BGH Urteil vom 13.06.2001 – IV ZR 237/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Juni 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Juni 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
30. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Versicherungsgesellschaft verlangt von dem be-
klagten Versicherungsnehmer die Rückerstattung von Entschädigungs-
zahlungen, die sie zur Regulierung eines Brandschadens geleistet hat.
Der Beklagte war Inhaber einer Industriedruckerei, für die er bei
der Klägerin eine Feuerversicherung zum Neuwert mit Betriebsunterbre-
chungsversicherung abgeschlossen hatte. Am 26. Dezember 1997
brannte das gemietete Betriebsgebäude infolge Brandstiftung ab; die
Betriebseinrichtung, darunter die Druckmaschinen, wurde zerstört. Der
oder die Täter wurden bislang nicht überführt. Die strafrechtlichen Er-
mittlungen, die sich auch gegen den Beklagten richten, sind noch nicht
abgeschlossen.
Da die Klägerin dem Beklagten zunächst nicht mißtraute, trat sie in
die Regulierung des Brandschadens ein. Am 27. Mai 1998 einigten sich
die Parteien hinsichtlich des Betriebsunterbrechungsschadens auf eine
Entschädigung in Höhe von 65.000 DM, welche die Klägerin in zwei Teil-
zahlungen vom 12. Februar und vom 27. Mai 1998 leistete. Auf den
Schaden an der Betriebseinrichtung (Sachschaden) erbrachte die Kläge-
rin am 12. März, 29. Mai und 4. August 1998 Abschlagszahlungen in Hö-
he von
insgesamt 770.000 DM.
In der Abschlußbesprechung vom
24. November 1998 vereinbarten die Parteien für die Betriebseinrichtung
eine Gesamtentschädigung von 839.053 DM, wobei sie vom Neuwert der
Maschinen ausgingen. Den noch offenstehenden Restbetrag von
69.053 DM zahlte die Klägerin dem Beklagten nicht mehr aus, weil sie
kurz nach der Abschlußbesprechung von der Kriminalpolizei erfuhr, daß
gegen ihn der Verdacht der vorsätzlichen Brandstiftung bestehe.
Die Klägerin verlangt nunmehr die gezahlten Beträge von insge-
samt 835.000 DM mit der Begründung zurück, daß der Beklagte sie bei
den Regulierungsverhandlungen arglistig getäuscht habe und sie des-
halb nach ihren Versicherungsbedingungen leistungsfrei geworden sei.
Der Beklagte habe ihr eine fingierte Rechnung der Firma B. vom 20. Juli
1998 über den Kauf von Ersatzdruckmaschinen zum Preis von
780.074,70 DM netto am 23. Juli 1998 vorgelegt und außerdem bei der
Abschlußbesprechung wahrheitswidrig erklärt, die Maschinen seien
schon geliefert worden und bei der Firma B. untergestellt. Ferner habe
der Beklagte ihr verschwiegen, daß er seinen Betrieb schon zum
1. Januar 1998 abgemeldet habe.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Rückzah-
lung der Versicherungsleistungen verurteilt. Die Berufung des Beklagten
hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der
Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Rückzahlungsan-
spruch mit folgender Begründung zuerkannt: Die Klägerin habe ihre
Zahlungen ohne rechtlichen Grund geleistet, weil sie durch zweifache
arglistige Täuschung des Beklagten von ihrer Leistungspflicht frei ge-
worden sei. Zum einen habe der Beklagte der Klägerin bei der Ab-
schlußbesprechung am 24. November 1998 wahrheitswidrig vorgespie-
gelt, daß die neuen Druckmaschinen schon geliefert und bei der Firma
B. untergestellt seien. Zum anderen habe er nie erwähnt, daß er seinen
Betrieb schon zum 1. Januar 1998 abgemeldet habe, sondern im Ge-
genteil durch seine Äußerungen den Eindruck erweckt, als sei der Be-
trieb nicht abgemeldet worden. Ob der Beklagte außerdem die Rechnung
der Firma B. für die neuen Druckmaschinen fingiert und ob er den Brand
selber gelegt habe, könne dahingestellt bleiben.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten auf der
Grundlage seiner bisherigen Tatsachenfeststellungen der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Da das Berufungsgericht es unterlassen hat,
Feststellungen zur Eigenbrandstiftung und zur inhaltlichen Richtigkeit
der vorgelegten Kaufpreisrechnung zu treffen, ist im Revisionsverfahren
zugunsten des Beklagten davon auszugehen, daß er an der Brandstif-
tung nicht beteiligt war und mit der Firma B. tatsächlich einen Kaufver-
trag über neue Druckmaschinen geschlossen hatte. Dann aber erweist
sich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei wegen argli-
stiger Täuschung leistungsfrei geworden, als rechtsfehlerhaft, denn der
vom Berufungsgericht angewandte § 14 Nr. 2 der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87)
Fassung Januar 1995 greift nicht ein. Er lautet:
"Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer argli- stig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei."
1. Soweit das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung darin
erkennt, daß der Beklagte der Klägerin die Abmeldung seines Betriebes
nicht angezeigt hat, nimmt es zugleich, wie sich aus seiner Bezugnahme
auf das landgerichtliche Urteil ergibt, eine Täuschung über die fehlende
Absicht der Wiedereröffnung des Betriebes und über die fehlende Ab-
sicht der Ersatzbeschaffung von Druckmaschinen an. Da dann dem Be-
klagten kein Betriebsunterbrechungsschaden entstanden wäre und kein
Anspruch auf den Neuwertanteil der zerstörten Maschinen zustehen
würde, handelt es sich dabei um Tatsachen, die im Sinne des § 14 Nr. 2
AFB 87 für den Grund und die Höhe der Entschädigung von Bedeutung
sind. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht bei
seiner Feststellung, der Beklagte habe die Klägerin hinsichtlich seiner
Wiedereröffnungs- und Ersatzbeschaffungsabsicht getäuscht, gegen das
Verfahrensgebot zur umfassenden Würdigung des Prozeßstoffs versto-
ßen hat (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat offensichtlich der Ab-
meldung des Betriebes entnommen, daß der Beklagte den Betrieb schon
damals nicht wieder eröffnen wollte. Dabei hat es aber die unstreitigen
Umstände nicht beachtet, daß das Betriebsgebäude völlig zerstört war
und der Beklagte der Klägerin offen erklärte, er wolle seinen Betrieb
nicht auf dem alten angemieteten Grundstück wiedereröffnen, sondern
ein neues Betriebsgrundstück zur Miete oder zum Kauf suchen und habe
für die Zwischenzeit seinen einzigen Mitarbeiter entlassen. Ist aber die
betriebliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bis auf Weiteres völlig
zum Erliegen gekommen, dann ist nicht ersichtlich, weshalb die Abmel-
dung auf die fehlende Absicht der Wiedereröffnung des Betriebes an an-
derer Stelle hindeuten soll. Die Abmeldung kann sich vor diesem Hinter-
grund als Folge der erzwungenen Stillegung des Betriebes und als eine
Maßnahme darstellen, die, ebenso wie die Stillegung, nur vorüberge-
henden Charakter hatte.
Die Annahme einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 14 Nr. 2
AFB 87 wegen verschwiegener Abmeldung des Betriebes läßt sich da-
nach nicht aufrechterhalten.
2. Soweit es um die unstreitig falsche Erklärung des Beklagten
geht, die neuen Druckmaschinen seien schon geliefert und bei der Firma
B. untergestellt worden, hat das Berufungsgericht hierin zwar im Ergeb-
nis zu Recht eine arglistige Täuschung im Sinne des § 14 Nr. 2 AFB 87
gesehen. Sie betraf den Neuwertanteil der Entschädigung. Nach § 11
Nr. 5 b AFB 87 erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Ent-
schädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur,
soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versi-
cherungsfalles sichergestellt hat, daß er die Entschädigung verwenden
wird, um zerstörte Sachen in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
Diese Täuschung verhilft der Klägerin jedoch nicht rückwirkend zur Lei-
stungsfreiheit bezüglich der vorher erbrachten Abschlagszahlungen.
§ 14 Nr. 2 AFB 87 entspricht in seinem Grundgedanken, daß argli-
stige Täuschung bei den Regulierungsverhandlungen dem Versicherer
Leistungsfreiheit verschafft, dem § 16 AFB 30. Zu dieser Bestimmung
hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß von der Leistungsfreiheit
nur solche Ansprüche betroffen sind, die im Zeitpunkt der arglistigen
Täuschung noch offen sind. Die Klausel enthält eine Verwirkungsbe-
stimmung mit Strafcharakter. Sie beruht letztlich auf dem Gedanken, daß
dem arglistig getäuschten Versicherer eine Leistung nicht mehr zuge-
mutet werden kann. Für schon vor dem Eintritt des Verwirkungstatbe-
standes erbrachte Leistungen auf bestehende Verbindlichkeiten entfällt
der rechtliche Grund durch die arglistige Täuschung daher nicht. Der
Gedanke, daß ein Vertragspartner eine empfangene Leistung, die ihm
zum Zeitpunkt der Erfüllung auch zustand, wegen einer nachträglichen
Pflichtverletzung herauszugeben hätte, ist dem bürgerlichen Recht fremd
(BGHZ 96, 88, 94 ff.).
Da die bereits erbrachten Zahlungen der Klägerin Abschlagszah-
lungen waren, die nicht unter Vorbehalt standen und die allesamt gelei-
stet wurden, bevor der Beklagte in der Abschlußbesprechung vom
24. November 1998 wahrheitswidrig eine bereits erfolgte Lieferung der
Ersatzmaschinen vorspiegelte, ist durch diese arglistige Täuschung der
Rechtsgrund für die Leistungen der Klägerin nicht weggefallen.
§ 14 Nr. 2 AFB 87 vermag der Klägerin daher nicht zu einem
Rückzahlungsanspruch zu verhelfen.
3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen
als im Ergebnis richtig dar (§ 563 ZPO). Dies wäre der Fall, wenn die
Klägerin aus anderen Gründen ihre Zahlungen ohne rechtlichen Grund
geleistet und deshalb einen Bereicherungsanspruch gegen den Beklag-
ten hätte (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach allgemeinen Grundsätzen
trägt der Rückfordernde die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er
ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Dies gilt auch für den Versicherer,
der deshalb darlegen und beweisen muß, daß er in Wahrheit nicht zur
Leistung verpflichtet gewesen sei (BGHZ 123, 217, 218 f.). Da im vorlie-
genden Revisionsverfahren davon auszugehen ist, daß keine Leistungs-
freiheit der Klägerin wegen Eigenbrandstiftung gegeben ist (§ 61 VVG),
müßte sie dargelegt und bewiesen haben, daß dem Beklagten durch den
Brand kein Betriebsunterbrechungs- und/oder Sachschaden entstanden
ist oder der Schaden geringer ist als die Summen, die sie bereits bezahlt
hat. Dies hat die Klägerin aber nach den bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht bewiesen.
a) Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß dem Beklagten kein Be-
triebsunterbrechungsschaden entstanden ist oder ein solcher, der gerin-
ger ist als die von ihr gezahlten 65.000 DM. Zwar unterstellt sie dem Be-
klagten die fehlende Absicht der Wiederaufnahme des Betriebes und
leugnet aus diesem Grunde einen Unterbrechungsschaden. Dieser Vor-
trag ist aber nur in Verbindung mit der Behauptung der Eigenbrandstif-
tung schlüssig. Der - unterstellte - Entschluß des Beklagten, seinen Be-
trieb aufzugeben, würde für sich allein seinen Anspruch auf eine Be-
triebsunterbrechungsentschädigung nicht dem Grunde nach, sondern
allenfalls hinsichtlich der Höhe berühren (vgl. zu den verschiedenen
Rechtsfolgen eines Aufgabeentschlusses, je nachdem, wann und aus
welchem Grund die Stillegung beschlossen wird, Kollhosser
in
Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 6 FBUB Rdn. 4 ff.). Selbst wenn die Be-
triebsaufgabe schon vor dem Brand beschlossen war, wäre erst ab dem
hypothetischen Stillegungszeitpunkt kein Betriebsunterbrechungsscha-
den mehr entstanden. Zum Datum des hypothetischen Stillegungszeit-
punktes und dazu, ob mit Rücksicht auf dieses Datum die auf "fiktiver
Basis"
vereinbarte
Betriebsunterbrechungsentschädigung
von
65.000 DM zu hoch war, hat die Klägerin aber nichts vorgetragen. Nur
für den Fall einer Eigenbrandstiftung könnte der hypothetische Stille-
gungszeitpunkt ohne weiteres mit der Brandstiftung gleichgesetzt wer-
den.
b) Hinsichtlich des Sachschadens hat die Klägerin nicht bewiesen,
daß sie dem Beklagten in Wahrheit keine oder eine geringere als die
gezahlte Entschädigung schuldete.
Nach dem Versicherungsschein war die technische und kaufmän-
nische Betriebseinrichtung zum Neuwert versichert. Neuwert ist der Be-
trag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwerti-
gem Zustand wieder zu beschaffen (§ 5 Nr. 2a AFB 87). Die Klägerin
selbst hat in ihrem Abschlußbericht vom 27. November 1998 den Neu-
wertschaden an den Maschinen und der Büroeinrichtung mit 702.072 DM
bzw. 30.000 DM und den gesamten Sachschaden auf Neuwertbasis mit
839.053 DM errechnet. Ihre Abschlagszahlungen auf den Sachschaden
liegen mit insgesamt 770.000 DM unter dieser Gesamtschadenssumme.
Die Klägerin hätte deshalb nur dann mehr gezahlt als geschuldet,
wenn der Beklagte lediglich Anspruch auf den Zeitwertschaden an den
Maschinen und der Büroeinrichtung gehabt hätte. Dieser betrug nach der
Berechnung der Klägerin 357.494 DM bzw. 22.420 DM, was zuzüglich
weiterer, von der Unterscheidung zwischen Neuwert- und Zeitwertscha-
den nicht betroffener Schadenspositionen zu einer Reduzierung des ge-
samten Sachschadens auf 486.895 DM geführt hätte.
Die Klägerin meint, daß sie nur den Zeitwert der zerstörten
Druckmaschinen habe ersetzen müssen. Soweit sie ihre Ansicht damit
begründet, daß der Beklagte ihr die Lieferung der Maschinen vorgespie-
gelt habe, ist ihr Vortrag nicht schlüssig, weil für den Anspruch des Ver-
sicherungsnehmers auf Ersatz auch der Neuwertspanne die bereits er-
folgte Lieferung der Ersatzsachen keine Voraussetzung ist, sondern die
Sicherstellung der Wiederbeschaffung durch einen Kaufvertrag genügt
(Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. R IV 34, 37). Schlüssig ist je-
doch die weitere Behauptung der Klägerin, auch den Kaufvertrag mit der
Firma B. habe der Beklagte nur vorgetäuscht. Diese Behauptung ist je-
doch nicht erwiesen, weil das Berufungsgericht es offengelassen hat, ob
die Rechnung der Firma B. und der Kaufvertrag fingiert waren. Für das
Revisionsverfahren ist daher ein Kaufvertrag zu unterstellen. Daraus
folgt, daß die Verwendung der Entschädigungssumme zur Ersatzbe-
schaffung sichergestellt war. Dann aber hatte der Beklagte Anspruch auf
den Neuwertanteil.
Nach den derzeitigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann
also nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte auf die von der
Klägerin geleisteten Zahlungen ganz oder auch nur teilweise keinen An-
spruch hatte. Infolgedessen muß der Rückerstattungsanspruch der Klä-
gerin als unbegründet angesehen werden. Das Berufungsurteil war des-
halb aufzuheben.
III. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
weil die Rückzahlungsklage in vollem Umfang begründet wäre, wenn der
Beklagte selber den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
hätte (§ 61 VVG), und weil sie teilweise begründet wäre, wenn der Be-
klagte den Kaufvertrag und die Rechnung nur fingiert hätte. In diesem
Falle wäre der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Leistungen be-
gründet, die den Zeitwertschaden der Druckmaschinen übersteigen, also
in Höhe des von der Revision mit 283.105 DM bezifferten Betrages.
Darüber hinaus könnte der Klage hinsichtlich der vollen letzten Ab-
schlagszahlung (300.000 DM) stattzugeben sein, wenn der Beklagte der
Klägerin am 23. Juli 1998 eine fingierte Rechnung vorgelegt und somit
die Klägerin arglistig getäuscht hat (§ 14 Nr. 2 AFB 87). Die bislang un-
terlassenen Feststellungen hierzu muß das Berufungsgericht nachholen.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf