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BGH Beschluss vom 19.06.2001 – 4 StR 203/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 203/01

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2001

gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf

den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung be-

schränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 20. Oktober 2000, soweit es

ihn betrifft, dahin geändert, daß die tateinheitliche Ver-

urteilung

wegen

Landfriedensbruchs

entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird

verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheits-

strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Ange-

klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO

mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen

Körperverletzung. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten

wegen Landfriedensbruchs. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist

unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt angesichts

der vom Landgericht zutreffend angeführten gewichtigen Strafschärfungsgrün-

de (vgl. UA 28/29 und 30) aus, daß es auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte,

wenn es den Angeklagten lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung ver-

urteilt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO (vgl.

hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 25 und § 154 a

Rdn. 22).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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