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BGH Beschluss vom 13.06.2001 – 5 StR 212/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juni 2001 in dem Sicherungs- und Strafverfahren gegen
wegen Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Braunschweig vom 24. Januar 2001 wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zwar ist ein Zusammenhang zwischen den vom Angeklagten bislang began-
genen Diebstählen und der zum Zeitpunkt der hier abgeurteilten Taten aku-
ten Erkrankung nicht ersichtlich. Den außerordentlich knappen Ausführun-
gen des angefochtenen Urteils vermag der Senat aber noch zu entnehmen,
daß der Angeklagte an einer psychischen Erkrankung leidet, die – in Schü-
ben auftretend – ohne entsprechende Behandlung die konkrete Gefahr der
Begehung neuerlicher nicht ganz unerheblicher Körperverletzungsdelikte mit
sich bringt. Daher ist es geboten, den Angeklagten alsbald einer medizini-
schen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus zuzuführen, die
es erlaubt, die Maßregel nach einem überschaubaren Zeitraum zur Bewäh-
rung auszusetzen.
Harms Basdorf Tepperwien
RiBGH Dr. Raum Brause ist durch Urlaub an der Unterschrift ge- hindert. Harms