Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2001 – 5 StR 180/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Juni 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 8. August 2000 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) in den Schuldsprüchen zu Fall 1 des Urteils dahin ab-

geändert, daß die Angeklagten insoweit jeweils der

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind,

b) in den Einzelstrafaussprüchen zu Fall 1 und in den

Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung (oben 1b) wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – mittäterschaftliche Mitwir-

kung an einem von den rechtskräftig verurteilten Rauschgiftgroßhändlern

D und T geplanten, später gescheiterten Erwerb von (minde-

stens) fünf Kilogramm Heroin (mindestens 1,5 kg HHC) in Berlin zur Weiter-

veräußerung nach Italien – für schuldig befunden und insoweit gegen den

Angeklagten De fünf Jahre, gegen den Angeklagten C drei Jah-

re und sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt. In diesem Fall führen die – im

übrigen unbegründeten (§ 349 Abs. 2 StPO) – Revisionen der Angeklagten

jeweils mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung auf Beihilfe und zur

Aufhebung des Einzelstrafausspruchs, ferner zur Aufhebung des jeweiligen

Gesamtstrafausspruchs; De wurde ferner wegen eines weiteren Betäu-

bungsmittelverbrechens und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen unter

Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu sieben Jahren und sechs Mo-

naten, C ferner wegen Waffenvergehens zu drei Jahren und neun

Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Aufgrund insgesamt tragfähiger Beweiswürdigung hat sich das Landge-

richt vom Vorliegen einer ungeachtet später ausgebliebener Lieferung hinrei-

chend konkreten Haupttat und auch von einer Mitwirkung der Angeklagten

hieran überzeugt.

Zutreffend sieht der Generalbundesanwalt die Einwände der Revisions-

begründung des Angeklagten C insoweit als durchgreifend an, als

diesem Angeklagten lediglich die Zusage und Vorbereitung einer möglicher-

weise weitgehend unselbständig durchzuführenden Kuriertätigkeit tragfähig

nachgewiesen ist. Dies veranlaßt zur Durchentscheidung auf Beihilfe, da ei-

nerseits tragfähige Feststellungen für eine Mittäterschaft C s nicht zu

erwarten sind, sich dieser Angeklagte andererseits gegen den minderen

Schuldvorwurf ersichtlich nicht effektiver als bislang hätte verteidigen kön-

nen.

Für den Angeklagten De kann letztlich nichts anderes gelten; die

für diesen vorgetragenen Ausführungen zur Sachrüge in der Erwiderung auf

die Antragsschrift des Generalbundesanwalts begründen auch für ihn durch-

greifende Bedenken gegen die Annahme von Mittäterschaft. Mit seinem Tat-

beitrag unterstützte er – nicht anders als C für eine nicht näher fest-

zustellende Entlohnung – T bei den Verhandlungen, er sollte dies

auch bei der geplanten Rauschgiftübernahme tun, und er trug zur Aufrecht-

erhaltung des Kontakts mit C bei. Ein inhaltlicher Einfluß auf die Ge-

schäftsverhandlungen ist nicht festgestellt, lag auch mangels entsprechender

Angaben des Großhändlers D eher fern. Daß der Angeklagte De

– wie im Fall 2 gegeben – Herrschaftsmacht über das zu liefernde

Rauschgift hätte erlangen sollen, konnte das Landgericht ebenfalls nicht an-

nehmen. Die Feststellungen über zeitnahe andere Kontakte zu T im

Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel – aufgrund derer ihn das Land-

gericht als “rechte Hand” T s bezeichnet – sind, wie die Revision zu-

treffend einwendet, nicht derart intensiv, daß sich allein hieraus eine mittäter-

schaftliche Verstrickung auch in die hier abgeurteilte konkrete Tat belegen

ließe.

Schon wegen der zwingenden Strafrahmenverschiebung sieht sich der

Senat entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts außerstande, die

zugehörige Einzelstrafe bei C aufrechtzuerhalten. Für den höher be-

straften De gilt nichts anderes. Insbesondere bei diesem ist die Strafe

namentlich angesichts eines letztlich gescheiterten Geschäfts ohne konkrete

Gefährdung keineswegs auffallend gering bemessen.

Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamt-

strafen nach sich. Hingegen können die übrigen Einzelstrafen, die ohne er-

kennbare Beeinflussung durch die aufgehobenen Einsatzstrafen rechtsfeh-

lerfrei bemessen worden sind, bestehen bleiben, desgleichen bei De der

Ausspruch des erweiterten Verfalls. Der Aufhebung von Feststellungen be-

darf es nicht. Der neue Tatrichter wird jeweils die Strafrahmenfindung und die

Bemessung der Einzel- und Gesamtstrafe auf der Grundlage der bisherigen

Feststellungen, die allenfalls durch widerspruchsfreie Feststellungen ergänz-

bar sind, und unter Berücksichtigung der abweichenden rechtlichen Würdi-

gung des Senats vorzunehmen haben.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause