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BGH Beschluss vom 13.06.2001 – 5 StR 198/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juni 2001 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 20. November 2000 nach
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 2 des Ur-
teils wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes verurteilt worden ist; insoweit wird der Ange-
klagte freigesprochen und fallen die Kosten des Ver-
fahrens sowie die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last;
b) in den Fällen 6 bis 8, 11 und 12 des Urteils jeweils im
Schuldspruch dahin abgeändert, daß insoweit die
Verurteilung wegen tateinheitlicher Vergewaltigung
entfällt, und in den Einzelstrafaussprüchen aufgeho-
ben;
c) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der verbleibende Schuldspruch wird dahin klargestellt,
daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit
mit Vergewaltigung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs
einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in
Tateinheit mit sexueller Nötigung, verurteilt ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie des sexuellen
Mißbrauchs seiner Stieftochter mit zwölf abgeurteilten Einzelfällen zu acht
Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt
mit der Sachrüge in einem Fall zur Aufhebung des Schuldspruchs und Frei-
sprechung des Angeklagten, in fünf Fällen zur Reduzierung des Schuldum-
fangs durch Wegfall einer jeweils mitabgeurteilten tateinheitlichen Vergewal-
tigung. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall 2 ist den Urteilsfeststellungen jedenfalls zu entnehmen, daß
der Angeklagte vom unbeendeten Versuch des schweren sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB), indem er
sich mit der Weigerung seiner Stieftochter abfand. Der Senat entscheidet
insoweit auf Freispruch durch. Der Einzelstrafausspruch von zehn Monaten
Freiheitsstrafe entfällt.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Vergewalti-
gung hält in den Fällen 3 bis 5 und 9 wegen der jeweiligen Feststellung ge-
waltsamer Durchsetzung intensiver Sexualhandlungen im Sinne des § 177
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB der Überprüfung stand. Im Blick auf das vom Ange-
klagten jeweils verwirklichte Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
StGB sind die Taten insoweit im Urteilstenor – nur – als Vergewaltigungen zu
bezeichnen, und zwar auch, soweit das Landgericht – im Fall 4 (UA S. 49;
bei der Begründung des Schuldspruchs enthält das Urteil auf UA S. 44 ein
offensichtliches Fassungsversehen) – die Strafe dem Strafrahmen des § 177
Abs. 1 StGB entnommen hat (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 353, 357).
Der Senat stellt den Schuldspruch insoweit klar.
Soweit der Angeklagte indes in den Einzelfällen 6 bis 8, 11 und 12 ge-
gen seine Stieftochter nicht gewaltsam vorgegangen ist und sie damit auch
nicht ausdrücklich bedroht hat, reichen die Gesamtfeststellungen zur vorlie-
genden Mißbrauchsserie, die nicht allein durch gewaltsames Vorgehen des
Angeklagten, sondern gerade auch durch “Liebesschwüre“ und Beschenkun-
gen sowie durch nicht gewaltbezogene Drohungen gekennzeichnet ist (vgl.
UA S. 8, 10, 13, 19, 33), jedenfalls nicht aus zu belegen, daß der Angeklagte
sich bewußt gewesen wäre, daß seine Stieftochter die Sexualhandlungen nur
aus Angst vor erneuter Gewaltanwendung hinnahm. Weitergehende Fest-
stellungen, die auch in diesen Fällen einen Vergewaltigungsvorsatz belegen
könnten, sind insoweit nicht zu erwarten, so daß der Senat den Schuldspruch
jeweils mit der Folge ändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher Ver-
gewaltigung entfällt.
3. Die Schuldspruchänderungen haben die Aufhebung der zugehörigen
Einzelstrafaussprüche zur Folge, und zwar auch der Einzelstrafe von drei
Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe in dem besonders gravierenden
Fall 12, der zur Schwangerschaft der Stieftochter führte, wegen des massiv
milderen verbleibenden Strafrahmens aus § 174 Abs. 1 StGB. Die Aufhe-
bungen der Einzelstrafen ziehen, zusammen mit dem Teilfreispruch, die Auf-
hebung der Gesamtstrafe nach sich.
Hingegen haben die sechs verbleibenden, auf der Basis rechtsfehler-
freier Schuldsprüche beruhenden Einzelstrafaussprüche (Fälle 1, 3 bis 5, 9
und 10) Bestand. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts be-
gegnen insoweit keinen durchgreifenden Bedenken. Der gewichtigste Fall, in
dem die Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe verhängt wurde (Fall 5),
ist von der Teiländerung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Unrechtsge-
halt der Tatserie bleibt unverändert hoch. Eine Überbewertung ihres Ge-
samtgewichts, die sich auf die von der Teilkorrektur des Urteils nicht unmit-
telbar betroffenen Einzelstrafen ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu besor-
gen.
Die gebotenen Korrekturen beruhen auf Wertungsfehlern; sämtliche
Urteilsfeststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen. Folglich kann der Senat
nicht nur zum Schuldspruch abschließend selbst entscheiden; es bedarf
auch keiner Aufhebung von Feststellungen hinsichtlich der Teilaufhebung im
Rechtsfolgenausspruch. Über die aufgehobenen Einzelstrafen und die Ge-
samtstrafe wird der neue Tatrichter auf der Basis der bisherigen Feststellun-
gen, die allenfalls durch widerspruchsfreie weitere Feststellungen ergänzbar
sind, unter Berücksichtigung der abweichenden milderen Beurteilung durch
den Senat neu zu entscheiden haben.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause