BGH Beschluss vom 12.06.2001 – XI ZR 287/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,
Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des
5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Bremen vom 7. September 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 575.389,50 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die sorgfältigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirk-
samkeit der Darlehensverträge, zum Empfang der Darlehensvaluta und
zu Aufklärungspflichten der Beklagten sind rechtsfehlerfrei. Der Kreis
(vor-)vertraglicher Pflichten einer Bank oder eines anderen Geschäfts-
herrn gegenüber seinem Vertragspartner erweitert sich nicht durch die
Einschaltung von Erfüllungsgehilfen.
Das Haustürwiderrufsgesetz greift zugunsten der Kläger nicht
ein, da für eine Haustürsituation gemäß § 1 HWiG ausreichend sub-
stantiiertes Vorbringen und ein Beweisantritt fehlen. Die Rüge der Re-
vision aus § 139 ZPO hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgrei-
fend erachtet (§ 565 a ZPO). Eine Aussetzung des Rechtsstreits mit
Rücksicht auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren
C 481/99 schied deshalb aus.
Auch die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen
Gerichtshofs kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht in Be-
tracht. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a findet die Richtlinie des Rates vom
22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften
der Mitgliedsstaaten
über
den
Verbraucherkredit
(87/102/EWG), auf der das Verbraucherkreditgesetz beruht, auf Kredit-
verträge, die hauptsächlich zum Erwerb vom Eigentumsrechten an ei-
nem Grundstück bestimmt sind, keine Anwendung. Bei den streitigen
Darlehen handelt es sich um solche Kredite; von den Darlehensbeträ-
gen von insgesamt 447.000 DM waren 393.000 DM zur Begleichung
des Gesamtkaufpreises für die beiden Eigentumswohnungen und der
Restbetrag für den Ausgleich von Nebenkosten bestimmt.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann