Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 18.06.2001 – II ZR 212/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ
:
ja
ja
BGHR : ja
Verkündet am: 18. Juni 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
AktG §§ 16 Abs. 4, 312 Abs. 1; HGB § 307 Abs. 2
a) Der Mehrheitsaktionär, der zugleich Vorstandsvorsitzender der Aktiengesell-
schaft ist und Beteiligungen von 9 % bzw. 15 % an deren Tochtergesell-
schaften hält, in denen er zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates ist, wird
nicht über die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG Unternehmen im
Sinne der §§ 15 ff. AktG.
b) Die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG setzt die Eigenschaft des
Normadressaten als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu be-
gründen.
BGH, Urt. v. 18. Juni 2001 - II ZR 212/99 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-
rin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 1999
aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Heidelberg - Kammer
für Handelssachen I - vom 1. Dezember 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Schutzgemeinschaft von Kleinaktionären und Aktionä-
rin der Beklagten, wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die zu den
Tagesordnungspunkten 3 und 4 in der Hauptversammlung vom 15. Juni 1998
für das Geschäftsjahr 1997 beschlossene Entlastung der Mitglieder von Vor-
stand und Aufsichtsrat. Diese hätten es pflichtwidrig unterlassen, einen Abhän-
gigkeitsbericht zu erstatten bzw. auf seine Erstattung hinzuwirken. Ferner fehle
es an einer ordnungsgemäßen Konzernrechnungslegung. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte ist eine Holding, die an verschiedenen Gesellschaften
- überwiegend mehrheitlich, u.a. an der M.-Vermögensverwaltung AG mit
50,01 % und der M.-Service GmbH mit 50,4 % - beteiligt ist (Geschäftsbericht
S. 54). Ihr Vorstandsvorsitzender L. hält an ihr eine Beteiligung von 53,2 %,
das Vorstandsmitglied Dr. T. eine solche von 12 %. Beide Vorstandsmitglieder
und ihre Familienangehörigen sind u.a. an diesen Tochtergesellschaften betei-
ligt, der Vorstandsvorsitzende L. an der M.-Vermögensverwaltung AG mit 9 %
und an der M.-Service GmbH mit 15 %. Dr. T. ist in diesen Gesellschaften Vor-
standsvorsitzender, Herr L. Vorsitzender des Aufsichtsrates. Die Klägerin ver-
tritt die Ansicht, aus diesen Einzelheiten folge, daß Herrn L. Unternehmensei-
genschaft zukommen und die Beklagte von ihm abhängig sei.
Ferner rügt die Klägerin, die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ent-
spreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Nach dem Posten "Jahresab-
schluß" sei lediglich ein Negativposten von 44.186,20 DM unter der Bezeich-
nung "Gewinnanteil für Kapitalkonsolidierung" eingestellt. Das sei keine der
Vorschrift des § 307 Abs. 2 HGB entsprechende Umschreibung. Zudem han-
dele es sich nicht um einen Gewinnanteil, sondern einen (saldierten) Ver-
lustanteil. Schließlich lasse sich der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
bezüglich der M.-Lebensversicherung AG auch nicht der den anderen Gesell-
schaftern zustehende Gewinn entnehmen.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage wegen Fehlens des
Abhängigkeitsberichtes stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr
Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abweisung der
Anfechtungsklage.
Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG billigt die Hauptversammlung mit der
Entlastung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstan-
des und des Aufsichtsrates. Die im einzelnen umstrittene Frage, ob Entlastung
auch einer Verwaltung erteilt werden darf, die u.a. gesetzwidrig gehandelt hat
(so Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 120 Rdn. 38; Mülbert
in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 120 Rdn. 75 m.w.N.) oder ob ein unter derar-
tigen Voraussetzungen gefaßter Entlastungsbeschluß anfechtbar
ist (so
KK/Zöllner, § 120 Rdn. 47; Hüffer, AktG 4. Aufl. § 120 Rdn. 12; Semler in MHG
Bd. 4, 2. Aufl. § 34 Rdn. 32; Volhard in Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für
die Hauptversammlung, II c 4), kann dahingestellt bleiben. Denn die Anfech-
tungsklage ist im vorliegenden Falle bereits nach der strengeren Ansicht nicht
begründet, weil den Mitgliedern der Verwaltung der Beklagten ein gesetzwidri-
ges Verhalten, das Gewicht hat, nicht vorgeworfen werden kann.
1. Der Vorstand der Beklagten war nicht verpflichtet, nach § 312 Abs. 1
Satz 1 AktG einen Abhängigkeitsbericht zu erstatten. Demgemäß bestand für
den Aufsichtsrat auch keine Veranlassung, auf die Erstattung eines solchen
Berichtes hinzuwirken. Die Beklagte war von ihrem Mehrheitsaktionär und Vor-
standsvorsitzenden L. nicht abhängig nach § 17 Abs. 2 AktG, weil dieser nicht
als Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Senats
(BGHZ 69, 334, 346
- VEBA/Gelsenberg; 135, 107, 113 - VW) ist ein Aktionär dann Unternehmen
im konzernrechtlichen Sinne, wenn er neben der Beteiligung an der Aktienge-
sellschaft anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art
und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, er könne wegen dieser Bindung
seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluß auf die Aktiengesellschaft zu
deren Nachteil ausüben. Liegt die Interessenbindung in der Beteiligung an ei-
ner anderen Gesellschaft, ist diese Besorgnis dann gegeben, wenn seine Be-
teiligung "maßgeblich" ist und somit die Möglichkeit besteht, daß er sich unter
Ausübung von Leitungsmacht auch in anderen Gesellschaften unternehme-
risch betätigt.
a) Der Mehrheitsaktionär der Beklagten ist zwar an zwei ihrer Tochter-
gesellschaften mit 9 % (M.-Vermögensverwaltung AG) bzw. 15 % (M.-Service
GmbH) beteiligt. Das sind jedoch keine maßgeblichen Beteiligungen. Eine
maßgebliche Beteiligung liegt nur dann vor, wenn der Aktionär mit den ihm
rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln (Stimmrechtsausübung in der Hauptver-
sammlung) auf das Unternehmen bestimmend Einfluß nehmen kann. Das ist
bei einer Mehrheitsbeteiligung der Fall, die hier jedoch nicht vorliegt.
Allerdings kann auch eine unter 50 % liegende Beteiligung in Verbin-
dung mit weiteren verläßlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art zu
der Möglichkeit einer Einflußnahme führen, die dann bestimmend ist, wenn sie
beständig und umfassend ausgeübt werden kann und gesellschaftsrechtlich
vermittelt ist. Das kann dann der Fall sein, wenn die Hauptversammlungen der
Aktiengesellschaft erfahrungsgemäß so besucht sind, daß die unter 50 % lie-
gende Beteiligung des Großaktionärs regelmäßig ausreicht, um für einen län-
geren Zeitraum Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durchzusetzen (BGHZ 135,
107, 114). Abgesehen davon, daß derartige Voraussetzungen von der Klägerin
nicht dargelegt worden sind, verbietet sich ihre Annahme für die M.-
Vermögensverwaltung AG schon mit Rücksicht auf die geringe Höhe der Betei-
ligung des Herrn L. an dieser Aktiengesellschaft und, soweit man die M.-
Service GmbH in diese Überlegungen einbezieht, auch an dieser Gesellschaft.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß Herr L. als Aufsichtsratsvorsitzender
der M.-Vermögensverwaltung AG und der M.-Service GmbH angesichts der
geringen Höhe seiner Beteiligungen eine unternehmerische Tätigkeit an diesen
Gesellschaften zu entfalten vermag.
Denkbar ist ferner, daß er eine unternehmerische Tätigkeit durch Koor-
dination des Abstimmungsverhaltens seiner an den Tochtergesellschaften be-
teiligten Familienmitglieder entfaltet. Dazu enthält das Berufungsurteil jedoch
keine Feststellungen. Die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Ge-
genrüge.
b) Die Revisionserwiderung vertritt die Ansicht, die Mehrheitsbeteiligung
des Herrn L. an der Beklagten räume ihm als mittelbare Beteiligung an den
beiden Tochtergesellschaften zusammen mit den von ihm daran gehaltenen
unmittelbaren Minderheitsbeteiligungen und seiner Vorstandseigenschaft in der
Beklagten die Möglichkeit ein, persönlich - und nicht nur für die Beklagte - Ein-
fluß auf die Tochtergesellschaften zu nehmen. Auf diese Weise könne er eine
eigenständige unternehmerische Tätigkeit in beiden Tochtergesellschaften
entfalten, die zum Nachteil der Holding als einer mehrgliedrigen Gesellschaft
mit Fremdbeteiligungen ausschlagen könne. Damit läßt sich jedoch eine Unter-
nehmenseigenschaft des Herrn L. nicht begründen.
Die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG setzt die Eigenschaft
des Normadressaten als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu be-
gründen. Das folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut aller in einem sy-
stematischen Regelungszusammenhang stehender Absätze dieser Vorschrift,
sondern auch aus ihrem Zweck, die Mehrheitsbeteiligung eines Unternehmens
an einem anderen Unternehmen als eigenständige Unternehmensverbindung
zu definieren und darauf den Vermutungstatbestand der Abhängigkeit im Sinne
des § 17 Abs. 2 AktG zu gründen (vgl. dazu Hüffer, AktG 4. Aufl. § 16 Rdn. 1).
Das führt zwar dazu, daß der nicht unternehmerisch tätige Mehrheitsak-
tionär einer Holding wie der Beklagten, der zudem noch ihr Vorstandsvorsit-
zender ist, das Verhalten der Tochtergesellschaften allein zu beeinflussen
vermag. Das kann für die Holding Gefahren mit sich bringen. Denn deren Inter-
essen stimmen nicht notwendigerweise mit denen der Tochtergesellschaften
überein, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt. Somit ist es jeden-
falls denkbar, daß die Interessen der Beklagten als einer Mehrheitsholding ge-
genüber denjenigen der Tochtergesellschaften vernachlässigt werden. Den-
noch besteht zu dem Fall, daß der Großaktionär auf die andere Gesellschaft
unmittelbar aufgrund einer eigenen maßgeblichen Beteiligung bestimmenden
Einfluß nehmen kann, ein wesentlicher Unterschied. Der Einfluß, den der
Großaktionär in der anderen Gesellschaft zu Lasten der Aktiengesellschaft
ausübt, ist der Kontrolle ihrer Minderheitsaktionäre entzogen. Insoweit bedarf
es eines weitergehenden Schutzes der Minderheitsaktionäre, der durch die
Verpflichtung zur Erstattung eines Abhängigkeitsberichts und der durch ihn
eröffneten Möglichkeit gewährleistet wird, eine Sonderprüfung zu erzwingen
(§§ 312 Abs. 1, 315 AktG). Bei der mittelbaren Mehrheitsbeteiligung bedarf es
eines solchen besonderen Schutzes nicht: Der Einfluß kann nur namens der
Obergesellschaft - hier der Beklagten - ausgeübt werden. Insoweit sind die Ak-
tionäre durch Rechte geschützt, die sich in § 117 Abs. 2, § 243 Abs. 2 AktG,
der Treupflicht des Mehrheits- gegenüber den Minderheitsaktionären mit der
bei ihrer Verletzung gegebenen Anfechtungsmöglichkeit nach § 243 Abs. 1
AktG sowie weiteren Schadensersatzansprüchen manifestieren. Nähme z.B.
Herr L. als Vorstandsmitglied die Interessen der Beklagten nicht ordnungsge-
mäß wahr, würde er sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig machen (§ 93
Abs. 2 AktG). Darüber hinaus bestünde gegenüber den Aktionären eine Scha-
densersatzpflicht nach § 117 Abs. 2 AktG bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-
dung mit §§ 266 StGB und 400 Abs. 1 insbesondere Nr. 1 AktG. Würde er sei-
nen Einfluß als Aktionär in der Hauptversammlung ausüben, käme als Korrektiv
die Anfechtungsmöglichkeit nach § 243 Abs. 1 und 2 AktG in Betracht. Der In-
teressenkonflikt ist also derart gestaltet, daß er mit den innerhalb der Gesell-
schaft bestehenden Schutzinstrumenten bewältigt werden kann. Eines weiter-
gehenden Schutzes bedarf es somit nicht.
