Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2001 – 5 StR 202/01

5. Strafsenat

5 StR 202/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Juni 2001 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Chemnitz vom 13. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, je-

doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen

und zum Vorsatz der Angeklagten aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht Dresden, zurückverwie-

sen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der

diese das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt,

hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig bzw. unbegründet; insoweit

wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner

Antragsschrift vom 9. Mai 2001 verwiesen.

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der erhobenen Sach-

rüge hat zu den Feststellungen zum Tatablauf und zur subjektiven Tatseite

ebenfalls keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben; je-

doch halten die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit rechtli-

cher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen begannen die Angeklagte und ihr Lebens-

gefährte – ihrem üblichen Trinkverhalten entsprechend – schon am Morgen

damit, Bier und Schnaps zu trinken. Spätestens in den Nachtstunden waren

sie betrunken. Wie auch schon bei früheren gemeinsamen Trinkgelagen kam

es zwischen beiden spätestens in den frühen Morgenstunden des darauffol-

genden Tages ohne erkennbaren aktuellen Anlaß zu einer heftigen Ausein-

andersetzung, während der sich beide lautstark anschrien und der später

Geschädigte Möbel umstieß und mit Gegenständen um sich warf. Als sich ihr

Lebensgefährte gerade in einer ruhigen Position befand, versetzte ihm die

Angeklagte sechs bis sieben teilweise sehr kräftig geführte Hammerschläge

gegen den Kopf. Der Geschädigte, der keinerlei Gegenwehr leistete, erlitt

schwere Schädelverletzungen, an denen er wenig später verstarb. Eine der

Angeklagten um 9.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkohol-

konzentration von 2,45 ‰.

Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten hat sich das Schwurgericht durch

zwei Sachverständige beraten lassen. Beide haben übereinstimmend aus-

geführt, daß die Trinkangaben der jede Tatbeteiligung bestreitenden Ange-

klagten, die nach 20.15 Uhr zunächst keinen Alkohol mehr, am nächsten Tag

frühmorgens lediglich eine halbe Flasche Bier nachgetrunken haben will, an-

zuzweifeln seien. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe die Angeklagte während

der Nacht weiter Alkohol zu sich genommen. Während die Sachverständige

Dr. L sich angesichts unklaren Trinkverhaltens zu einer konkreten Be-

urteilung des Alkoholisierungsgrades der Angeklagten “im Tatzeitraum“ au-

ßerstande sah, vertrat der Sachverständige Dr. M die Auffassung,

daß bei der Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ein

chronischer Alkoholmißbrauch vorliege, die jeweils einer krankhaften seeli-

schen Störung entsprächen. In Verbindung mit der erheblichen Alkoholisie-

rung hätten diese Störungen zu einer erheblichen Verminderung der Steue-

rungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit geführt. Ein Vorliegen der Vor-

aussetzungen des § 20 StGB sei dagegen angesichts des Leistungsverhal-

tens der Angeklagten, insbesondere der Geschicklichkeit und Treffsicherheit

bei der Ausführung der Tat und angesichts des durch Zeugen bekundeten

Nachtatverhaltens der Angeklagten sicher auszuschließen. Diesem Gutach-

ten hat sich das Landgericht ohne weitere Darlegungen angeschlossen.

Diese Begründung trägt den Ausschluß von Schuldunfähigkeit nicht.

So wird aus den Urteilsfeststellungen schon nicht deutlich, von welcher kon-

kreten Tatzeit das Landgericht ausgeht. Setzt man diese mit ca. 5.00 Uhr

morgens an, weil eine Nachbarin zu diesem Zeitpunkt einen heftigen Streit

der Angeklagten mit ihrem Lebensgefährten gehört hat, der abrupt mit einem

heftigen, schrillen Schrei der Angeklagten abgebrochen sei, so ergibt eine

Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration vom Zeitpunkt der entnomme-

nen Blutprobe um 9.15 Uhr bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbau-

wertes von 0,2 ‰ und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ eine

Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,45 ‰. Auch nach Abzug eines

Nachtrunks einer halben Flasche Bier dürfte die alkoholische Beeinflussung

der Angeklagten, deren Körpergewicht nicht mitgeteilt wird, zur Tatzeit deut-

lich über 3 ‰ gelegen haben. Umstände, die gegen die Menge des von der

Angeklagten behaupteten Nachtrunks sprechen, führt das Landgericht nicht

an.

Stellt bereits die Blutalkoholkonzentration als solche ein gewichtiges

Indiz für eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit dar, waren hier

noch weitere Umstände in Betracht zu ziehen, die geeignet waren, die Wir-

kung des genossenen Alkohols zu steigern. So hätten neben den Auswir-

kungen der dissozialen Persönlichkeitsstörung der Angeklagten auch deren

mutmaßliche Übermüdung und die affektive Aufladung der gesamten Situati-

on in Betracht gezogen werden müssen. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch

nicht. Eine “motorische Geschicklichkeit“, die sich lediglich darin äußert, daß

mit insgesamt sechs einer unbekannten Vielzahl von Hammerschlägen der

nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in Ruhestellung be-

findliche Kopf eines Menschen getroffen wird, vermag eine Gesamtwürdi-

gung der physischen und psychischen Situation der Angeklagten im übrigen

nicht entbehrlich zu machen. Dies gilt auch für das vom Landgericht im An-

schluß an die Ausführungen des Sachverständigen herangezogene Nachtat-

verhalten der Angeklagten. Dieses bestand darin, daß sie – bei einer unter-

stellten Tatzeit von 5.00 Uhr – etwa eine Stunde nach der Tat, durch die zu-

dem ein gewisser Ernüchterungseffekt eingetreten sein mag, immer noch

erkennbar angetrunken bei einem Nachbarn klingelte und diesem in verwa-

schener Sprache mitteilte, daß ihr Mann die ganze Nacht “gewüt“ habe, jetzt

im Wohnzimmer liege und daß sie denke, er sei tot. Die gleichen Angaben

wiederholte sie sinngemäß einige Zeit später auf Befragen gegenüber einem

Polizeibeamten. Den gegen 6.15 Uhr in ihrer Wohnung eintreffenden Ret-

tungssanitäter machte sie durch “Hallo“-Rufen auf sich aufmerksam und

verlangte, daß er ihren Blutdruck messe. Im übrigen zeigte sie sich teil-

nahmslos. Aussagekräftige Rückschlüsse auf eine erhaltene Steuerungsfä-

higkeit lassen sich diesem der Situation kaum angemessenen Verhalten

nicht entnehmen (zu psychodiagnostischen Kriterien vgl. auch BGHR StGB

§ 21 – Blutalkoholkonzentration 34 m.w.N.).

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückver-

weisung der Sache. Sollten in der neuen Verhandlung zur Alkoholisierung

der Angeklagten im Tatzeitpunkt keine genaueren Feststellungen möglich

sein, wird eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Vollrausches (§ 323a

StGB) in Betracht zu ziehen sein. Für den Fall der erneuten Feststellung ei-

ner lediglich verminderten Steuerungsfähigkeit wird der neue Tatrichter im

Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlags die Ge-

waltbereitschaft des späteren Tatopfers zu berücksichtigen haben; zur Be-

wertung der Handlungsintensität bei erheblicher alkoholbedingter Enthem-

mung vgl. Tröndle/Fischer, 50. Aufl., § 46 Rdn. 28, 33 m.w.N.

Harms Basdorf Tepperwien

Raum Brause