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BGH Beschluss vom 13.06.2001 – 5 StR 202/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juni 2001 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Chemnitz vom 13. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, je-
doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
und zum Vorsatz der Angeklagten aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht Dresden, zurückverwie-
sen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der
diese das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt,
hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig bzw. unbegründet; insoweit
wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 9. Mai 2001 verwiesen.
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der erhobenen Sach-
rüge hat zu den Feststellungen zum Tatablauf und zur subjektiven Tatseite
ebenfalls keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben; je-
doch halten die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit rechtli-
cher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen begannen die Angeklagte und ihr Lebens-
gefährte – ihrem üblichen Trinkverhalten entsprechend – schon am Morgen
damit, Bier und Schnaps zu trinken. Spätestens in den Nachtstunden waren
sie betrunken. Wie auch schon bei früheren gemeinsamen Trinkgelagen kam
es zwischen beiden spätestens in den frühen Morgenstunden des darauffol-
genden Tages ohne erkennbaren aktuellen Anlaß zu einer heftigen Ausein-
andersetzung, während der sich beide lautstark anschrien und der später
Geschädigte Möbel umstieß und mit Gegenständen um sich warf. Als sich ihr
Lebensgefährte gerade in einer ruhigen Position befand, versetzte ihm die
Angeklagte sechs bis sieben teilweise sehr kräftig geführte Hammerschläge
gegen den Kopf. Der Geschädigte, der keinerlei Gegenwehr leistete, erlitt
schwere Schädelverletzungen, an denen er wenig später verstarb. Eine der
Angeklagten um 9.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkohol-
konzentration von 2,45 ‰.
Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten hat sich das Schwurgericht durch
zwei Sachverständige beraten lassen. Beide haben übereinstimmend aus-
geführt, daß die Trinkangaben der jede Tatbeteiligung bestreitenden Ange-
klagten, die nach 20.15 Uhr zunächst keinen Alkohol mehr, am nächsten Tag
frühmorgens lediglich eine halbe Flasche Bier nachgetrunken haben will, an-
zuzweifeln seien. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe die Angeklagte während
der Nacht weiter Alkohol zu sich genommen. Während die Sachverständige
Dr. L sich angesichts unklaren Trinkverhaltens zu einer konkreten Be-
urteilung des Alkoholisierungsgrades der Angeklagten “im Tatzeitraum“ au-
ßerstande sah, vertrat der Sachverständige Dr. M die Auffassung,
daß bei der Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ein
chronischer Alkoholmißbrauch vorliege, die jeweils einer krankhaften seeli-
schen Störung entsprächen. In Verbindung mit der erheblichen Alkoholisie-
rung hätten diese Störungen zu einer erheblichen Verminderung der Steue-
rungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit geführt. Ein Vorliegen der Vor-
aussetzungen des § 20 StGB sei dagegen angesichts des Leistungsverhal-
tens der Angeklagten, insbesondere der Geschicklichkeit und Treffsicherheit
bei der Ausführung der Tat und angesichts des durch Zeugen bekundeten
Nachtatverhaltens der Angeklagten sicher auszuschließen. Diesem Gutach-
ten hat sich das Landgericht ohne weitere Darlegungen angeschlossen.
Diese Begründung trägt den Ausschluß von Schuldunfähigkeit nicht.
So wird aus den Urteilsfeststellungen schon nicht deutlich, von welcher kon-
kreten Tatzeit das Landgericht ausgeht. Setzt man diese mit ca. 5.00 Uhr
morgens an, weil eine Nachbarin zu diesem Zeitpunkt einen heftigen Streit
der Angeklagten mit ihrem Lebensgefährten gehört hat, der abrupt mit einem
heftigen, schrillen Schrei der Angeklagten abgebrochen sei, so ergibt eine
Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration vom Zeitpunkt der entnomme-
nen Blutprobe um 9.15 Uhr bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbau-
wertes von 0,2 ‰ und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ eine
Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,45 ‰. Auch nach Abzug eines
Nachtrunks einer halben Flasche Bier dürfte die alkoholische Beeinflussung
der Angeklagten, deren Körpergewicht nicht mitgeteilt wird, zur Tatzeit deut-
lich über 3 ‰ gelegen haben. Umstände, die gegen die Menge des von der
Angeklagten behaupteten Nachtrunks sprechen, führt das Landgericht nicht
an.
Stellt bereits die Blutalkoholkonzentration als solche ein gewichtiges
Indiz für eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit dar, waren hier
noch weitere Umstände in Betracht zu ziehen, die geeignet waren, die Wir-
kung des genossenen Alkohols zu steigern. So hätten neben den Auswir-
kungen der dissozialen Persönlichkeitsstörung der Angeklagten auch deren
mutmaßliche Übermüdung und die affektive Aufladung der gesamten Situati-
on in Betracht gezogen werden müssen. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch
nicht. Eine “motorische Geschicklichkeit“, die sich lediglich darin äußert, daß
mit insgesamt sechs einer unbekannten Vielzahl von Hammerschlägen der
nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in Ruhestellung be-
findliche Kopf eines Menschen getroffen wird, vermag eine Gesamtwürdi-
gung der physischen und psychischen Situation der Angeklagten im übrigen
nicht entbehrlich zu machen. Dies gilt auch für das vom Landgericht im An-
schluß an die Ausführungen des Sachverständigen herangezogene Nachtat-
verhalten der Angeklagten. Dieses bestand darin, daß sie – bei einer unter-
stellten Tatzeit von 5.00 Uhr – etwa eine Stunde nach der Tat, durch die zu-
dem ein gewisser Ernüchterungseffekt eingetreten sein mag, immer noch
erkennbar angetrunken bei einem Nachbarn klingelte und diesem in verwa-
schener Sprache mitteilte, daß ihr Mann die ganze Nacht “gewüt“ habe, jetzt
im Wohnzimmer liege und daß sie denke, er sei tot. Die gleichen Angaben
wiederholte sie sinngemäß einige Zeit später auf Befragen gegenüber einem
Polizeibeamten. Den gegen 6.15 Uhr in ihrer Wohnung eintreffenden Ret-
tungssanitäter machte sie durch “Hallo“-Rufen auf sich aufmerksam und
verlangte, daß er ihren Blutdruck messe. Im übrigen zeigte sie sich teil-
nahmslos. Aussagekräftige Rückschlüsse auf eine erhaltene Steuerungsfä-
higkeit lassen sich diesem der Situation kaum angemessenen Verhalten
nicht entnehmen (zu psychodiagnostischen Kriterien vgl. auch BGHR StGB
§ 21 – Blutalkoholkonzentration 34 m.w.N.).
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückver-
weisung der Sache. Sollten in der neuen Verhandlung zur Alkoholisierung
der Angeklagten im Tatzeitpunkt keine genaueren Feststellungen möglich
sein, wird eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Vollrausches (§ 323a
StGB) in Betracht zu ziehen sein. Für den Fall der erneuten Feststellung ei-
ner lediglich verminderten Steuerungsfähigkeit wird der neue Tatrichter im
Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlags die Ge-
waltbereitschaft des späteren Tatopfers zu berücksichtigen haben; zur Be-
wertung der Handlungsintensität bei erheblicher alkoholbedingter Enthem-
mung vgl. Tröndle/Fischer, 50. Aufl., § 46 Rdn. 28, 33 m.w.N.
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