2. Die Revisionserwiderung hat im Wege der Gegenrüge ausgeführt, die
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung stehe mit den gesetzlichen Vorschriften
nicht in Übereinstimmung. Mit dem Begriff "Gewinnanteil für Kapitalkonsolidie-
rung" werde gegen das in § 297 Abs. 2 HGB geforderte Klarheitsgebot versto-
ßen. Der Posten müsse mit "Anteil anderer Gesellschafter am Konzernergeb-
nis" oder "anderen Gesellschaftern zustehender Gewinn/auf andere Gesell-
schafter entfallender Verlust" bzw. "Gewinn-/Verlustanteile anderer Gesell-
schafter" umschrieben werden
(vgl. zu den Formulierungsvorschlägen
Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
6. Aufl. § 307 Rdn. 80; Beck'scher Bilanzkommentar/Förschle, HGB 3. Aufl.
§ 307 Rdn. 11). Ferner habe die maßgebende Position von dem Jahresüber-
schuß nicht subtrahiert, sondern hätte hinzugezählt werden müssen. Außerdem
lasse die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (Geschäftsbericht S. 52) so-
wie der Anhang zum Konzernabschluß (Geschäftsbericht S. 54) eine Errech-
nung des den außenstehenden Gesellschaftern der M.-Lebensversicherung
AG zustehenden Gewinns nicht zu. Die Gegenrüge hat keinen Erfolg.
a) Es mag zwar wünschenswert sein, daß die nach § 307 Abs. 2 HGB
gebildete Position deutlich als Gewinn-/Verlustanteil der außenstehenden Ak-
tionäre gekennzeichnet wird. Es kann allerdings nicht gesagt werden, daß der
von den Wirtschaftsprüfern der Beklagten gewählte Begriff "Gewinnanteil für
Kapitalkonsolidierung" verfehlt wäre und den Rückschluß auf § 307 Abs. 2
HGB nicht zuließe. Denn der Begriff "Kapitalkonsolidierung", der in §§ 301 f.
HGB verwendet wird, deutet unmittelbar auf den vom Kapitalanteil abhängigen
Gewinn-/Verlustanteil hin. Daß die Gewinn- bzw. Verlustanteile der außenste-
henden Aktionäre nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, ergibt sich
aus § 307 Abs. 2 HGB. Demnach ist es für den Aktionär ein Leichtes, aus die-
ser Position den Schluß zu ziehen, daß es sich um den Gewinn- bzw. Ver-
lustanteil der außenstehenden Aktionäre handelt.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der mit
44.186,20 DM berechnete Anteil als Verlustanteil der außenstehenden Anteil-
sinhaber von dem Konzerngewinn nicht hätte abgezogen werden dürfen, son-
dern hätte hinzugerechnet werden müssen. Im Vergleich zu dem Gesamtbetrag
des Konzerngewinns (32,75 Mio. DM) ist es jedoch ein verschwindend geringer
Posten. Zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt ein solcher Fehler nicht
(BGHZ 83, 341, 347; BGH, Urt. v. 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, ZIP 1998,
467, 470). Auch die Anfechtung des Jahresabschlusses der Aktiengesellschaft
kann auf einen solchen Umstand nicht gestützt werden (§ 257 Abs. 1 AktG).
Ebensowenig ist die Hauptversammlung gehalten, aufgrund eines solchen
Fehlers Vorstand und Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern.
c) Die Revisionserwiderung hat zwar Recht, daß mit Rücksicht auf die
ausgegebenen Vorzugsaktien, die zum Bezug einer höheren Dividende be-
rechtigen, der Betrag
für die außenstehenden Aktionäre der M.-
Lebensversicherung AG auf der Grundlage des Geschäftsberichts nicht korrekt
errechnet werden kann. Abgesehen davon, daß vom Gesetz nicht vorgeschrie-
ben
wird,
daß den außenstehenden Aktionären eine solche Errechnung ermöglicht wird,
dürfte sich die Differenz allenfalls in einer Größenordnung von ca. 2.200,-- DM
bewegen. Es genügt vielmehr die Angabe des Gesamtbetrages. Dessen Rich-
tigkeit bestreitet die Klägerin jedoch nicht.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke