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BGH Urteil vom 18.06.2001 – II ZR 212/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 212/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ

:

ja

ja

BGHR : ja

Verkündet am: 18. Juni 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

AktG §§ 16 Abs. 4, 312 Abs. 1; HGB § 307 Abs. 2

a) Der Mehrheitsaktionär, der zugleich Vorstandsvorsitzender der Aktiengesell-

schaft ist und Beteiligungen von 9 % bzw. 15 % an deren Tochtergesell-

schaften hält, in denen er zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates ist, wird

nicht über die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG Unternehmen im

Sinne der §§ 15 ff. AktG.

b) Die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG setzt die Eigenschaft des

Normadressaten als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu be-

gründen.

BGH, Urt. v. 18. Juni 2001 - II ZR 212/99 - OLG Karlsruhe

LG Heidelberg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-

rin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 1999

aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Heidelberg - Kammer

für Handelssachen I - vom 1. Dezember 1998 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Schutzgemeinschaft von Kleinaktionären und Aktionä-

rin der Beklagten, wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die zu den

Tagesordnungspunkten 3 und 4 in der Hauptversammlung vom 15. Juni 1998

für das Geschäftsjahr 1997 beschlossene Entlastung der Mitglieder von Vor-

stand und Aufsichtsrat. Diese hätten es pflichtwidrig unterlassen, einen Abhän-

gigkeitsbericht zu erstatten bzw. auf seine Erstattung hinzuwirken. Ferner fehle

es an einer ordnungsgemäßen Konzernrechnungslegung. Dem liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte ist eine Holding, die an verschiedenen Gesellschaften

- überwiegend mehrheitlich, u.a. an der M.-Vermögensverwaltung AG mit

50,01 % und der M.-Service GmbH mit 50,4 % - beteiligt ist (Geschäftsbericht

S. 54). Ihr Vorstandsvorsitzender L. hält an ihr eine Beteiligung von 53,2 %,

das Vorstandsmitglied Dr. T. eine solche von 12 %. Beide Vorstandsmitglieder

und ihre Familienangehörigen sind u.a. an diesen Tochtergesellschaften betei-

ligt, der Vorstandsvorsitzende L. an der M.-Vermögensverwaltung AG mit 9 %

und an der M.-Service GmbH mit 15 %. Dr. T. ist in diesen Gesellschaften Vor-

standsvorsitzender, Herr L. Vorsitzender des Aufsichtsrates. Die Klägerin ver-

tritt die Ansicht, aus diesen Einzelheiten folge, daß Herrn L. Unternehmensei-

genschaft zukommen und die Beklagte von ihm abhängig sei.

Ferner rügt die Klägerin, die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ent-

spreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Nach dem Posten "Jahresab-

schluß" sei lediglich ein Negativposten von 44.186,20 DM unter der Bezeich-

nung "Gewinnanteil für Kapitalkonsolidierung" eingestellt. Das sei keine der

Vorschrift des § 307 Abs. 2 HGB entsprechende Umschreibung. Zudem han-

dele es sich nicht um einen Gewinnanteil, sondern einen (saldierten) Ver-

lustanteil. Schließlich lasse sich der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

bezüglich der M.-Lebensversicherung AG auch nicht der den anderen Gesell-

schaftern zustehende Gewinn entnehmen.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage wegen Fehlens des

Abhängigkeitsberichtes stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr

Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abweisung der

Anfechtungsklage.

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG billigt die Hauptversammlung mit der

Entlastung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstan-

des und des Aufsichtsrates. Die im einzelnen umstrittene Frage, ob Entlastung

auch einer Verwaltung erteilt werden darf, die u.a. gesetzwidrig gehandelt hat

(so Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 120 Rdn. 38; Mülbert

in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 120 Rdn. 75 m.w.N.) oder ob ein unter derar-

tigen Voraussetzungen gefaßter Entlastungsbeschluß anfechtbar

ist (so

KK/Zöllner, § 120 Rdn. 47; Hüffer, AktG 4. Aufl. § 120 Rdn. 12; Semler in MHG

Bd. 4, 2. Aufl. § 34 Rdn. 32; Volhard in Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für

die Hauptversammlung, II c 4), kann dahingestellt bleiben. Denn die Anfech-

tungsklage ist im vorliegenden Falle bereits nach der strengeren Ansicht nicht

begründet, weil den Mitgliedern der Verwaltung der Beklagten ein gesetzwidri-

ges Verhalten, das Gewicht hat, nicht vorgeworfen werden kann.

1. Der Vorstand der Beklagten war nicht verpflichtet, nach § 312 Abs. 1

Satz 1 AktG einen Abhängigkeitsbericht zu erstatten. Demgemäß bestand für

den Aufsichtsrat auch keine Veranlassung, auf die Erstattung eines solchen

Berichtes hinzuwirken. Die Beklagte war von ihrem Mehrheitsaktionär und Vor-

standsvorsitzenden L. nicht abhängig nach § 17 Abs. 2 AktG, weil dieser nicht

als Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Senats

(BGHZ 69, 334, 346

- VEBA/Gelsenberg; 135, 107, 113 - VW) ist ein Aktionär dann Unternehmen

im konzernrechtlichen Sinne, wenn er neben der Beteiligung an der Aktienge-

sellschaft anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art

und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, er könne wegen dieser Bindung

seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluß auf die Aktiengesellschaft zu

deren Nachteil ausüben. Liegt die Interessenbindung in der Beteiligung an ei-

ner anderen Gesellschaft, ist diese Besorgnis dann gegeben, wenn seine Be-

teiligung "maßgeblich" ist und somit die Möglichkeit besteht, daß er sich unter

Ausübung von Leitungsmacht auch in anderen Gesellschaften unternehme-

risch betätigt.

a) Der Mehrheitsaktionär der Beklagten ist zwar an zwei ihrer Tochter-

gesellschaften mit 9 % (M.-Vermögensverwaltung AG) bzw. 15 % (M.-Service

GmbH) beteiligt. Das sind jedoch keine maßgeblichen Beteiligungen. Eine

maßgebliche Beteiligung liegt nur dann vor, wenn der Aktionär mit den ihm

rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln (Stimmrechtsausübung in der Hauptver-

sammlung) auf das Unternehmen bestimmend Einfluß nehmen kann. Das ist

bei einer Mehrheitsbeteiligung der Fall, die hier jedoch nicht vorliegt.

Allerdings kann auch eine unter 50 % liegende Beteiligung in Verbin-

dung mit weiteren verläßlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art zu

der Möglichkeit einer Einflußnahme führen, die dann bestimmend ist, wenn sie

beständig und umfassend ausgeübt werden kann und gesellschaftsrechtlich

vermittelt ist. Das kann dann der Fall sein, wenn die Hauptversammlungen der

Aktiengesellschaft erfahrungsgemäß so besucht sind, daß die unter 50 % lie-

gende Beteiligung des Großaktionärs regelmäßig ausreicht, um für einen län-

geren Zeitraum Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durchzusetzen (BGHZ 135,

107, 114). Abgesehen davon, daß derartige Voraussetzungen von der Klägerin

nicht dargelegt worden sind, verbietet sich ihre Annahme für die M.-

Vermögensverwaltung AG schon mit Rücksicht auf die geringe Höhe der Betei-

ligung des Herrn L. an dieser Aktiengesellschaft und, soweit man die M.-

Service GmbH in diese Überlegungen einbezieht, auch an dieser Gesellschaft.

Es ist auch nicht ersichtlich, daß Herr L. als Aufsichtsratsvorsitzender

der M.-Vermögensverwaltung AG und der M.-Service GmbH angesichts der

geringen Höhe seiner Beteiligungen eine unternehmerische Tätigkeit an diesen

Gesellschaften zu entfalten vermag.

Denkbar ist ferner, daß er eine unternehmerische Tätigkeit durch Koor-

dination des Abstimmungsverhaltens seiner an den Tochtergesellschaften be-

teiligten Familienmitglieder entfaltet. Dazu enthält das Berufungsurteil jedoch

keine Feststellungen. Die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Ge-

genrüge.

b) Die Revisionserwiderung vertritt die Ansicht, die Mehrheitsbeteiligung

des Herrn L. an der Beklagten räume ihm als mittelbare Beteiligung an den

beiden Tochtergesellschaften zusammen mit den von ihm daran gehaltenen

unmittelbaren Minderheitsbeteiligungen und seiner Vorstandseigenschaft in der

Beklagten die Möglichkeit ein, persönlich - und nicht nur für die Beklagte - Ein-

fluß auf die Tochtergesellschaften zu nehmen. Auf diese Weise könne er eine

eigenständige unternehmerische Tätigkeit in beiden Tochtergesellschaften

entfalten, die zum Nachteil der Holding als einer mehrgliedrigen Gesellschaft

mit Fremdbeteiligungen ausschlagen könne. Damit läßt sich jedoch eine Unter-

nehmenseigenschaft des Herrn L. nicht begründen.

Die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG setzt die Eigenschaft

des Normadressaten als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu be-

gründen. Das folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut aller in einem sy-

stematischen Regelungszusammenhang stehender Absätze dieser Vorschrift,

sondern auch aus ihrem Zweck, die Mehrheitsbeteiligung eines Unternehmens

an einem anderen Unternehmen als eigenständige Unternehmensverbindung

zu definieren und darauf den Vermutungstatbestand der Abhängigkeit im Sinne

des § 17 Abs. 2 AktG zu gründen (vgl. dazu Hüffer, AktG 4. Aufl. § 16 Rdn. 1).

Das führt zwar dazu, daß der nicht unternehmerisch tätige Mehrheitsak-

tionär einer Holding wie der Beklagten, der zudem noch ihr Vorstandsvorsit-

zender ist, das Verhalten der Tochtergesellschaften allein zu beeinflussen

vermag. Das kann für die Holding Gefahren mit sich bringen. Denn deren Inter-

essen stimmen nicht notwendigerweise mit denen der Tochtergesellschaften

überein, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt. Somit ist es jeden-

falls denkbar, daß die Interessen der Beklagten als einer Mehrheitsholding ge-

genüber denjenigen der Tochtergesellschaften vernachlässigt werden. Den-

noch besteht zu dem Fall, daß der Großaktionär auf die andere Gesellschaft

unmittelbar aufgrund einer eigenen maßgeblichen Beteiligung bestimmenden

Einfluß nehmen kann, ein wesentlicher Unterschied. Der Einfluß, den der

Großaktionär in der anderen Gesellschaft zu Lasten der Aktiengesellschaft

ausübt, ist der Kontrolle ihrer Minderheitsaktionäre entzogen. Insoweit bedarf

es eines weitergehenden Schutzes der Minderheitsaktionäre, der durch die

Verpflichtung zur Erstattung eines Abhängigkeitsberichts und der durch ihn

eröffneten Möglichkeit gewährleistet wird, eine Sonderprüfung zu erzwingen

(§§ 312 Abs. 1, 315 AktG). Bei der mittelbaren Mehrheitsbeteiligung bedarf es

eines solchen besonderen Schutzes nicht: Der Einfluß kann nur namens der

Obergesellschaft - hier der Beklagten - ausgeübt werden. Insoweit sind die Ak-

tionäre durch Rechte geschützt, die sich in § 117 Abs. 2, § 243 Abs. 2 AktG,

der Treupflicht des Mehrheits- gegenüber den Minderheitsaktionären mit der

bei ihrer Verletzung gegebenen Anfechtungsmöglichkeit nach § 243 Abs. 1

AktG sowie weiteren Schadensersatzansprüchen manifestieren. Nähme z.B.

Herr L. als Vorstandsmitglied die Interessen der Beklagten nicht ordnungsge-

mäß wahr, würde er sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig machen (§ 93

Abs. 2 AktG). Darüber hinaus bestünde gegenüber den Aktionären eine Scha-

densersatzpflicht nach § 117 Abs. 2 AktG bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-

dung mit §§ 266 StGB und 400 Abs. 1 insbesondere Nr. 1 AktG. Würde er sei-

nen Einfluß als Aktionär in der Hauptversammlung ausüben, käme als Korrektiv

die Anfechtungsmöglichkeit nach § 243 Abs. 1 und 2 AktG in Betracht. Der In-

teressenkonflikt ist also derart gestaltet, daß er mit den innerhalb der Gesell-

schaft bestehenden Schutzinstrumenten bewältigt werden kann. Eines weiter-

gehenden Schutzes bedarf es somit nicht.

2. Die Revisionserwiderung hat im Wege der Gegenrüge ausgeführt, die

Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung stehe mit den gesetzlichen Vorschriften

nicht in Übereinstimmung. Mit dem Begriff "Gewinnanteil für Kapitalkonsolidie-

rung" werde gegen das in § 297 Abs. 2 HGB geforderte Klarheitsgebot versto-

ßen. Der Posten müsse mit "Anteil anderer Gesellschafter am Konzernergeb-

nis" oder "anderen Gesellschaftern zustehender Gewinn/auf andere Gesell-

schafter entfallender Verlust" bzw. "Gewinn-/Verlustanteile anderer Gesell-

schafter" umschrieben werden

(vgl. zu den Formulierungsvorschlägen

Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen

6. Aufl. § 307 Rdn. 80; Beck'scher Bilanzkommentar/Förschle, HGB 3. Aufl.

§ 307 Rdn. 11). Ferner habe die maßgebende Position von dem Jahresüber-

schuß nicht subtrahiert, sondern hätte hinzugezählt werden müssen. Außerdem

lasse die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (Geschäftsbericht S. 52) so-

wie der Anhang zum Konzernabschluß (Geschäftsbericht S. 54) eine Errech-

nung des den außenstehenden Gesellschaftern der M.-Lebensversicherung

AG zustehenden Gewinns nicht zu. Die Gegenrüge hat keinen Erfolg.

a) Es mag zwar wünschenswert sein, daß die nach § 307 Abs. 2 HGB

gebildete Position deutlich als Gewinn-/Verlustanteil der außenstehenden Ak-

tionäre gekennzeichnet wird. Es kann allerdings nicht gesagt werden, daß der

von den Wirtschaftsprüfern der Beklagten gewählte Begriff "Gewinnanteil für

Kapitalkonsolidierung" verfehlt wäre und den Rückschluß auf § 307 Abs. 2

HGB nicht zuließe. Denn der Begriff "Kapitalkonsolidierung", der in §§ 301 f.

HGB verwendet wird, deutet unmittelbar auf den vom Kapitalanteil abhängigen

Gewinn-/Verlustanteil hin. Daß die Gewinn- bzw. Verlustanteile der außenste-

henden Aktionäre nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, ergibt sich

aus § 307 Abs. 2 HGB. Demnach ist es für den Aktionär ein Leichtes, aus die-

ser Position den Schluß zu ziehen, daß es sich um den Gewinn- bzw. Ver-

lustanteil der außenstehenden Aktionäre handelt.

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der mit

44.186,20 DM berechnete Anteil als Verlustanteil der außenstehenden Anteil-

sinhaber von dem Konzerngewinn nicht hätte abgezogen werden dürfen, son-

dern hätte hinzugerechnet werden müssen. Im Vergleich zu dem Gesamtbetrag

des Konzerngewinns (32,75 Mio. DM) ist es jedoch ein verschwindend geringer

Posten. Zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt ein solcher Fehler nicht

(BGHZ 83, 341, 347; BGH, Urt. v. 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, ZIP 1998,

467, 470). Auch die Anfechtung des Jahresabschlusses der Aktiengesellschaft

kann auf einen solchen Umstand nicht gestützt werden (§ 257 Abs. 1 AktG).

Ebensowenig ist die Hauptversammlung gehalten, aufgrund eines solchen

Fehlers Vorstand und Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern.

c) Die Revisionserwiderung hat zwar Recht, daß mit Rücksicht auf die

ausgegebenen Vorzugsaktien, die zum Bezug einer höheren Dividende be-

rechtigen, der Betrag

für die außenstehenden Aktionäre der M.-

Lebensversicherung AG auf der Grundlage des Geschäftsberichts nicht korrekt

errechnet werden kann. Abgesehen davon, daß vom Gesetz nicht vorgeschrie-

ben

wird,

daß den außenstehenden Aktionären eine solche Errechnung ermöglicht wird,

dürfte sich die Differenz allenfalls in einer Größenordnung von ca. 2.200,-- DM

bewegen. Es genügt vielmehr die Angabe des Gesamtbetrages. Dessen Rich-

tigkeit bestreitet die Klägerin jedoch nicht.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke