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BGH Beschluss vom 13.06.2001 – 5 StR 212/01

5. Strafsenat

5 StR 212/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Juni 2001 in dem Sicherungs- und Strafverfahren gegen

wegen Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Braunschweig vom 24. Januar 2001 wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Zwar ist ein Zusammenhang zwischen den vom Angeklagten bislang began-

genen Diebstählen und der zum Zeitpunkt der hier abgeurteilten Taten aku-

ten Erkrankung nicht ersichtlich. Den außerordentlich knappen Ausführun-

gen des angefochtenen Urteils vermag der Senat aber noch zu entnehmen,

daß der Angeklagte an einer psychischen Erkrankung leidet, die – in Schü-

ben auftretend – ohne entsprechende Behandlung die konkrete Gefahr der

Begehung neuerlicher nicht ganz unerheblicher Körperverletzungsdelikte mit

sich bringt. Daher ist es geboten, den Angeklagten alsbald einer medizini-

schen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus zuzuführen, die

es erlaubt, die Maßregel nach einem überschaubaren Zeitraum zur Bewäh-

rung auszusetzen.

Harms Basdorf Tepperwien

RiBGH Dr. Raum Brause ist durch Urlaub an der Unterschrift ge- hindert. Harms