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BGH Urteil vom 12.06.2001 – X ZR 28/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 12. Juni 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-

ter Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 9. Oktober 1997 verkündete Urteil des

2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer schweizeri-

schen Priorität angemeldeten, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundes-

republik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 152 964 (Streitpatents).

Das Streitpatent betrifft eine Küvettenanordnung. Der einzige Patentanspruch

lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:

"Küvettenanordnung zur Verwendung in einem chemischen Analy-

sensystem, welches eine in einem Stück ausgeführte Einheit um-

faßt, durch eine Mehrzahl von Zwischenwänden separate Kammern

zur Aufnahme von Proben-Reagenz-Gemischen definiert, wobei je-

de Kammer folgende Elemente besitzt:

ein offenes und ein geschlossenes Ende,

eine radial äußere Seitenwand (41), die eine Außenfläche hat, die

in einen ersten Kreisbogen eingepaßt ist,

eine radial innere Seitenwand (42), die eine innere Außenfläche

hat, die in einen zweiten Kreisbogen eingepaßt ist, der mit dem er-

sten Kreisbogen konzentrisch ist,

eine Bodenwand (36), die sich zwischen der äußeren und der inne-

ren Seitenwand erstreckt und dabei das geschlossene Ende der

Kammer bildet, und

Fenster, die eine verlustarme und verzerrungsfreie Übertragung

von Strahlungsenergie durch die Kammer ermöglichen, und die ein

Paar flache, zueinander parallele Teile (45, 46) umfassen, die von-

einander durch eine bestimmte Strecke getrennt sind, wobei der

eine der flachen Teile jedes Paares mit der äußeren Seitenwand

(41) und der andere der flachen Teile mit der inneren Seitenwand

(42) integriert ist,

und wobei die Zwischenwände mit den äußeren Seitenwänden

(41), den inneren Seitenwänden (42) und den Bodenwänden (36)

der Kammern integriert sind, wobei jede Zwischenwand eine obere

Sektion (31, 32), deren oberster Teil bei dem offenen Ende einer

Kammer angeordnet ist, eine erste untere Sektion (33), die mit der

Bodenwand (36) einer ersten Kammer integriert ist, und eine zweite

untere Sektion (34) hat, die mit der Bodenwand (37) einer zweiten

benachbarten Kammer integriert ist, wobei die erste und zweite

Sektion unterhalb ihres gemeinsamen Überganges in die obere

Sektion durch einen Luftraum (35) voneinander getrennt sind,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Küvettenanordnung einen Küvettenringsektor (11) bildet

und Mittel für ihre Positionierung im Analysensystem besitzt, die

folgende Teile enthalten:

a) eine Lippe (16), die mit den inneren Seitenwänden (42) inte-

griert ist und sich von deren Außenseiten in Richtung zum

Kreismittelpunkt erstreckt, und

b) einen Vorsprung (14) an mindestens einer der Kammern

(12-4), der sich von der Außenseite der Bodenwand (36) ent-

lang der Längsachse der Kammer nach außen erstreckt."

Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend, der Gegenstand

des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Sie hat beantragt,

das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesre-

publik Deutschland für nichtig zu erklären.

Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise hat sie das Patent in der Weise verteidigt, daß der kenn-

zeichnende Teil des Patentanspruchs die folgende Fassung erhalten soll:

"d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

daß die Küvettenanordnung einen Küvettenringsektor (11) bildet

und Mittel für ihre Positionierung im Analysensystem besitzt, die

folgende Teile enthalten:

a) eine Lippe (16), die mit den inneren Seitenwänden (42) inte-

griert ist und sich von deren Außenseite in Richtung zum

Kreismittelpunkt erstreckt, wobei durch die Lippe (16) und eine

dazu passende Verriegelung in einem Küvettenträger des

Analysensystems sichergestellt ist, daß, wenn die Küvettenan-

ordnung in das Analysensystem eingesetzt ist, sich die Fenster

aller Kammern in einer vorgegebenen Höhen-Position befin-

den, und

b)

jeweils einen Vorsprung (14, 15) an mindestens zwei Kammern

(12-4, 12-9), der sich jeweils von der Außenseite der Boden-

wand (36) entlang der Längsachse der Kammer nach außen

erstreckt, wobei durch die Vorsprünge (14, 15) sichergestellt

ist, daß, wenn die Küvettenanordnung in das Analysensystem

eingesetzt ist, die Längsachse Z-Z jeder Kammer senkrecht zur

Achse Y-Y der durch die Kammer übertragenen Strahlungse-

nergie liegt."

Das Bundespatentgericht hat der Nichtigkeitsklage stattgegeben. Hier-

gegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der

Nichtigkeitsklage erreichen will, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Streitpa-

tents in der Fassung des Hilfsantrages.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. K. G. ein schriftliches

Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Streitpa-

tent war für nichtig zu erklären, weil sich sein Gegenstand sowohl in der erteil-

ten Fassung als auch in der Fassung des Hilfsantrages für den Durchschnitts-

fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab (Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ i.V.m. Art. 54 Abs. 1, 2 u.

Art. 56 EPÜ).

I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Küvettenanordnung zur Verwendung in

einem chemischen automatisierten Analysensystem. Die Anordnung umfaßt

eine Einheit, die in einem Stück ausgeführt ist und durch Zwischenwände sepa-

rate Kammern zur Aufnahme von Proben-Reagenz-Gemischen definiert. Diese

Kammern (Küvetten) besitzen Fenster, die eine verlustarme und verzerrungs-

freie Übertragung von Strahlungsenergie durch die Kammer ermöglichen.

Die Streitpatentschrift weist darauf hin, daß derartige Küvettenanord-

nungen beispielsweise aus der US-Patentschrift 3 811 780 bekannt sind. Be-

schrieben werde dort ein Einwegküvettenring, der z.B. 100 Küvetten umfasse.

Als bei dieser bekannten Anordnung nachteilig kritisiert die Streitpatentschrift

(Sp. 1 Z. 54 - Sp. 2 Z. 18) zunächst die zu geringe Ausnutzungsrate der Kü-

vettenringe, wenn der Benutzer in einem Arbeitszyklus nicht alle Küvetten be-

nutze, gleichwohl aber den Küvettenring fortwerfen müsse, weil dieser Flüssig-

keiten oder Reste davon enthalte, die ihn für die weitere Verwendung un-

brauchbar machten. Weiter neigten die bekannten Küvettenringe, insbesonde-

re wenn sie eine hohe Zahl von Küvetten enthielten und deshalb einen relativ

großen Durchmesser hätten, dazu, sich zu verziehen. Dies beeinträchtige die

Durchführung von optischen Messungen der Küvetteninhalte, weil dafür eine

sehr genaue Positionierung jeder Küvette des Küvettenrings erforderlich sei.

Um das Ausmaß solcher Deformationen kleinzuhalten, sei eine relativ komple-

xe Formgebung der Küvettenringe sowie eine spezielle Verpackung derselben

erforderlich. Dies erhöhe die Herstellungskosten der Küvettenringe und ihren

Verkaufspreis.

Das Streitpatentschrift setzt sich zum Ziel, die so beschriebenen Nach-

teile zu vermeiden, und bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die für die

Durchführung von optischen Messungen der Küvetteninhalte erforderliche ge-

naue Positionierung der Küvettenanordnungen im Analysensystem sicherzu-

stellen (Streitpatentschrift Sp. 2 Z. 19-24).

Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung eine Kü-

vettenanordnung zur Verwendung in einem chemischen Analysensystem vor,

deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1.

Die Küvettenanordnung umfaßt eine in einem Stück ausge-

führte Einheit, die durch eine Mehrzahl von Zwischenwän-

den separate Kammern zur Aufnahme von Proben-Reagenz-

Gemischen definiert.

2.

Jede Kammer besitzt folgende Elemente:

2.1.

ein offenes und ein geschlossenes Ende,

2.2.

eine radial äußere Seitenwand, die eine Außenfläche hat,

die in einen ersten Kreisbogen eingepaßt ist,

2.3.

eine radial innere Seitenwand, die eine innere Außenfläche

hat, die in einen zweiten Kreisbogen eingepaßt ist, der mit

dem ersten Kreisbogen konzentrisch ist,

2.4.

eine Bodenwand, die sich zwischen der äußeren und der in-

neren Seitenwand erstreckt und dabei das geschlossene

Ende der Kammer bildet, und

2.5.

Fenster, die eine verlustarme und verzerrungsfreie Übertra-

gung von Strahlungsenergie durch die Kammer ermöglichen

und die ein Paar flache zueinander parallele Teile umfassen,

die voneinander durch eine bestimmte Strecke getrennt sind,

wobei der eine der flachen Teile jedes Paares mit der äuße-

ren Seitenwand und der andere der flachen Teile mit der in-

neren Seitenwand integriert ist.

2.6. Die Zwischenwände sind mit den äußeren Seitenwänden,

den inneren Seitenwänden und den Bodenwänden der

Kammer integriert.

2.6.a) Jede Zwischenwand hat eine obere Sektion, deren oberster

Teil bei dem offenen Ende einer Kammer angeordnet ist, ei-

ne erste untere Sektion, die mit der Bodenwand einer ersten

Kammer integriert ist, und eine zweite untere Sektion, die mit

der Bodenwand einer zweiten, benachbarten Kammer inte-

griert ist,

2.6.b) wobei die erste und zweite untere Sektion unterhalb ihres

gemeinsamen Überganges in die obere Sektion durch einen

Luftraum voneinander getrennt sind.

2.7. Die Küvettenanordnung bildet einen Küvettenringsektor.

2.8. Sie besitzt Mittel für ihre Positionierung im Analysensystem,

die folgende Teile enthalten:

2.8.a) eine Lippe, die mit den inneren Seitenwänden integriert ist

und sich von deren Außenseiten in Richtung zum Kreismit-

telpunkt erstreckt,

2.8.b) einen Vorsprung an mindestens einer der Kammern, die sich

von der Außenseite der Bodenwand entlang der Längsachse

der Kammer nach außen erstreckt.

2. Die Parteien streiten nicht darüber, daß der Gegenstand des Streit-

patents neu ist. Er ist in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften voll-

ständig mit sämtlichen im Patentanspruch des Streitpatents angegebenen

Merkmalen beschrieben.

a) Bei der Küvettenanordnung nach der US-Patentschrift 3 811 780 (E1)

sind die Merkmale 1. bis 2.6.b) vorhanden. Hierüber besteht zwischen den

Parteien kein Streit. Die Merkmale 2.7. und 2.8.a) und 2.8.b) sind dagegen in

der US-Patentschrift nicht beschrieben. Im Unterschied zu der Küvettenanord-

nung nach der Streitpatentschrift sind die Küvetten dort in einem geschlosse-

nen Ring, und nicht, wie es das Streitpatent lehrt (Merkmal 2.7.), in einem Krei-

ssegment angeordnet. Eine Lippe an den inneren Seitenwänden in Richtung

zum Kreismittelpunkt (Merkmal 2.8.a) und ein Vorsprung an der Bodenwand

der Kammer nach außen (Merkmal 2.8.b), die nach dem Streitpatent als Mittel

für die Positionierung im Analyseverfahren vorgesehen sind, sind bei der Kü-

vettenanordnung nach der US-Patentschrift nicht vorhanden. Die Positionie-

rung des Küvettenrings wird in der US-Patentschrift durch eine radial nach au-

ßen weisende Lippe an der äußeren Seitenwand (92) erreicht (Sp. 2 Z. 52 und

53, deutsche Übersetzung S. 3 Z. 24 und 25).

b) Die deutsche Patentschrift 32 46 592 (E2) beschreibt im Unterschied

zum Gegenstand des Streitpatents keinen Küvettenring oder Küvettenringseg-

mente, sondern einzelne Küvetten. Die Formgebung dieser Küvetten soll eine

bessere Durchmischung der zu analysierenden Flüssigkeit gewährleisten. Die

Küvette hat einen schmalen, im Querschnitt lang gestreckten Oberteil, welcher

einen ringsherum laufenden flanschartigen Ansatz (2) besitzt (Sp. 6 Z. 62-64 u.

Fig. 1-4). Das Küvettengefäß ist unten durch einen wannenförmigen bzw. nach

unten konvex heraustretenden Boden geschlossen, an dem mittig ein Zentrie-

rungsansatz (17) angeordnet ist, um das Gefäß ausgerichtet in eine Mischein-

richtung einzubringen (Sp. 7 Z. 8-13, Fig. 1-4), in der die Durchmischung durch

Translations- und Rotationsbewegungen der Küvette erfolgt. Das ist nach der

Erläuterung des gerichtlichen Sachverständigen so zu verstehen, daß die

durch den Zentrierungsansatz gehende Längsachse zugleich Rotationsachse

des Gefäßes ist.

c) Die europäische Patentanmeldung EP 0 100 663 A2 (E3) betrifft eine

Spektrophotometer-Analysevorrichtung für klinisch-chemische Analysen und

insbesondere die in einer derartigen Vorrichtung verwendeten Verdünnungs-

becher. Die Analysevorrichtung umfaßt eine Drehteller-Transportvorrichtung

mit einem äußeren Kreis von Reaktionsbechern und einem konzentrisch ange-

ordneten inneren Kreis von Probenbechern. Zwischen dem innerren und dem

äußeren Kreis ist ein Zwischenkreis von Verdünnungsbechern angeordnet, die

aus mehreren einheitlichen mehrbecherigen einstückigen Bogeneinheiten ge-

bildet sind (S. 1 Z. 24-30, deutsche Übersetzung S. 1 Z. 23-29). In einer bevor-

zugten Ausführungsform sind die einheitlichen einstückigen Verdünnungsbe-

cher dergestalt ausgebildet, daß sie nach Benutzung weggeworfen werden.

Diese Becher sind zusammen nebeneinander in einem Kreisbogen, vorzugs-

weise fünf Becher pro Bogen, in einer einstückigen mehrbecherigen Einheit

gegossen. Jede einstückige Bogeneinheit aus fünf Bechern kann lösbar an der

radial äußeren Reihe von Reaktionsbechern an der Transportvorrichtung befe-

stigt werden (S. 2 Z. 16-20, deutsche Übersetzung S. 2 Z. 10-16 u. Fig. 2). Die

Reaktionsbecher haben einen kreisförmigen Querschnitt und einen horizonta-

len Flansch (20), auf dem sich die Verdünnungsbecher abstützen können. Die

Reaktionsbecher sind in den Ausführungsbeispielen nach Fig. 2 und 4 in Form

eines eine Mehrzahl von Bechern umfassenden Kreisringsegments mit ange-

hängten Verdünnungsbechern dargestellt. Der die Reaktionsbecher umgeben-

de Flansch ist zwischen zwei Bechern in der zeichnerischen Darstellung je-

weils mit einem Teilungsstrich und nach je fünf Bechern mit einer deutlichen

Einkerbung versehen. In der Beschreibung (S. 6 Abs. 1) ist ausgeführt, daß der

Zwischenkreis von Verdünnungsbechern und der äußere Kreis von Reaktions-

bechern als einzelne einstückige Einheit ausgebildet oder ausgeformt sein

können.

Die Reaktionsbecher können nach der - von der Beklagten beanstan-

deten - Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen zwar als Küvet-

ten im Sinne des Streitpatents angesehen werden, unterscheiden sich in ihrer

konkreten Ausgestaltung aber wesentlich von diesen.

3. Der Gegenstand des Streitpatents beruht jedoch nicht auf erfinderi-

scher Tätigkeit. Er ergab sich für den Durchschnittsfachmann in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik.

a) Als Durchschnittsfachmann ist entgegen der Ansicht der Beklagten

ein Hochschul- oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau

mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von automatisierten che-

mischen Analysensystemen anzusehen, der zudem Kenntnisse in Feinwerk-

techniken und Werkstoffwissenschaft besitzt. Dies hat der Sachverständige in

der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt. Es handelt sich bei dem

Gegenstand des Streitpatents nicht, wie die Beklagte meint, um eher nach- und

untergeordnete Konstruktionsarbeit, die von einem Techniker erledigt wird. Der

Sachverständige hat dargelegt, daß der Durchschnittsfachmann zunächst den

über bloße einem Techniker zu überlassende Konstruktionsarbeit hinausge-

henden komplexeren Systemgedanken entwickeln und die Aufgabenstellung

definieren mußte. Bei der Entwicklung der Aufgabenstellung hatte er Fragen

der allgemeinen Herstellbarkeit sowie der zu erwartenden Produktionskosten

insbesondere im Hinblick auf optische, chemische und fertigungstechnische

Anforderungen abzuwägen. Dazu mußte er den funktionsgerechten Einsatz der

Küvetten im Analysegerät und, um die Funktionstüchtigkeit insgesamt sicher-

zustellen, das optische Meßprinzip beherrschen und das Gesamtsystem spezi-

fizieren können.

b) Ausgehend von der US-Patentschrift 3 811 780 (E1) bot es sich - wie

der gerichtliche Sachverständige überzeugend und in Übereinstimmung mit

dem

fachkundig besetzten Bundespatentgericht ausgeführt hat - diesem

Durchschnittsfachmann, der sich zum Ziel gesetzt hatte, die zu geringe Aus-

nutzungsrate der Küvettenringe und zugleich das bei den bekannten Küvetten-

ringen auftretende Verziehen zu vermeiden, als erster Schritt ohne weiteres an,

die Anzahl der Küvetten zu reduzieren und zu diesem Zweck nicht den vollen

Kreisumfang mit Küvetten auszufüllen, sondern nur ein Kreissegment.

Eine Anregung dazu fand der Durchschnittsfachmann auch in der euro-

päischen Patentanmeldung 0 100 663 A2 (E3). Diese Schrift gehört entgegen

der Ansicht der Beklagten zum einschlägigen Stand der Technik. Sie betrifft

eine Analyseneinrichtung für spektrophotometrische Untersuchungen und da-

mit das Fachgebiet, zu dem auch der Gegenstand des Streitpatents gehört.

Der Senat geht davon aus, daß die Segmentierung bei der europäischen

Patentanmeldung (E 3) dazu dient, Wegwerfeinheiten für kleinere Probenzah-

len zur Verfügung zu stellen. Das ist auf S. 2 Z. 16 ff. der Beschreibung für die

Verdünnungsbecher ausdrücklich beschrieben und kann für die Reaktionsbe-

cher nicht anders gesehen werden, wenn diese ebenfalls segmentiert werden,

wie es in Fig. 2 und 4 als alternative Möglichkeit dargestellt ist. Der Sachver-

ständige hat dazu überzeugend ausgeführt, daß nicht nur der mittlere Ring (B)

der Verdünnungsbecher eine Aufteilung in Segmente aufweise, sondern auch

im äußeren Ring (C) der Reaktionsbecher Sollbruchstellen hinter jedem Be-

hälter vorhanden seien. Der Vorteil dieser Sollbruchstellen werde in der Schrift

zwar nicht genannt, der Durchschnittsfachmann entnehme dieser Ausgestal-

tung jedoch ohne weiteres, nach Bedarf kleinere Einheiten in Form von Krei-

ssegmenten zu schaffen, wenn dies – aus welchem Grund auch immer –

zweckmäßig sei. Der Durchschnittsfachmann sehe dabei die Ringe A, B und C

als Einheit. Er finde dafür auch eine Bestätigung in der Schrift insofern, als dort

(S. 6 Z. 1- 4, deutsche Übersetzung S. 5, Z. 17-19, in Verbindung mit Fig. 4)

klargestellt werde, daß der Zwischenkreis von Verdünnungsbechern (B) und

der äußere Kreis von Reaktionsbechern (C) als einheitliche einstückige Einheit

ausgebildet oder ausgeformt sein könnten. Die Schrift gebe zwar nicht an,

wann – vor oder nach dem Befüllen der Becher – eine Dimensionierung in klei-

nere Einheiten erfolgen solle, es biete sich aber das Dimensionieren vor dem

Befüllen an, schon damit der Inhalt nach dem Befüllen nicht beeinträchtigt wer-

de. Eine nachträgliche Segmentierung wäre zudem Vorbereitung des erneuten

Einsatzes der zunächst unbenutzt gebliebenen Teilsegmente.

