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BGH Beschluss vom 13.06.2001 – 5 StR 177/01

5. Strafsenat

5 StR 177/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Juni 2001 in der Strafsache gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung

der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

4. Juli 2000 sowie die Revision gegen das genannte Urteil

werden als unzulässig verworfen.

Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 wird

aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die

dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten nach 77 Verhandlungstagen am

4. Juli 2000 wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit ge-

fährlicher Körperverletzung (Fall I.2), wegen Nötigung in Tateinheit mit einem

Vergehen nach dem Waffengesetz (Fall I.1) sowie wegen eines weiteren

Waffendelikts (Fall I.3) unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten

Freiheitsstrafe von acht Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren

verurteilt. Nach Urteilsverkündung und nach Rücksprache mit seinen beiden

Pflichtverteidigern erklärte der Angeklagte: „Ich nehme das soeben verkün-

dete Urteil an und verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln“. Diese Er-

klärung wurde in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, danach allerdings

nicht vorgelesen und genehmigt.

Am 6. Juli 2000 ging bei dem Landgericht ein Schreiben des Ange-

klagten ein, in dem er erklärte, nunmehr gegen die Verurteilung wegen des

Falles I.1 (Einzelstrafe ein Jahr und drei Monate) Revision einzulegen; die

weitergehenden Verurteilungen wegen der Fälle I.2 und I.3 akzeptiere er. Mit

dem am 14. Juli 2000, also nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, beim

Landgericht eingegangenen Schreiben legte sodann sein Wahlverteidiger

(uneingeschränkt) Revision gegen das Urteil ein und beantragte zugleich

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem schloß sich der Angeklagte mit

dem am 17. Juli 2000 beim Landgericht eingegangenen Schreiben an. Die

Strafkammer verwarf darauf mit Beschluß vom 18. Juli 2000 die eingelegte

Revision des Angeklagten betreffend die Fälle I.2 und I.3, da die Revisions-

einlegungsfrist insoweit bereits abgelaufen gewesen sei. Nach Zustellung

dieses Beschlusses beantragte der Angeklagte am 21. Juli 2000 nach § 346

Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO

(betreffend die Fälle I.2 und I.3) und die weitergehende Revision (betreffend

den Fall I.1) haben letztlich keinen Erfolg, da der Angeklagte nach Verkün-

dung des Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. § 302 Abs. 1

Satz 1 StPO).

Diese in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Erklärung ist dem

Angeklagten zwar nicht vorgelesen und von ihm auch nicht genehmigt wor-

den, mit der Folge, daß sie nicht an der Beweiskraft des Hauptverhandlungs-

protokolls nach § 274 StPO teilnimmt. Dies stellt jedoch die Wirksamkeit der

Erklärung nicht in Frage und läßt auch keinen Zweifel an ihrer Abgabe auf-

kommen. Zum einen stellt der Vermerk ein gewichtiges Beweisanzeichen dar

(vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 – Rechtsmittelverzicht 5 m.w.N.), zum

anderen wird der Verfahrensvorgang durch die Berufsrichter des erkennen-

den Gerichts und den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bestätigt,

letztlich auch vom Angeklagten gar nicht in Frage gestellt. Für eine erkenn-

bar nicht ernstgemeinte Erklärung bestehen keine hinreichenden Anhalts-

punkte.

An die einmal abgegebene Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte

gebunden. Denn als Prozeßhandlung ist diese unwiderruflich und unanfecht-

bar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH Beschluß vom 25. April 2001 – 5 StR

53/01 –). Tragfähige Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor,

insbesondere auch nicht aufgrund des nach dem Antrag des Generalbun-

desanwalts ergangenen Vorbringens in den Schreiben des Angeklagten vom

5., 6. und 11. Juni 2001 und des Verteidigers Rechtsanwalt Jäger vom 7.

Juni 2001. Daß der Angeklagte im nachhinein seinen Verzicht bereute und

das Urteil nunmehr in Teilen oder ganz anfechten will, ist ohne Bedeutung.

Für die vom Wahlverteidiger beantragte Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand ist daher von vornherein kein Raum.

Zu Recht weist der Generalbundesanwalt allerdings darauf hin, daß

der Beschluß, mit dem das Landgericht die Revision teilweise wegen – indes

nachrangiger – Verfristung als unzulässig verworfen hat, aufzuheben ist (vgl.

BGH NStZ 2000, 217 m.w.N.).

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause