch nicht mit dem Ziel anfechten

können, insoweit einen Schuldspruch wegen Mordes statt wegen Totschlags

zu erreichen.

2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Wegen der verfahrens- und sachlichrechtlich fehlerfreien Be-

handlung der vom Angeklagten angegebenen Erinnerungslücke, die das

Schwurgericht auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sach-

verständigen unbedenklich als bedeutungslos für die Schuldfähigkeit erachtet

hat, verweist der Senat ergänzend auf Maatz NStZ 2001, 1. Es beschwert

den Angeklagten nicht, daß das Schwurgericht angenommen hat, er habe

die geladene scharfe Schußwaffe möglicherweise nur als eventuelles

Drohmittel zum späteren Tatort mitgenommen, daß es hinsichtlich der Tö-

tung der Sprechstundenhilfe die Mordmerkmale der Ermöglichungsabsicht

oder der niedrigen Beweggründe nicht in Erwägung gezogen und trotz der

Tötung zweier Menschen unter den hier gegebenen Umständen keine be-

sondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

festgestellt hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Eine gegen-

seitige Auslagenerstattung der jeweils erfolglosen Beschwerdeführer unter-

bleibt (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 11).

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