Der Fachmann wurde damit deutlich auf die alternative Möglichkeit hin-

gewiesen, die Einzelbehälter (Röhrchen) in Vorrichtungen zur optischen Unter-

suchung von Flüssigkeitsproben wahlweise in geschlossenen Kreisringen oder

in Kreissegmente anzuordnen. Es bot sich ohne weiteres an, diesen Gedanken

auch auf zum gleichen Fachgebiet gehörende andere Vorrichtungen zur opti-

schen Untersuchung zu übertragen, wie sie

insbesondere aus der

US-Patentschrift 3 811 780 (E 1) bekannt waren. Das gilt in verstärktem Maße

deswegen, weil es sich aus der Sicht des Fachmanns bei den Reaktionsbe-

chern nach der europäischen Patentanmeldung (E 3) ebenfalls um Küvetten im

Sinne des Streitpatents und der US-Patentschrift (E 1) handelt, in denen die

optische Messung einer Flüssigkeit erfolgt. Der Senat folgt insoweit den letzt-

lich überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der

sich dabei auf allgemeines fachmännisches Verständnis, fehlende gegenteilige

Anhaltspunkte in der Entgegenhaltung und insbesondere auf die dort enthalte-

ne Aussage berufen hat, die Behälter würden einer nach dem anderen vor der

Auslesestation (R) für eine spektrophotometrische Analyse positioniert (S.4

Z. 6-9). Aus der Darstellung in Fig. 1 der Entgegenhaltung hat der Sachver-

ständige nichts anderes entnehmen können. Er hat weiterhin kein Hindernis

darin gesehen, daß die Behälter rund ausgebildet sind; es sei allein eine Frage

der Anwendung und der geforderten Meßgenauigkeit, ob optische Messungen

auch in runden Behältern möglich seien.

c) Gelangte der Durchschnittsfachmann ohne erfinderische Tätigkeit zu

einer Aufteilung des Kreisrings in Segmente, so mußte er anschließend nach

geeigneten Positionierelementen suchen.

aa) Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, es sei für einen Fach-

mann naheliegend, daß ein Kreissegment entweder so gelagert oder so kon-

struktiv verändert werden müsse, daß die erforderliche Verwindungssteifigkeit

gegeben sei. Die Maßnahmen, die im vorliegenden Fall hierzu ergriffen worden

seien (innere Lippe, Haltezapfen am Boden - Merkmale 2.8.a) und 2.8.b) ge-

hörten zum Fachwissen eines Durchschnittsfachmannes; es handele sich um

Standardkonstruktionen, die nicht als Erfindung anzusehen seien. Dem folgt

der Senat in Übereinstimmung mit dem fachkundig besetzten Bundespatentge-

richt. Für den Fachmann, der von einer Vollkreisanordnung zu einem Krei-

ssegment gelangt ist, ergibt sich zwangsläufig, daß für das Kreissegment eine

entsprechende Halterung erforderlich ist, für die insbesondere die Form eines

Drehtisches in Betracht kommt, auf dem die einzelnen Küvetten eines Sektors

nacheinander in Meßposition gebracht werden können. Selbst wenn man der

Beklagten darin folgt, daß dieser Drehtisch, den der Fachmann allerdings als

notwendige Ergänzung erkenne, außerhalb der Erfindung liegt, so sind die in

der Streitpatentschrift vorgeschlagenen Positioniermittel, Lippe und Vorsprung,

als solche dem Techniker geläufig. Ihre konkrete Ausgestaltung im Zusam-

menwirken mit den entsprechenden Bauteilen des Trägers, auf die es für die

beabsichtigte Wirkung ankommt, wird aber - weil der Drehtisch außerhalb der

Erfindung liegt - vom Streitpatent nicht weiter angesprochen, sondern der fach-

lichen Routine überlassen.

bb) Auch die deutsche Patentschrift 32 46 592 (E2) und die europäische

Patentschrift 0 100 663 (E3) sehen Positioniermittel vor. In E2 sind dies der

umlaufende Flansch (2) und der mittig im Boden der Küvette angeordnete

Zentrierungsansatz (17). In E3 erfüllt, worauf der Sachverständige hingewiesen

hat, der die Küvetten umgebende Flansch eine solche Funktion, auch wenn

diese neben der weiteren Funktion zur Abstützung der Verdünnungsbehälter

nicht besonders erwähnt wird.

Für die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit genügt es nicht, daß das

Streitpatent eine Lippe zur Höhenpositionierung der Küvettenanordnung vor-

sieht, die innenseitig zum Kreismittelpunkt zeigt, im Unterschied etwa zu der in

der Streitpatentschrift genannten US-Patentschrift (E1), bei der die umlaufende

Lippe (lip) (92) vom Kreismittelpunkt nach außen weist. Denn diese einfache

konstruktive Abweichung wird der Fachmann so wählen, wie es ihm unter den

gegebenen Umständen, insbesondere in Abstimmung auf die entsprechenden

gegenüberstehenden Bauteile der Halterung, als am zweckmäßigsten er-

scheint.

Gleiches gilt für den Vorsprung am Boden der Küvette. Aus der deut-

schen Patentschrift 32 46 592 (E2) entnimmt der Fachmann, daß zum senk-

rechten Ausrichten der Küvette ein vom Boden sich nach außen erstreckender

Zentrieransatz angeordnet ist, um das Gefäß ausgerichtet in eine Mischein-

richtung einzubringen. Ob die Ausrichtung hier der Positionierung der Küvetten

im optischen Meßsystem dient oder der Rotation der Küvette um ihre Mitte-

lachse, ist nicht entscheidend. Der Durchschnittsfachmann, der nach einer Lö-

sung für die möglichst genaue Positionierung der Küvette sucht, wird sich nicht

daran orientieren, wozu im einzelnen die Positionierung erforderlich ist, wenn

die vorgeschlagenen Positioniermittel ihm geeignet erscheinen.

II. Das Streitpatent war auch nicht in der Fassung aufrechtzuerhalten,

die es nach dem Hilfsantrag erhalten soll. Mit dem Hilfsantrag sollen dem Pa-

tentanspruch des Streitpatents zwei Merkmale hinzugefügt werden, nämlich

daß

1. durch die Lippe und eine dazu passende Verriegelung in einem

Küvettenträger sichergestellt ist, daß, wenn die Küvettenanord-

nung in das Analysensystem eingesetzt ist, sich die Fenster

aller Kammern in einer vorgegebenen Höhen-Position befin-

den,

2. durch zwei Vorsprünge sichergestellt ist, daß, wenn die Küvet-

tenanordnung in das Analysensystem eingesetzt ist, sich die

Längsachse Z-Z jeder Kammer senkrecht zur Achse Y-Y der

durch die Kammer übertragenen Strahlungsenergie liegt.

Das in Nr. 1 genannte Merkmal der Verriegelung wird dort, worauf der

Sachverständige hingewiesen hat, hinsichtlich der Andruckflächen nicht be-

schrieben. Die Verwendung von Arretierungssystemen als solche ist aber aus

zahlreichen anderen Bereichen bekannt und wird beispielsweise auch beiläufig

in der US-Patentschrift (E1) beschrieben (Sp. 4 Z. 33-36, deutsche Überset-

zung S. 5 Z. 40- S. 6 Z. 2, vgl. Fig. 5 Bezugsz. 149).

Die Verwendung zweier Vorsprünge hat der Sachverständige überzeu-

gend als Selbstverständlichkeit bezeichnet, da anders bei einer Anordnung der

Küvetten in einem Kreissegment Verdrehungen nicht zu vermeiden sind. Die in

den hinzugefügten Merkmalen weiterhin bezeichneten Wirkungen stellen sich

bei sachgerechter Ausführung der Merkmale 2.8.a) und b) von selbst ein und

können daher die Patentfähigkeit gleichfalls nicht begründen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG in der nach

Art. 29 PatGÄndG übergangsweise weiterhin anwendbaren Fassung der Be-

kanntmachung vom 16. Dezember 1980 in Verbindung mit § 97 ZPO.

Rogge

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck