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BGH Beschluss vom 13.06.2001 – V ZB 20/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

V ZB 20/01

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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ZPO § 213

Eine unrichtige Schreibweise der ausländischen Adresse macht die Zustellung nicht

unwirksam, wenn eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.

BGH, Beschl. v. 13. Juni 2001- V ZB 20/01 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die

Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Auf die weitere sofortige Beschwerde des Klägers wird der Be-

schluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

7. März 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-

sten der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Beschwerdege-

richt zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die beklagte Kommanditgesellschaft wurde durch Versäumnisurteil des

Landgerichts zur Zahlung von 90.469,39 DM nebst Zinsen verurteilt. In der

handschriftlichen Urschrift des Urteils ist die Anschrift des persönlich haftenden

Gesellschafters der Beklagten, wie in der (korrigierten) Klageschrift angege-

ben, mit "Erler Berg ..., A-6343 Erl, Österreich" bezeichnet. Der Vermerk des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Zustellung des Versäumnisur-

teils an die Beklagte durch Aufgabe zur Post am 29. Juni 2000 nennt als An-

schrift dagegen "Eiler Ber ..., A-6343 Erl-Österreich". Das Landgericht hat den

am 16. August 2000 eingelegten Einspruch verworfen, da die auf sechs Wo-

chen festgesetzte Einspruchsfrist nicht gewahrt und Grund zur Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand nicht gegeben sei. Das Oberlandesgericht hat auf

die sofortige Beschwerde der Beklagten die Verwerfung des Einspruchs aufge-

hoben und den Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache

an das Landgericht zurückverwiesen, denn das Versäumnisurteil sei nicht wirk-

sam zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde

des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.

II.

1. Die weitere sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 568a, 545, 546

ZPO) und wahrt die gesetzliche Frist (§§ 577 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Zustellung des

Versäumnisurteils an die Beklagte ist wirksam.

a) Das Urteil ist, was die Zustellung an eine nicht im Inland wohnende

Partei nach §§ 174 Abs. 2, 175 ZPO voraussetzt, an den Komplementär der

Beklagten (§ 171 ZPO) unter dessen Adresse und nach dessen Wohnort zur

Post aufgegeben worden. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausge-

gangen, daß die zuvor zum Zwecke der Zustellung der Klageschrift erstellte

Urkunde des österreichischen Gerichts (Zustellschein) ein beweiskräftiges In-

diz dafür begründet, daß der Komplementär an der in der Klageschrift angege-

benen Adresse wohnte (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Februar 1992, AnwZ(B) 53/91,

NJW 1992, 1963). Die indizielle Wirkung hat die Beklagte nicht entkräftet. In

Düsseldorf befand sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat,

weder eine Wohn- noch eine Geschäftsadresse. Die von der Beklagten be-

hauptete Wohnadresse in Solingen bestand, wie die vom Kläger eingeholte

Auskunft aus dem Melderegister ergibt, nicht.

b) Der Vermerk des Urkundsbeamten über die Zustellung durch Aufgabe

zur Post genügt, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, den An-

forderungen des § 213 ZPO. Bei der Zustellung von Schriftstücken im laufen-

den Verfahren (BGHZ 58, 177, 179) an eine im Ausland wohnende Person

durch Aufgabe zur Post sind an den Vermerk allerdings strenge Anforderungen

zu stellen. Denn er ersetzt die Zustellungsurkunde (vgl. § 192 ZPO) und liefert

den Beweis (§ 418 Abs. 1 ZPO) für das nach § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO fingierte

Zustellungsdatum, den Tag der Aufgabe zur Post. Bei Unvollständigkeit des

Vermerks (Beurkundung beschränkt sich auf die Übergabe des Schriftstücks an

den Wachtmeister, BGH, Beschl. v. 20. September 1978, IV ZB 104/78, NJW

1979, 218; Vermerk enthält nicht das Datum der Aufgabe zur Post, anders

wenn lediglich der Vermerk selbst undatiert ist, BGH, Beschl. v. 14. Oktober

1982, III ZB 23/82, LM ZPO § 213 Nr. 12) oder bei dessen nicht formgerechter

Aufnahme (Beurkundung vor Aufgabe zur Post, BGH, Beschl. v. 28. Oktober

1960, IV ZR 45/60, LM RAnO - BrZ - Nr. 9; anders bei nachträglicher Berichti-

gung eines unwirksamen Vermerks, BGH, Urt. v. 10. Dezember 1986,

IVb ZR 4/86, NJW 1987, 1707) tritt die Zustellungswirkung nicht ein. Hierzu

zählt grundsätzlich auch die Unvollständigkeit der ausländischen Adresse

(Fehlen der Angabe des Staates, BGHZ 73, 388) oder deren unrichtige

Schreibweise. Bei Schreibfehlern kommt es aber, wie die neuere Rechtspre-

chung hervorhebt (BGH, Urt. v. 10. November 1998, VI ZR 243/97, LM ZPO

§ 174 Nr. 8), entscheidend darauf an, ob der Mangel geeignet ist, zu Ver-

wechslungen zu führen. Ist dies der Fall, hat der Zustellende nicht das Erfor-

derliche dafür getan, daß der Zustellungsempfänger das Schriftstück auf dem

nach § 175 ZPO zulässigen normalen Postwege ohne Verzögerung erhält. An-

derenfalls ist die Zustellung trotz des Mangels wirksam.

Eine Verwechslungsgefahr bestand im Falle der Parteien nicht. Der

Schreibfehler, der bei der Übertragung der Urteilsurschrift auf die zur Zustel-

lung bestimmte maschinenschriftliche Ausfertigung unterlaufen war, be-

schränkte sich auf die Straßenbezeichnung innerhalb des korrekt angegebe-

nen Zustellungsortes. Der Fehler war offensichtlich und konnte durch die die

Zustellung an Ort und Stelle durchführende Person ohne weiteres korrigiert

werden. Anlaß zum Schluß auf eine unzutreffende Wohnadresse war nicht vor-

handen. Die von der Gemeinde Erl übermittelte Straßenliste weist insgesamt

17 Eintragungen aus. Keine von diesen weist - außer der zutreffenden Adresse

"Erler Berg" - Gemeinsamkeiten mit der fehlerhaften Angabe "Eiler Ber" auf.

3. Der Einspruch war mithin nicht innerhalb der vom Landgericht ge-

setzten Frist eingegangen. Das Beschwerdegericht hat sich bisher, aus seiner

Sicht konsequent, mit den von der Beschwerde ebenfalls verfolgten Wiederein-

setzungsgründen der Beklagten nicht auseinandergesetzt. Hierzu wird es nach

Zurückverweisung der Sache Gelegenheit haben.

Wenzel

Lambert-Lang

Tropf

Lemke

Gaier