Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.06.2001 – XI ZR 283/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Juni 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

BGB §§ 197, 202, 607

a) Bei Annuitätendarlehen findet § 197 BGB auch auf den Tilgungsanteil

der Zins- und Tilgungsraten Anwendung.

b) Zur Anwendung des § 202 BGB auf Forderungen der ehemaligen DDR

gegen Schuldner, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen waren.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00 - OLG Braunschweig LG Braunschweig

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 11. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt

worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Land-

gerichts Braunschweig vom 28. Januar 2000 wird auch

insoweit zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von den Be-

klagten aus übergegangenem Recht der früheren DDR die Rückzahlung

von Altdarlehen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu-

grunde

Die Landschaft der Provinz Sachsen und die Spar- und Darlehens-

kasse B. gewährten der Urgroßmutter bzw. dem Großvater der Beklagten

ab 1911 die streitgegenständlichen Darlehen. Diese wurden an dem im

heutigen Sachsen-Anhalt gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der

Urgroßmutter, das später auf den Großvater der Beklagten überging,

grundpfandrechtlich gesichert. Im Zuge von zwischen 1934 und 1938

nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhält-

nisse vom 1. Juni 1933 durchgeführten Entschuldungsverfahren wurden

die

Verbindlichkeiten

auf

19.570 Goldmark

(GM)

und

auf

9.170 Reichsmark (RM) festgesetzt. Zugleich wurde festgelegt, daß auf

die Darlehen halbjährliche Raten in jeweils gleichbleibender Höhe zu

entrichten waren, die sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile enthielten.

Durch notariell beurkundeten Übergabe- und Altenteilsvertrag vom

18. Dezember 1950 übertrug der Großvater das landwirtschaftliche An-

wesen auf den Vater der Beklagten, der zugleich die Verbindlichkeiten

übernahm.

Nachdem der Vater der Beklagten die damalige Sowjetische Be-

satzungszone verlassen hatte, wurden die Grundstücke des landwirt-

schaftlichen Anwesens zum 1. März 1953 von der DDR entschädigungs-

los enteignet und "in Volkseigentum überführt". Dadurch sind die dingli-

chen Sicherheiten erloschen. Nach der Wiederherstellung der deutschen

Einheit übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des

Landkreises S. mit Teilbescheid vom 14. Juli 1995 das Eigentum an ei-

nem Teil der Grundstücke nach § 6 Abs. 6 a VermG auf die Beklagten,

die ihren Vater 1974 je zur Hälfte beerbt hatten. Im übrigen wurde den

Beklagten ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugespro-

chen.

Die Klägerin kündigte die Darlehen zum 31. August 1997 und er-

wirkte in Höhe des Darlehenskapitals einen am 18. Dezember 1997 zu-

gestellten Mahnbescheid. Nach Widerspruch der Beklagten nahm die

Klägerin ihren Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens im

März 1999 wieder zurück. Zwei Monate später hat die Klägerin die vor-

liegende Klage eingereicht und damit begründet, die Darlehensforderun-

gen seien 1952 auf die frühere DDR übergegangen. Mit dem Inkrafttre-

ten des Einigungsvertrages sei die Klägerin Gläubigerin dieser Forde-

rungen geworden. Die Verbindlichkeiten hätten sich 1962 auf

25.075,80 DDR-Mark belaufen, was nach der Währungsumstellung im

Jahre 1990 dem streitgegenständlichen Betrag von 12.537,90 DM ent-

spreche.

Die Beklagten haben die Verjährungseinrede erhoben. Die Kredite

seien als Annuitätendarlehen ausgestaltet gewesen; die Verjährung auch

des Tilgungsanteils sei daher nach § 197 BGB zu beurteilen. Trotz der

Regelung in § 88 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) seien die Forde-

rungen schon am 31. Dezember 1996 verjährt gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision

verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie

folgt begründet:

Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht des Land-

gerichts sei die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen nicht auf-

grund der Enteignung entfallen. Es sei nicht ersichtlich, daß die damit

weggefallene Möglichkeit der Tilgung der Darlehen aus den Einkünften

des landwirtschaftlichen Anwesens Geschäftsgrundlage der Darlehens-

gewährung geworden sei. Die Darlehensansprüche seien nach der Auf-

hebung von § 88 BVFG wieder durchsetzbar und insbesondere nicht

verjährt. Sie unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig

Jahren, die während der Geltung des § 88 BVFG von 1953 bis zum

31. Dezember 1992 gemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen sei. Die

Zins- und Tilgungsleistungen seien nicht ersichtlich derart miteinander

verschmolzen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB auch die

Tilgungsraten erfasse. Die Ansprüche seien aber selbst bei Anwendung

von § 197 BGB nicht verjährt. Die Geltendmachung der Rückzahlungs-

ansprüche sei solange grob unbillig und damit einer Einrede nach § 242

BGB ausgesetzt gewesen, bis die Grundstücke an die Beklagten zurück-

gegeben worden seien. Deswegen sei die Verjährung bis zur Rückgabe

der Grundstücke im Juli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewe-

sen. Die Zustellung des Mahnbescheids am 18. Dezember 1997 habe die

Verjährung unterbrochen. Die Rückzahlungsansprüche seien auch weder

verwirkt noch stelle es einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu

und Glauben dar, daß die mit den enteigneten Grundstücken wirtschaft-

lich verbundenen Verbindlichkeiten nach deren Rückgabe wieder durch-

gesetzt werden könnten.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren

Punkten nicht stand.

Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche

noch bestehen und ob sie der Klägerin zustehen. Die Ansprüche sind

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls verjährt. Dabei

kann ebenfalls dahinstehen, ob für die Frage der Verjährung während

der Existenz der DDR das dort geltende Recht maßgeblich war. Jeden-

falls seit der Wiederherstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober

1990 sind nach Art. 231 § 6 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen

Gesetzbuches über die Verjährung anzuwenden.

1. Die Darlehen stellen Annuitätendarlehen dar, deren Tilgungs-

anteile als Zuschlag zu den Zinsen im Sinne des § 197 BGB anzusehen

sind und deshalb in vier Jahren verjähren.

a) Ob Tilgungsanteile von Annuitätendarlehen gemäß § 195 BGB

der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen oder ob sie

in vier Jahren verjähren, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschie-

den. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. April 1986 - 8 A

1.83, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 Seite 10 ff.) hat für ein dem

öffentlichen Recht unterliegendes Annuitätendarlehen mit dem aus-

drücklichen Hinweis auf eine dem Zivilrecht entsprechende Sach- und

Interessenlage erkannt, daß Rückstände von Tilgungsquoten in entspre-

chender Anwendung von § 197 BGB in vier Jahren verjähren. Das

Oberlandesgericht Hamm (NJW 1990, 1672, 1673) hat auf Kapitaltil-

gungsanteile eines Ratenkreditvertrages § 197 BGB angewandt und ist

hierbei obiter dictum davon ausgegangen, daß dies ebenso für den Ka-

pitalanteil typischer Annuitätendarlehen gelte. Auch nach Ansicht der

herrschenden Lehre verjähren solche Tilgungsanteile wie die Ansprüche

auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren (Soergel/Niedenführ, 13. Aufl.

§ 197 BGB Rdn. 8; Staudinger/Peters, 13. Bearb. § 197 BGB Rdn. 19 ff.,

24; wohl auch MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 197 BGB Rdn. 2 und Er-

man/W. Hefermehl 10. Aufl. § 197 BGB Rdn. 3; Schwachheim

NJW 1989, 2026, 2029). Dieser Ansicht ist zu folgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 174,

184) soll die vierjährige Verjährungsfrist zum einen verhindern, daß re-

gelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr an-

sammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner

nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Zum anderen trägt

die Verjährung von länger als vier Jahren zurückliegenden Rückständen

dem Umstand Rechnung, daß es bei regelmäßig wiederkehrenden Lei-

stungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu tref-

fen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 31, 329, 335; 98, 174,

184). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt gebietet eine verjährungs-

rechtliche Gleichbehandlung von Zins- und Tilgungsanteilen bei Annui-

tätendarlehen.

Annuitätendarlehen sind durch die Pflicht zur Entrichtung gleich-

bleibender Raten gekennzeichnet, bei denen der Zinsanteil mit der Lauf-

zeit sinkt, während der Tilgungsanteil entsprechend ansteigt. Da der

Zinsanteil von der jeweiligen Höhe der Restschuld abhängt, ergibt sich

der Tilgungsanteil aus der Differenz zwischen der Höhe der Gesamtrate

und dem jeweiligen Zinsanteil. Die Zinshöhe bestimmt damit auch die

Höhe des Tilgungsanteils. Dies führt dazu, daß die vom Gesetzgeber als

bedeutsam angesehenen Probleme der sicheren Feststellung des Be-

stands der Forderung bei länger als vier Jahren zurückliegenden Zins-

rückständen auch die Tilgungsrückstände der Hauptforderung erfassen.

§ 197 BGB greift dann nicht ein, wenn die Rückzahlung des Kapitals in

selbständig abzuzahlenden Teilbeträgen erfolgt (BVerwG aaO S. 13).

b) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständlichen Tilgungs-

anteile zu Unrecht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB mit

der Begründung unterworfen, eine die Anwendung der kurzen Verjäh-

rungsfrist des § 197 BGB rechtfertigende Verschmelzung der Zins- und

Tilgungsleistungen sei vorliegend nicht ersichtlich.

Für die Frage, ob die streitgegenständlichen grundpfandrechtlich

gesicherten Darlehensverträge Annuitätendarlehen sind, kommt es nicht

auf die ursprünglichen Vertragsgestaltungen an. Dazu haben die Partei-

en auch nichts vorgetragen. Unstreitig waren die Darlehensverträge Ge-

genstand

landwirtschaftlicher Entschuldungsverfahren, die zwischen

1934 und 1938 aufgrund des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaft-

lichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331) durchge-

führt wurden. Durch die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen

wurden die ursprünglichen Forderungen, soweit sie nicht bereits un-

kündbare Tilgungsforderungen waren, gemäß § 14 Nr. 3 des Gesetzes in

solche Tilgungsforderungen umgewandelt. Bei diesen Tilgungsdarlehen

handelte es sich um Annuitätendarlehen mit gleichbleibenden Zins- und

Tilgungsraten, von denen ein allmählich geringer werdender Teil auf die

Verzinsung und ein entsprechend zunehmender Teil auf die Kapitaltil-

gung entfiel. Das entsprach der überwiegenden Meinung im Schrifttum

(Harmening/Pätzold, Die landwirtschaftliche Schuldenregelung, 2. Aufl.

1936 § 14 Rdn. 148; Mattern, Die landwirtschaftliche Schuldenregelung,

1936 § 14 Anm. 17; a.M. anfangs noch Bree, Gesetz zur Regelung der

landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse, 1934 § 14 Anm. 5) und wurde

durch Nr. 35 der Richtlinien zur landwirtschaftlichen Schuldenregelung

des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 13. Juni 1934

(abgedruckt bei Mattern aaO Seite 336, 364) mit bindender Wirkung für

die Entschuldungsstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesetzes) klargestellt.

2. Die somit maßgebende vierjährige Verjährungsfrist des § 197

BGB begann spätestens am 1. Januar 1993 mit Außerkrafttreten des

§ 88 BVFG und endete jedenfalls am 31. Dezember 1996. Die Zustellung

des Mahnbescheids im Dezember 1997 hat die Verjährung daher nicht

unterbrochen.

a) Das Berufungsgericht ist auch für den Fall der Anwendbarkeit

des § 197 BGB vom Nichteintritt der Verjährung ausgegangen und hat

angenommen, die Verjährung sei bis zur Rückgabe der Grundstücke im

Juli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen, weil der Geltend-

machung der Forderungen bis Ende 1992 die Einrede des § 88 BVFG

und danach bis zum Juli 1995 eine Einrede aus § 242 BGB entgegenge-

standen habe.

b) Dem kann nicht gefolgt werden.

aa) Die Frage, ob § 88 BVFG, der durch Art. 1 Nr. 30 Buchstabe b)

und Art. 22 Abs. 1 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (BGBl. 1992 I

S. 2094) zum 1. Januar 1993 ersatzlos aufgehoben worden ist, während

seiner Geltungsdauer auf die streitgegenständlichen Forderungen an-

wendbar war, vermag der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen

des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen der Vorschrift, insbe-

sondere zum Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne des § 3 Abs. 1

BVFG, nicht zu beurteilen. Diese Frage kann jedoch ebenso offenbleiben

wie die weitere Frage, ob § 88 BVFG während seiner Geltungsdauer als

"vorübergehende" Berechtigung zur Leistungsverweigerung im Sinne von

§ 202 Abs. 1 BGB anzusehen war. Jedenfalls sind alle Annuitätenraten

auf die in den Jahren 1934 bis 1938 neu geordneten streitgegenständli-

chen Darlehen vor 1993 fällig geworden und waren deshalb bei Zustel-

lung des Mahnbescheids im Dezember 1997 verjährt.

bb) Das gilt auch dann, wenn nach Aufhebung des § 88 BVFG zum

1. Januar 1993 an dessen Stelle ein Leistungsverweigerungsrecht der

Beklagten gemäß § 242 BGB bis zur Rückübertragung der enteigneten

Grundstücke getreten sein sollte. Jedenfalls würde eine Verjährungs-

hemmung nach § 202 Abs. 1 BGB nämlich entgegen der Ansicht des Be-

rufungsgerichts an der entsprechenden Anwendbarkeit des § 202 Abs. 2

BGB scheitern.

Die in § 202 Abs. 2 BGB ausdrücklich als nicht verjährungshem-

mend eingestuften Einreden des Schuldners haben, mit Ausnahme des

Sonderfalls der Einrede nach §§ 2014, 2015 BGB, gemeinsam, daß sie

auf dem eigenen Verhalten des Gläubigers beruhen (Palandt/Heinrichs,

BGB 60. Aufl. § 202 Rdn. 7). Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift

daher wiederholt auf andere Einreden, die ihren Grund im Verhalten des

Gläubigers haben, entsprechend angewandt, so auf die Einrede des

§ 409 Abs. 2 BGB (BGHZ 64, 117, 121) und auf die Einrede aus § 559

BGB (BGHZ 101, 37, 46). Ihre entsprechende Anwendung auf Einreden,

die im Hinblick auf Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR aus

§ 88 BVFG oder aus § 242 BGB abgeleitet werden, ist gerechtfertigt,

wenn, wie hier, Gläubigerin der einredebehafteten Forderungen die DDR

war, die die Enteignung der zur Besicherung der Forderungen dienenden

Grundstücke angeordnet, die Überführung in Volkseigentum veranlaßt

und damit eine etwaige Einrede ausgelöst hat. Die Bundesrepublik

Deutschland, die mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit hin-

sichtlich der streitgegenständlichen Forderungen Rechtsnachfolgerin der

DDR geworden ist, muß sich im Rahmen des § 202 Abs. 2 BGB das Ver-

halten ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Sie kann sich entge-

gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf berufen, daß inner-

halb ihres föderalistischen Staatsaufbaus die Rückgängigmachung von

Enteignungsmaßnahmen anderen öffentlichrechtlichen Rechtsträgern

anvertraut ist.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit zum Nachteil

der Beklagten entschieden worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere

Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache

selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das landgerichtliche

Urteil in vollem Umfang wiederherstellen.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann