Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2001 – II ZR 105/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Rechtsstreit ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

Gründe

Über das Vermögen der Beklagten ist am 1. Februar 2001, mithin wäh-

rend des Revisionsrechtsstreits, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Das Verfahren betrifft die Insolvenzmasse: Soweit sich der Kläger darauf

beruft, der vorliegende Streitgegenstand berühre nicht das Vermögen der Ge-

sellschaft und damit den insolvenzrechtlichen Bereich, mag dies allenfalls für

die auf Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten abzielenden Beschlüsse

gelten. Es geht indes auch um die Wirksamkeit von Beschlüssen über die

Geltendmachung von Ansprüchen der Beklagten auf Auskunft, Schadensersatz

und Vorteilsherausgabe. Hierbei handelt es sich nicht um vermögensmäßig

neutrale Rechtsverhältnisse (vgl. Sen.Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP

1995, 643, 644 unter I. 1. a.E.; Musielak/Stadler, ZPO 2. Aufl. § 240 Rdn. 5

m.w.N.). Da die Parteien insoweit unterschiedlicher Meinung sind, konnte der

Eintritt der - sämtliche Streitgegenstände einheitlich erfassenden (BGH, Urt. v.

21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51) - Unterbrechungswirkung

durch Beschluß ausgesprochen werden (s. etwa BGH, Beschl. v. 17. Januar

1995 - X ZR 118/94, ZIP 1995, 414).

Röhricht Henze Goette

Kurzwelly Münke