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BGH Beschluss vom 12.06.2001 – XI ZR 287/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,

Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des

5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in

Bremen vom 7. September 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 575.389,50 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die sorgfältigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirk-

samkeit der Darlehensverträge, zum Empfang der Darlehensvaluta und

zu Aufklärungspflichten der Beklagten sind rechtsfehlerfrei. Der Kreis

(vor-)vertraglicher Pflichten einer Bank oder eines anderen Geschäfts-

herrn gegenüber seinem Vertragspartner erweitert sich nicht durch die

Einschaltung von Erfüllungsgehilfen.

Das Haustürwiderrufsgesetz greift zugunsten der Kläger nicht

ein, da für eine Haustürsituation gemäß § 1 HWiG ausreichend sub-

stantiiertes Vorbringen und ein Beweisantritt fehlen. Die Rüge der Re-

vision aus § 139 ZPO hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgrei-

fend erachtet (§ 565 a ZPO). Eine Aussetzung des Rechtsstreits mit

Rücksicht auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren

C 481/99 schied deshalb aus.

Auch die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen

Gerichtshofs kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht in Be-

tracht. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a findet die Richtlinie des Rates vom

22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-

schriften

der Mitgliedsstaaten

über

den

Verbraucherkredit

(87/102/EWG), auf der das Verbraucherkreditgesetz beruht, auf Kredit-

verträge, die hauptsächlich zum Erwerb vom Eigentumsrechten an ei-

nem Grundstück bestimmt sind, keine Anwendung. Bei den streitigen

Darlehen handelt es sich um solche Kredite; von den Darlehensbeträ-

gen von insgesamt 447.000 DM waren 393.000 DM zur Begleichung

des Gesamtkaufpreises für die beiden Eigentumswohnungen und der

Restbetrag für den Ausgleich von Nebenkosten bestimmt.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann