BGH Urteil vom 19.06.2001 – X ZR 159/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Nachschlagewerk: BGHZ: nein
ja
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 19. Juni 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
"zipfelfreies Stahlband"
PatG 1981 §§ 3 Abs. 1, 9 Satz 2 Nr. 1
Wird das geschützte Erzeugnis im Patentanspruch durch das Verfahren seiner
Herstellung gekennzeichnet, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu er-
mitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Herstellungsweg durch
diesen bedingte Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die
das Erzeugnis als anspruchsgemäß qualifizieren.
BGH, Urt. v. 19. Juni 2001 - X ZR 159/98 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-
ter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats (Nich-
tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. März 1998 unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-
ändert:
Das deutsche Patent 38 03 064 wird unter Abweisung der weiter-
gehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Pa-
tentansprüche folgende Fassung erhalten:
1. Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Bleches oder
Bandes mit guter Umformbarkeit aus Stahl mit folgender Zu-
sammensetzung in Gewichtsprozenten:
0,02 bis 0,06 % Kohlenstoff, vorzugsweise 0,03-0,048 % Koh-
lenstoff,
0,01 bis 0,40 % Silizium,
0,10 bis 0,80 % Mangan,
0,005 bis 0,08 % Phosphor,
0,005 bis 0,02 % Schwefel,
max. 0,009 % Stickstoff,
0,015 bis 0,08 % Aluminium,
0,01 bis 0,04 % Titan,
max. 0,15 % von einem oder mehreren der Elemente Kupfer,
Vanadium, Nickel,
Rest Eisen und unvermeidbare Verunreinigungen,
wobei der Titangehalt auf mindestens dem Vierfachen des Stick-
stoffgehalts eingestellt wird,
bei dem eine Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut bei einem
hohen Streckgrenzenniveau eingestellt wird, indem die Bramme
auf oberhalb 1120 ° C erwärmt und zu Warmband bei einer Wal-
zendtemperatur oberhalb des Ar3-Punktes ausgewalzt und das Band bei 520 – 100 ° C gehaspelt, anschließend kaltgewalzt und
nach dem Kaltwalzen rekristallisierend im Bund unterhalb A1 ge-
glüht wird, wobei die Kaltwalzung in Abhängigkeit vom Titange-
halt mit nachstehenden Umformgraden (Epsilon) erfolgt:
ca. 0,01 % Titan:
Epsilon 20 bis 60 %,
vorzugsweise 30 bis 50 %,
ca. 0,02 % Titan:
Epsilon 10 bis 15 % oder
Epsilon 40 bis 85 %,
vorzugsweise 50 bis 80 %,
ca. 0,03 % Titan:
Epsilon 5 bis 25 %,
vorzugsweise 10 bis 20 %, oder
Epsilon 50 bis 85 %,
vorzugsweise 60 bis 80 %,
ca. 0,04 % Titan:
Epsilon 15 bis 25 %,
vorzugsweise 20 %, oder
Epsilon 55 bis 80 %,
vorzugsweise 60 bis 70 %.
2. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem nach dem rekristallisieren-
den Glühen mit einem Umformgrad von ca. 1 % dressiert wird.
3. Zum Tiefziehen geeignetes Blech oder Band aus Stahl in der
gegebenen Zusammensetzung und hergestellt nach dem Ver-
fahren gemäß Anspruch 1 oder 2 mit einer Ferritkorngröße fei-
ner als ASTM 7 für einen Titangehalt von ca. 0,01 % und feiner
als ASTM 9 für Titangehalte von 0,015 bis 0,04 %.
4. Verwendung eines gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 her-
gestellten Bleches oder Bandes für das zipfelarme Tiefziehen,
vorzugsweise von rotationssymmetrischen Teilen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu ¾ der Klägerin und zu ¼
der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. Januar 1988 ange-
meldeten deutschen Patents 38 03 064 (Streitpatents), das ein Verfahren zur
Herstellung eines kaltgewalzten Bleches oder Bandes mit guter Umformbarkeit
aus Stahl sowie ein zum Tiefziehen geeignetes kaltgewalztes Blech oder Band
aus Stahl und dessen Verwendung betrifft.
In einem Einspruchsverfahren, an dem auch die Klägerin beteiligt gewe-
sen ist, hat das Bundespatentgericht das Streitpatent beschränkt aufrechter-
halten (Beschl. v. 26.07.1994, 13 W (pat) 103/92). Wegen des Wortlauts der
Ansprüche in der aufrechterhaltenen Fassung wird auf die geänderte Patent-
schrift (C-2-Schrift) Bezug genommen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei
nicht patentfähig, da er nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit be-
ruhe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung
vor dem Bundespatentgericht hat sie das Streitpatent nur noch beschränkt
verteidigt. Danach sollten die Patentansprüche wie folgt lauten:
1. Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Bleches oder
Bandes mit guter Umformbarkeit aus Stahl mit folgender Zu-
sammensetzung in Gewichtsprozenten:
0,02 bis 0,06 % Kohlenstoff, vorzugsweise 0,03-0,048 % Koh-
lenstoff,
0,01 bis 0,40 % Silizium,
0,10 bis 0,80 % Mangan,
0,005 bis 0,08 % Phosphor,
0,005 bis 0,02 % Schwefel,
max. 0,009 % Stickstoff,
0,015 bis 0,08 % Aluminium,
0,01 bis 0,04 % Titan,
max. 0,15 % von einem oder mehreren der Elemente Kupfer,
Vanadium, Nickel,
Rest Eisen und unvermeidbare Verunreinigungen,
wobei der Titangehalt auf mindestens dem 3,5fachen des Stick-
stoffgehalts eingestellt wird,
bei dem eine Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut bei einem
hohen Streckgrenzenniveau eingestellt wird, indem die Bramme
auf oberhalb 1120 ° C erwärmt und zu Warmband bei einer Wal-
zendtemperatur oberhalb des Ar3-Punktes ausgewalzt und das Band bei 520 – 100 ° C gehaspelt, anschließend kaltgewalzt und
nach dem Kaltwalzen rekristallisierend im Bund unterhalb A1 ge-
glüht wird, wobei die Kaltwalzung in Abhängigkeit vom Titange-
halt mit nachstehenden Umformgraden (e ) erfolgt:
ca. 0,01 % Titan: e 20 bis 60 %, vorzugsweise 30 bis 50 %,
ca. 0,02 % Titan: e 10 bis 15 % oder e 40 bis 85 %, vorzugswei-
se 50 bis 80 %,
ca. 0,03 % Titan: e 5 bis 25 %, vorzugsweise 10 bis 20 %, oder
e 50 bis 85 %, vorzugsweise 60 bis 80 %,
ca. 0,04 % Titan: e 15 bis 25 %, vorzugsweise 20 %, oder e 55
bis 80 %, vorzugsweise 60 bis 70 %.
2. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem nach dem
rekri-
stallisierenden Glühen mit einem Umformgrad von ca. 1 % dres-
siert wird.
3. Zum Tiefziehen geeignetes Blech oder Band aus Stahl in der
gegebenen Zusammensetzung und hergestellt nach dem Ver-
fahren gemäß Anspruch 1 oder 2 mit einer Ferritkorngröße fei-
ner als ASTM 7 für einen Titangehalt von ca. 0,01 % und feiner
als ASTM 9 für Titangehalte von 0,015 bis 0,04 %.
4. Verwendung eines gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 her-
gestellten Bleches oder Bandes für das zipfelarme Tiefziehen,
vorzugsweise von rotationssymmetrischen Teilen.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Klageabweisung im
übrigen dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche die ver-
teidigte Fassung erhalten haben; sein Urteil ist in BPatGE 40, 104 veröffent-
licht.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren
weiter und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent ins-
gesamt für nichtig zu erklären.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Für den Fall, daß das Streit-
patent mit den ihm durch das angefochtene Urteil gegebenen Ansprüchen kei-
nen Bestand haben sollte, verteidigt sie das Streitpatent hilfsweise mit diesem
Anspruchssatz mit der Maßgabe, daß die Einstellung des Titangehalts in An-
spruch 1 mit mindestens dem Vierfachen (statt 3,5fachen) des Stickstoffgehalts
angegeben wird.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. rer. nat. G. G. ein
schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläu-
tert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten des Prof. Dr.-Ing. habil. L.
M. vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Mit den in erster Instanz
verteidigten Ansprüchen ist das Streitpatent nicht patentfähig. Der Senat hat
jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, daß das Streitpatent auch mit den
hilfsweise verteidigten Ansprüchen nicht patentfähig und daher insgesamt für
nichtig zu erklären ist (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1
PatG).
I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines kaltge-
walzten Stahlbleches oder -bandes mit guter Umformbarkeit sowie ein zum
Tiefziehen geeignetes kaltgewalztes Stahlblech oder -band und dessen Ver-
wendung.
Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der in Streit stehenden Erfin-
dung ist nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen und dem
unstreitigen Vorbringen der Parteien zunächst von Folgendem auszugehen:
Mit der plastischen Verformung von Kristallen ist je nach Art der Verfor-
mung eine charakteristische Änderung der Kristallorientierung verbunden.
Durch die Änderung der Orientierungen beim Walzen wird eine ursprünglich
regellose Orientierungsverteilung in eine nicht-regellose, für Material und Um-
formvorgang typische Verteilung überführt, so daß einige Orientierungen be-
sonders häufig, andere Orientierungen dagegen seltener vorkommen. Die
Häufigkeitsverteilung von Orientierungen wird auch als Textur bezeichnet; sie
ändert sich durch Rekristallisation in charakteristischer Weise.
Die Ausbildung einer nichtregellosen Textur hat Konsequenzen für die
mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs, insbesondere bei der Blechum-
formung. Unterwürfe man einen einzelnen Kristalliten aus einem vielkristallinen
Werkstoff in unterschiedlichen Richtungen einer Zugbelastung, so wären die
entsprechenden Spannungs-Dehnungs-Diagramme verschieden; in manchen
Richtungen erscheint der Kristallit weicher, in anderen härter. Liegt deshalb in
einem Vielkristall eine ausgeprägte Textur vor, so verformt sich das Material
nicht in allen Richtungen einheitlich (Anisotropie). Ausgeprägte Texturen brin-
gen Schwierigkeiten für die Blechumformung mit sich.
Die Auswirkungen der Textur auf die Blechumformung lassen sich durch
die Bestimmung des r-Wertes und des D r-Wertes abschätzen. Bei der
Blechumformung ist ein möglichst leichter Materialfluß parallel zur Blechober-
fläche und ein möglichst erschwerter Materialfluß senkrecht zur Blechoberflä-
che, also in Blechdicke, wünschenswert. Auskunft darüber gibt der r-Wert, für
den nach einer Zugverformung parallel zur Blechrichtung die Dehnung in den
dazu senkrechten Richtungen, also parallel zur Blechdicke und parallel zur
Blechoberfläche (senkrecht zur Blechdicke), gemessen wird. Ein großer r-Wert
ist für die Blechumformung von Vorteil, weil ein erschwertes Fließen in Blech-
dicke eine schnelle Dickenabnahme beim Umformen verhindert, was der Ge-
fahr einer Rißeinleitung entgegenwirkt. Zur Bestimmung des r-Wertes wird üb-
licherweise aus dem Blech eine Probe so herausgeschnitten, daß die Zugrich-
tung senkrecht zur Walzrichtung liegt. Da eine einzelne Richtung in der Ble-
chebene keinen Aufschluß darüber geben kann, wie der r-Wert unter einem
anderen Winkel zur Walzrichtung aussehen würde, wird zur Bestimmung der
Schwankung des r-Wertes in der Blechebene (planaren Anisotropie) der D r-
Wert bestimmt, indem man Zugproben parallel und senkrecht zur Walzrichtung
und unter einem Winkel von 45° dazu ausschneidet, die jeweiligen r-Werte be- stimmt und nach der Formel D r = (r0 - 2r45 + r90)/2 berechnet.
Eine planare Anisotropie, derzufolge bei der Blechumformung das Mate-
rial nicht in allen Richtungen des Bleches gleich gut fließt, schlägt sich in einer
Unebenheit der Ränder nieder und führt bei rotationssymmetrischen Aus-
gangsblechen zur Bildung von Zipfeln. Diese Zipfel sind zum einen nachteilig,
weil sie in einem nachfolgenden Arbeitsgang entfernt werden müssen, wodurch
auch Material verlorengeht, zum anderen, weil sie zu einer uneinheitlichen
Blechdicke des hergestellten Bauteils führen.
Wie die Streitpatentschrift erläutert, wird daher zum Tiefziehen von rota-
tionssymmetrischen Stahlteilen möglichst texturfreies kaltgewalztes Band oder
Blech eingesetzt, damit ein quasi-isotropes Umformen möglich und das gezo-
gene Teil möglichst zipfelfrei ist.
In der Zeitschrift "Blech, Rohre, Profile" 9/1977, S. 341 ff. (Anl. P 3) wird
von Singer die Ursache für die Zipfelbildung beschrieben und ein Maß für die
relative Zipfelhöhe Z sowie die ebene Anisotropie D r definiert, für die jeweils
Ergebnisse mit dem Wert Null (zipfelfreies Material) ideal wären. Für die in der
Vorveröffentlichung erwähnten Stähle lasse sich jedoch, so die Streitpatent-
schrift weiter, zipfelfreies Material nur durch (mit einer zweimaligen Gefügeum-
wandlung verbundenes) Normalglühen des kaltgewalzten Bandes in einer
Durchlaufglühe bei etwa 1000 ° C erreichen, wobei im Endzustand eine Korn-
größe ASTM 8 (Korngrößenklasse der American Society for Testing of Materi-
als) bei einer relativen Zipfelhöhe von 0,3 bis 0,4 % und D r ca. – 0,1 erzielt
werde. Für nicht normalisierend geglühtes Band sei nur ein zipfelarmer Zu-
stand durch Kompromisse bei der Verfahrensführung erreichbar, wobei die
Walzendtemperaturen bei ca. 750 ° C und die Kaltwalzgrade entweder unter
25 % oder über 80 % liegen sollten; auch solle mit für die Zipfeligkeit als un-
günstig bezeichneten Rekristallisationstemperaturen von über 600 ° C gear-
beitet werden.
Hieraus und aus den Angaben der Patentschrift zur Aufgabe der Erfin-
dung ergibt sich das technische Problem, ein Stahlblech und ein Verfahren zu
seiner Herstellung vorzuschlagen, das zumindest weitgehend zipfelfrei und
auch im übrigen tiefziehgeeignet ist und kostengünstig unter Verzicht auf Nor-
malglühen produziert werden kann.
Die in den verteidigten Ansprüchen 1 und 3 angegebenen erfindungs-
gemäßen Lösungen lassen sich wie folgt gliedern:
Anspruch 1: Verfahren zur Herstellung eines kaltgewalzten Bleches
oder Bandes mit guter Umformbarkeit
1. aus Stahl mit folgender Zusammensetzung in Gewichtsprozen-
ten:
1.1 0,02 bis 0,06 % Kohlenstoff,
1.2 0,01 bis 0,40 % Silizium,
1.3 0,10 bis 0,80 % Mangan,
1.4 0,005 bis 0,08 % Phosphor,
1.5 0,005 bis 0,02 % Schwefel,
1.6 max. 0,009 % Stickstoff,
1.7 0,015 bis 0,08 % Aluminium,
1.8 0,01 bis 0,04 % Titan,
1.9 max. 0,15 % von einem oder mehreren der Elemente Kup-
fer, Vanadium, Nickel,
1.10 Rest Eisen und unvermeidbare Verunreinigungen,
1.11 wobei der Titangehalt auf mindestens dem 3,5-fachen des
Stickstoffgehalts eingestellt wird,
2. bei dem eine Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut bei einem
hohen Streckgrenzenniveau eingestellt wird,
2.1 indem die Bramme auf oberhalb 1120 ° C erwärmt,
2.2 zu Warmband bei einer Walzendtemperatur oberhalb des
Ar3-Punktes ausgewalzt,
2.3 das Band bei 520 – 100 ° C gehaspelt,
2.4 anschließend kaltgewalzt,
2.4.1 wobei die Kaltwalzung in Abhängigkeit vom Titange-
halt mit nachstehenden Umformgraden (e ) erfolgt:
ca. 0,01 % Titan: e 20 - 60 %
ca. 0,02 % Titan: e 10 - 15 oder 40 - 85 %,
ca. 0,03 % Titan: e 5 - 25 oder 50 - 85 %,
ca. 0,04 % Titan: e 15 - 25 oder 55 - 80 %,
2.5 und nach dem Kaltwalzen rekristallisierend im Bund ge-
glüht wird,
2.5.1 unterhalb der Temperatur A1 (721 ° C).
Anspruch 3: Zum Tiefziehen geeignetes Blech oder Band aus Stahl
A. mit der Zusammensetzung
A.1 0,02 bis 0,06 % Kohlenstoff,
A.2 0,01 bis 0,40 % Silizium,
A.3 0,10 bis 0,80 % Mangan,
A.4 0,005 bis 0,08 % Phosphor,
A.5 0,005 bis 0,02 % Schwefel,
A.6 max. 0,009 % Stickstoff,
A.7 0,015 bis 0,08 % Aluminium,
A.8 0,01 bis 0,04 % Titan,
A.9 max. 0,15 % von einem oder mehreren der Elemente Kup-
fer, Vanadium, Nickel,
A.10 Rest Eisen und unvermeidbare Verunreinigungen,
A.11 wobei der Titangehalt auf mindestens dem 3,5-fachen des
Stickstoffgehalts eingestellt ist,
B. mit einer Ferritkorngröße feiner als ASTM 7 für einen Titangehalt
von ca. 0,01 % und feiner als ASTM 9 für Titangehalte von 0,015
bis 0,04 % und
C. hergestellt nach dem Verfahren gemäß Anspruch 1.
Die Erfindung wird von der Streitpatentschrift dahin erläutert, daß bei
Anwendung der erfindungsgemäßen Brammen-, Glüh-, Walz- und Haspeltem-
peraturen (Merkmale 2.1 bis 2.3) für den genannten Stahl (Merkmal 1) ein re-
kristallisierendes Glühen eines Bundes im Haubenofen (Merkmal 2.5) ausrei-
che, um dem Stahlband hervorragende Tiefzieheigenschaften, insbesondere
eine extreme Zipfelarmut, zu geben. Die üblicherweise beim Stand der Technik
für den Stahl St 4 Nz oder RSt 14 durch Normalisieren erreichten Werte der
Korngröße von bestenfalls ASTM 8 könnten durch rekristallisierendes Glühen
unterschritten werden, wobei zusätzlich durch die vom Titangehalt abhängige
Wahl entsprechender Kaltwalzgrade (Merkmal 2.4.1) eine niedrige Streckgren-
ze (Rp0.2, definiert als der Spannungswert, bei dem nach Entlastung eine Deh-
nung von 0,2 % verbleibt) beibehalten werden könne. Das ist im Sinne von - für
eine leichte und hohe Verformbarkeit vorteilhaften - relativ niedrigen Werten zu
verstehen, denn nach Darstellung der Streitpatentschrift hat sich überraschend
gezeigt, daß den "zipfelfreien" Umformgraden jeweils ein bestimmtes Zugfe-
stigkeits- und Streckgrenzenniveau zugeordnet werden konnte und die größte
Zipfeligkeit bei der niedrigsten Streckgrenze/Zugfestigkeit festzustellen war
(Merkmal 2). Ursachen für die günstigen Eigenschaften des erzeugten Blechs
sieht die Streitpatentschrift ferner in der frühzeitigen Bildung von Titannitrid
(Merkmale 1.8 und 1.11), die verhindere, daß während des rekristallisierenden
Glühens ein nachfolgend noch näher erläutertes "pancake-Gefüge" durch Alu-
miniumnitrid-Ausscheidungen entstehen könne, sowie in durch die Wahl nied-
riger Haspeltemperaturen überraschend erzielten Warmbandqualitäten, die
nach dem Kaltwalzen ein zipfelfreies Material gewährleisteten und eine zusätz-
liche Kornverfeinerung ermöglichten.
II. Anspruch 1 des Streitpatents in der von der Beklagten verteidigten
Fassung des angefochtenen Urteils ist neu.
1. Als von der Streitpatentschrift angesprochenen Fachmann hat das
Bundespatentgericht zutreffend einen mit der Herstellung und Entwicklung von
tiefziehfähigem Kaltband befaßten Diplomingenieur mit Hochschulausbildung
und mehrjähriger Berufserfahrung angesehen. Der gerichtliche Sachverständi-
ge hat dies dahin ergänzt, daß es sich in der Regel nicht um einen Physiker
oder Metallkundler, sondern einen diplomierten (oder auch promovierten) Inge-
nieur mit eisenhüttenkundlicher Hochschulausbildung handele.
2. Der auf dem Symposium "Warmband für Kaltwalzer" gehaltene Vor-
trag "Kaltband mit globularem Gefüge" von Bleck/Hübner (Anl. 5 = D 1) nimmt
die Lehre des Streitpatents trotz weitgehender Übereinstimmung nicht vollstän-
dig vorweg. Es wird dort beschrieben, daß aufgrund der Vorteile der Strang-
gußtechnik weltweit vermehrt eingesetzte Aluminium-beruhigte Stähle bei der
normalen Warmband-Temperaturführung am haubengeglühten Kaltband ein
gestrecktes, verhältnismäßig grobes Korn bildeten (sog. pancake-Gefüge).
Dieses Gefüge und die damit verbundene Textur seien, obwohl an sich für ho-
he Umformansprüche sehr vorteilhaft, wegen der Ausbildung einer aufgerauh-
ten Oberfläche ("Orangenhaut") dann unerwünscht, wenn wie z.B. bei Batterie-
hülsen eine dekorative Oberfläche gefordert sei. Die Autoren schildern die
Entwicklung neuer, Al-beruhigter Stähle, die auf der Erkenntnis beruhe, daß
sich ein pancake-Gefüge nur bilde, wenn bei der Rekristallisation des kaltge-
walzten Stahls feine Aluminiumnitride ausgeschieden würden, die zu einer
Gefügeanisotropie und zu einer Texturbeeinflussung führten. Daraus ergebe
sich die Aufgabe, die zur Alterungsbeständigkeit notwendige Stickstoffabbin-
dung einem anderen Legierungspartner als Aluminium zu überlassen. Die N-
Affinität der untersuchten Nitridbildner Bor, Aluminium, Titan nehme in dieser
Reihenfolge zu (B/Nstöch. = 0,77; Al/Nstöch. = 1,93; Ti/Nstöch. = 3,42). Sowohl mit
einer Ti- als auch mit einer B-Legierung könne die pancake-Bildung im Kalt-
band unterdrückt werden. Neben für eine Umformung günstigen mechanischen
Eigenschaften des Warmbandes sei der Vorteil der neu entwickelten Stähle in
ihrem feinen globularen Gefüge zu sehen. Die Korngröße des Kaltbandes sei
dabei stark vom Kaltwalzgrad abhängig; eine Korngröße ‡ 9 werde ab einem
Kaltwalzgrad von ca. 50 % erzielt. Das feine Gefüge führe allerdings insbeson-
dere beim Ti-legierten Stahl zu einem höheren Streckgrenzenniveau.
Die Zusammensetzung des untersuchten Stahls St 14 (Ti) entspricht
derjenigen in Merkmal 1 des Streitpatents. Zwar ist sie in der Druckschrift
selbst nicht angegeben; der Fachmann konnte sie jedoch z.B. in der vom Ver-
ein Deutscher Eisenhüttenleute herausgegebenen Stahl-Eisen-Liste 1981, in
der die in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Stahlsorten mit ihrem
Kurznamen und ihrer chemischen Zusammensetzung angegeben sind (Anl. 12
S. 30), nachsehen und liest sie insofern mit, wenn der untersuchte Stahl mit
dem Kürzel St 14 bezeichnet wird.
Die Einhaltung des Merkmals 1.11 folgt aus dem Zusammenhang der
Vorveröffentlichung. Zwar ist zu Vergleichszwecken ein unterstöchiometrisch
legierter Ti-Stahl untersucht worden, von dem auf S. 7 gesagt wird, daß es bei
ihm nach einer Teilrekristallisation zu einer Verzögerung bei der Rekristallisati-
on infolge AlN-Ausscheidung komme. Eine solche Rekristallisationsverzöge-
rung wird der Fachmann jedoch wegen der dadurch nötigen längeren Glühzeit
ohne weiteres als nachteilig ansehen. Wenn der Vortrag mit dem Satz schließt,
es bleibe festzuhalten, daß im Vergleich zum klassischen Kaltband mit keiner
Rekristallisationsverzögerung bei den neu entwickelten Stählen zu rechnen sei,
ergibt sich, wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der
mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hieraus für den Fachmann, daß die un-
terstöchiometrische Legierung des Ti-Stahls nur zur Verdeutlichung der Zu-
sammenhänge erfolgt ist, tatsächlich jedoch vermieden werden soll. Auch den
Hinweis der Schrift auf die höhere Streckgrenze des titanlegierten Stahls wird
der Fachmann nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht dahin ver-
stehen, daß sich deswegen ein unterstöchiometrisches Titan-Stickstoff-
Verhältnis empfehle.
Zwischen einer stöchiometrischen Einwaage und dem im Streitpatent
angegebenen Verhältnis von Ti/N ‡ 3,5 kann, wie der gerichtliche Sachver-
ständige bestätigt hat, gleichfalls kein sachlicher Unterschied gesehen werden,
da der Fachmann zur Sicherstellung einer vollständigen Abbindung stets ge-
ringfügig überdosieren wird.
Eine Stoßofentemperatur von 1250 ° C (und damit eine Erwärmung der
Bramme auf oberhalb 1120 ° C, Merkmal 2.1) wird auf S. 3 als üblich bezeich-
net. Aufgrund dieser von dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Üb-
lichkeit würde der Fachmann einen Hinweis erwarten, wenn diese Temperatur
bei der Herstellung der geschilderten Stähle trotz ihrer ausdrücklichen Erwäh-
nung nicht angewandt werden soll. Der Fachmann wird eine solche Temperatur
daher als nach der Druckschrift auch für das geschilderte Verfahren sinnvoll
und angebracht ansehen.
Die Walzendtemperatur (Merkmal 2.2) ist nicht explizit angegeben. Die
Klägerin hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, daß es den Normalfall dar-
stellt, das Warmwalzen bei einer Temperatur oberhalb Ar3, bei der austeniti- sches (g ) in ferritisches (a ) Gefüge übergeht, zu beenden. Daher bedurfte dies
für den Fachmann als selbstverständlich keiner besonderen Erwähnung; auch
das hat der Sachverständige bestätigt.
Nach dem Haspeln wird das Band kaltgewalzt (Merkmal 2.4) und ent-
sprechend Merkmal 2.5 nach dem Kaltwalzen rekristallisierend im Bund ge-
glüht (S. 1).
Daß die Kaltwalzung in Abhängigkeit vom Titangehalt mit den in Merk-
mal 2.4.1 angegebenen Umformgraden erfolgen solle, sagt die Schrift in dieser
Form zwar nicht. Sie erwähnt und stellt in Bild 6 jedoch Kaltwalzgrade von ‡ 50,
insbesondere einen Kaltwalzgrad von 60 % dar, den Merkmal 2.4.1 des Streit-
patents für sämtliche angegebenen Titangehalte zuläßt.
Nicht vorgegeben sind hingegen eine Haspeltemperatur von 520
– 100 ° C (Merkmal 2.3), die Ausführung des rekristallisierenden Glühens bei
einer Temperatur unterhalb A1 (721 ° C) (Merkmal 2.5.1) und die Einstellung
von Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut bei einem hohen Streckgrenzen-
niveau.
3. Die von der Klägerin gleichfalls als neuheitsschädlich angesehene ja-
panische Offenlegungsschrift Sho 59-67321 (Anl. 11/11 a = D 6) nimmt den
Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls nicht vorweg.
Versuchsbrammen der Stähle mit der in Tabelle 1 angegebenen, Merk-
mal 1 entsprechenden Zusammensetzung wurden allerdings zu Vergleichs-
zwecken teils auf 1200 ° C, teils auf eine niedrigere Temperatur von 1060 ° C
erwärmt. Obwohl die Schrift die höhere, Merkmal 2.1 entsprechende Erwär-
mung verwirft, ist sie gleichwohl beschrieben und damit dem Fachmann offen-
bart. Die Brammen wurden bei einer Fertigtemperatur von 850 - 900 ° C warm-
gewalzt (Merkmal 2.2), bei unterschiedlichen, bevorzugt zwischen 300 und
540 ° C liegenden Temperaturen gehaspelt (Merkmal 2.3), anschließend mit
einem Kaltwalzgrad von 75 % bei ca. 0,03 % Titan kaltgewalzt (Merkmale 2.4
und 2.4.1) und geglüht.
Die Glühung erfolgte jedoch nicht im Bund, sondern im Durchlauf bei ei-
ner Temperatur von 820 ° C (entgegen Merkmalen 2.5 und 2.5.1).
4. Die übrigen von den Parteien diskutierten Schriften liegen weiter ab
vom Gegenstand des Streitpatents und sind ebensowenig neuheitsschädlich.
Das hat der Sachverständige bestätigt, und auch die Klägerin macht nichts
Gegenteiliges mehr geltend. Sie bedürfen daher an dieser Stelle keiner Erörte-
rung.
III. Die technische Lehre des verteidigten Anspruchs 1 war dem Fach-
mann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Es bedurfte keiner er-
finderischen Tätigkeit, um von der Entgegenhaltung D 1 zum Gegenstand des
Anspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen.
Der Fachmann mußte hierzu nur bei der Nacharbeitung des in der
Druckschrift beschriebenen titanlegierten Stahls eine Haspeltemperatur im Be-
reich von 520 – 100 ° C (Merkmal 2.3) wählen und das rekristallisierende Glü-
hen bei einer Temperatur unterhalb des Punktes A1 (721 ° C) ausführen (Merk-
mal 2.5.1). Beides bot sich ihm nach seinem allgemeinen Fachwissen und sei-
ner praktischen Erfahrung an.
1. Zur Haspeltemperatur heißt es in der Entgegenhaltung, die Alumini-
umnitridbildung setze erst im Coil ein bzw. werde bei Haspeltemperaturen
< 600 ° C sogar vollständig unterdrückt (S. 3 unten). Wie die Beklagte zu Recht
vorbringt und der Sachverständige bestätigt hat, ist dem allerdings nicht die
Anweisung an den Fachmann zu entnehmen, das Band bei einer unter 600 ° C
liegenden Temperatur zu haspeln. Denn der Satz steht im Zusammenhang mit
der Erörterung der Ausscheidungstemperatur der untersuchten Nitridbildner B,
Al und Ti: bei der üblichen Stoßofentemperatur von 1250 ° C gingen alle Borni-
tride in Lösung, während die Titannitride noch weitestgehend ausgeschieden
seien; in der Warmbandstraße finde dann die BN-Bildung bereits im Austenit in
einem weiten Temperaturbereich statt, während die AlN-Ausscheidung auf ein
engeres Temperaturintervall zwischen 650 und 850 ° C beschränkt sei und be-
vorzugt erst im Ferrit erfolge. Es werden insoweit nur, wie der Sachverständige
ausgeführt hat, die metallkundlichen Grundlagen der beschriebenen Stahlher-
stellung referiert. Bei einer stöchiometrischen Titanlegierung besteht wegen
der TiN-Ausscheidung tatsächlich keine Notwendigkeit, eine Aluminiumnitrid-
bildung im Coil zu unterdrücken.
Andererseits entnimmt der Fachmann der Druckschrift in diesem Zu-
sammenhang entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch nicht den Hinweis,
das Warmband bei einer höheren Temperatur zu haspeln, um ein weicheres
Warmband zu produzieren, auf das bei der anschließenden Kaltverformung ein
geringerer Druck aufgebracht werden muß und das ein Kaltband mit niedrigerer
Streckgrenze ergibt. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sach-
verständigen können hohe Haspeltemperaturen zwar für einen gewünschten
weichen Stahl gewählt werden, der Fachmann wird bei einem kaltzuwalzenden
Band jedoch das Gefüge als die entscheidende Größe ansehen und deswegen
eine hohe Haspeltemperatur als bloße Möglichkeit betrachten.
Die Haspeltemperatur wird vom Fachmann, wie der Sachverständige
weiter dargelegt hat, typischerweise experimentell bzw. anhand von Erfah-
rungswerten bestimmt. Gegen eine hohe Temperatur kann dabei die sich hier-
aus ergebende Kornvergrößerung sprechen. Der im Streitpatent angegebene
Bereich liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen des-
sen, was der Fachmann üblicherweise in Betracht ziehen und erproben wird.
Eine Bestätigung findet dies etwa in der Abhandlung "Strain hardening of high-
strength steels" (Anl. 7 = D 3), in der die Haspeltemperatur mit 580 ° C angege-
ben wird, ebenso wie in der japanischen Offenlegungsschrift Sho 59-67321
(Anl. 11/11 a = D 6), die Haspeltemperaturen von 300 bis 540 ° C erwähnt, die
sie einer "hohen Haspeltemperatur" von 650 ° C oder darüber gegenüberstellt
(S. 2 - 5 der Übersetzung).
2. Das rekristallisierende Glühen bei einer Temperatur unterhalb des
Punktes A1, bei dem das ferritische Gefüge in das austenitische übergeht, aus-
zuführen, lag für den Fachmann gleichfalls nahe. Denn er wählte, wie der
Sachverständige erläutert hat, die Glühtemperatur so, daß er einerseits eine
vollständige Rekristallisation erreichte, andererseits negative Effekte wie ein
unerwünschtes Kornwachstum möglichst vermied. Wegen der Texturschädlich-
keit der Gefügeumwandlung glühte er daher im allgemeinen unterhalb des
Übergangs zum Austenit. Die Druckschrift D 1 gab dem Fachmann keinen Hin-
weis, daß bei der Herstellung des beschriebenen titanlegierten Stahls etwas
anderes sinnvoll sein könne.
3. Damit legte die Schrift dem Fachmann in Verbindung mit seinem all-
gemeinen Fachwissen und seiner praktischen Erfahrung die Gesamtkombinati-
on der Merkmale des verteidigten Anspruchs 1 nahe. Daß Zipfelfreiheit oder
Zipfelarmut bei hohem Streckgrenzenniveau (Merkmal 2) nicht erwähnt sind, ist
dabei unerheblich. Denn sie sollen sich nach dem Streitpatent durch die Ein-
haltung der in den Merkmalen 2.1 bis 2.5.1 ergebenden Parameter bei der
Herstellung eines Stahlbandes mit der Zusammensetzung nach Merkmal 1 er-
geben und sind daher ebenso notwendige Folge des nahegelegten Herstel-
lungsverfahrens.
IV. Dagegen hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, daß es
keiner erfinderischen Tätigkeit bedurfte, um vom Stand der Technik zum Ge-
genstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrages
der Beklagten zu gelangen.
1. Von der mit dem Hauptantrag verteidigten Anspruchsfassung unter-
scheidet sich diese dadurch, daß nach Merkmal 1.11' der Titangehalt auf min-
destens das Vierfache des Stickstoffgehalts eingestellt wird. Gegen eine solche
Anspruchsfassung, die eine Beschränkung gegenüber der Mindestangabe in
der primär verteidigten Anspruchsfassung darstellt und den ursprungsoffen-
barten Ausführungsbeispielen des Streitpatents entspricht, die den Titangehalt
gleichfalls mit mindestens dem Vierfachen des Stickstoffgehalts angeben, be-
stehen keine Bedenken.
Mit dieser Anspruchsfassung ist ein Verfahren bezeichnet, bei dem der
Titangehalt ausgeprägt überstöchiometrisch eingestellt wird, so daß sich durch
die Bildung von Titankarbid die Streckgrenze erhöht und der Stahl härter wird.
2. Der Vortrag Bleck/Hübner (D 1) konnte dem Fachmann das so um-
schriebene Herstellungsverfahren nicht nahelegen.
Zwar hat der Sachverständige das Vorbringen der Klägerin bestätigt,
daß der Fachmann, dem es um eine zuverlässige Bindung des Stickstoffs zu
tun ist, in der Praxis etwas überstöchiometrisch einwiegen möge. Auch wenn
unter diesem Gesichtspunkt mit der Klägerin eine Überdosierung um 10 bis 15
% in Betracht gezogen wird, ergibt sich hieraus jedoch lediglich ein Titangehalt,
der das 3,76- bis 3,93fache des Stickstoffgehalts beträgt. Der beanspruchte
Gehalt liegt darüber.
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D 1 zwar, wie ausgeführt, daß
eine unterstöchiometrische Einstellung des Titangehalts wegen der hierdurch
verursachten Verzögerung der Rekristallisation nicht sinnvoll ist. Andererseits
fehlt jedoch jede Anregung, Titan gezielt und ausgeprägt überstöchiometrisch
in einem Maße einzuwiegen, welches deutlich über das hinausgeht, was zur
sicheren Vermeidung eines unterstöchiometrischen Verhältnisses angemessen
ist. Nach dem Inhalt der Druckschrift erscheint dies dem Fachmann vielmehr,
wie der Sachverständige bestätigt hat, nachteilig, da er die Titanlegierung zwar
benötigt, um die gewollte Unterdrückung der pancake-Bildung zu erreichen,
dies jedoch nach der Entgegenhaltung D 1 nur um den Preis erreicht wird, daß
die Streckgrenzen des beschriebenen Stahl St 14 (Ti), wie auf S. 6 angegeben,
insgesamt auf einem an sich unerwünscht höheren Niveau liegen. Aufgrund
des feineren Korns seien, so heißt es dort, höhere Dressiergrade zur Beseiti-
gung der Streckgrenzendehnung und zum Erreichen des Streckgrenzenmini-
mums notwendig; für das in Bild 9 gezeigte Beispiel bedeute das konkret, daß
beim Einsatz von St 14 (Ti) anstelle von St 14 der Dressiergrad von 0,5 auf 1,5
% habe angehoben werden müssen und daß im ausdressierten Zustand mit einem um 40 Newton/mm2 höheren Streckgrenzenniveau gerechnet werden
müsse. Das entspricht der vom Sachverständigen bestätigten Lehrmeinung
zum Prioritätszeitpunkt, für tiefziehgeeignete Bleche eine niedrige Streckgren-
ze anzustreben, und muß den Fachmann von einer ausgeprägten
überstöchiometrischen Titaneinwaage abhalten, von der eine noch höhere
Streckgrenze zu erwarten ist.
Aufgrund dessen wird der Fachmann eine solche überstöchiometrische
Einwaage auch nicht deshalb erwägen, weil sonst im Stand der Technik höhere
Titangehalte erwähnt werden, wie etwa in der Abhandlung "Verbesserung der
Eigenschaften von Warmbreitband aus weichem unlegiertem Stahl" in Stahl
und Eisen 106 (1986) S. 122 ff. (Anl. 10 = D 5), wo gesagt wird, bei Ti-haltigem
Stahl werde das Ti/N-Verhältnis im Bereich zwischen 2 und 4 angestrebt. Denn
das ändert nichts daran, daß aus diesem - ohnehin sehr ungenauen - Bereich
dem Fachmann bei der Herstellung des titanlegierten Stahls, zum dem ihn die
Druckschrift D 1 anregt, nur ein stöchiometrisches Titan-Stickstoff-Verhältnis
brauchbar erscheinen wird und er deshalb ein Verhältnis 2:1 ebenso verwerfen
wird wie ein Verhältnis gleich oder größer 4:1.
3. Auch im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß das Verfahren
nach Anspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung durch den Stand der
Technik nahegelegt worden ist.
a) In einem weiteren Vortrag von Bleck/Hübner mit dem Titel "Kaltband
mit besonderen Tiefzieheigenschaften" (Anl. 5 c) wird geschildert, daß es bei
der üblichen Herstellweise von Tiefziehblechen zur Ausbildung einer planaren
Anisotropie komme, die beim Tiefziehen zur Zipfelbildung führen könne. Durch
geeignete Maßnahmen sei es möglich, die planare Anisotropie zu minimieren
und sogar vollständig zu unterdrücken. Dazu gehöre zunächst der Kaltwalz-
grad. Kaltwalzgrade über 70 % könnten die planare Anisotropie verringern,
seien aber nicht in allen Fällen technisch machbar. Auch bei Kaltwalzgraden
von etwa 30 bis 40 % sei der r-Wert nahezu richtungsunabhängig, nachteilig
seien jedoch ein geringes r-Wert-Niveau und das sich beim rekristallisierenden
Glühen einstellende grobe Gefüge. Sondermaßnahmen wie geänderte Tempe-
raturführung beim Warmbandwalzen, Warmbandglühen oder ein Legieren mit
stickstoffaffinen Elementen könnten die Differenzen in der r-Wert-Charakteristik
deutlich verkleinern. In diesem Zusammenhang wird ein Bor-legierter Stahl als
günstige Alternative zu einem vakuumentkohlten Sonderstahl mit überstöchio-
metrisch zulegiertem Titan (IF-Stahl) zur Herstellung von gut umformbarem
Kaltband mit geringer planarer Anisotropie empfohlen.
Die Aussagen über einen Bor-legierten Stahl lassen sich jedoch, wie der
gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, nicht ohne weiteres auf einen Ti-
tan-legierten Stahl übertragen. Gegen eine solche Übertragung spricht auch,
daß der Vortrag selbst zwar auch einen Titan-legierten Stahl erwähnt, jedoch
nur als vakuumentkohlten Sondertiefziehstahl und gerade nicht als Alternative
zu einem Bor-legierten Stahl im Zusammenhang mit der Vermeidung planarer
Anisotropie und daraus sich ergebender Zipfelbildung. Im übrigen fehlen auch
hier Hinweise auf eine überstöchiometrische Boreinwaage; vielmehr wird ein-
gangs des Textes (S. 2) darauf hingewiesen, daß die chemische Zusammen-
setzung des Stahls so zu wählen sei, daß die festigkeitssteigernden Elemente
möglichst minimiert würden.
b) Der Schlußbericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
"Recristallisation des tôles d'aciers extra-doux durcies" (D 9) gelangt zu dem
Ergebnis, daß die endgültigen Eigenschaften der untersuchten Stähle von den
Bedingungen des Warmwalzens, insbesondere von der Temperatur am Ende
des Walzens und der Abkühlgeschwindigkeit vor der Haspelung, abhängig sei-
en, während die Haspeltemperatur demgegenüber wenig Einfluß habe
(Schlußfolgerung 9.2, S. 9 = S. 13 Übersetzung). Zwar ist, worauf die Klägerin
verweist, dem Rapport auch zu entnehmen, daß der untersuchte Stahl Ti-2 mit
einem Ti/N-Verhältnis von 49:1 nach einem Haspeln bei einer Temperatur von
500 ° C einen D r-Wert von 0,02 aufwies (Tab. XIII - (1), also nahezu Isotropie
zeigte. Der Stahl Ti-2 entspricht jedoch weder hinsichtlich des (geringeren)
Aluminium- noch hinsichtlich des (höheren) Titangehalts den Vorgaben des
Streitpatents (Merkmale 1.7 und 1.8). Zudem zeigt Tab. XIV dem Fachmann,
daß mit dem Stahl Ti-1, dessen Titangehalt mit 0,12 % noch deutlich höher
liegt (Tab. I), mit Haspeln bei hoher Temperatur und Haubenglühen bei 800 ° C
mit einem D r-Wert von Null eine Anisotropie vollständig vermieden wird. Die
Empfehlung des Rapports geht dahin, eine Ti- oder Nb-Zugabe von 0,5 bis
0,7 % mit der sorgfältigen Auswahl der Bedingungen für das Warmwalzen und
das Kaltwalzen mit einem Verformungsgrad um 70 % und einem geeigneten
Durchlaufglühzyklus zu kombinieren, um Bleche mit hoher Festigkeit bei einem
günstigen Anisotropiekoeffizienten zu erhalten (9.4). Eine in Richtung auf die
Lehre des Streitpatents weisende Anregung ist nicht erkennbar, und auch die
Klägerin ist auf die Entgegenhaltung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
zurückgekommen.
c) In der japanischen Offenlegungsschrift (D 6) werden zwei Stahlzu-
sammensetzungen mit deutlich überstöchiometrischem Titananteil (16:1 bzw.
11:1) untersucht. Da die Schrift die erfindungsgemäße Stoßofentemperatur
ausdrücklich verwirft, entnimmt ihr der Fachmann jedoch, wie die Anhörung des
gerichtlichen Sachverständigen bestätigt hat, keine zum dem Verfahren nach
dem Streitpatent führende Anregung.
V. Auch für Anspruch 3 des Streitpatents in der Fassung des Hilfsan-
trags der Beklagten lassen sich die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung
nicht feststellen.
1. Anspruch 3 ist ein auf ein zum Tiefziehen geeignetes Blech oder
Band gerichteter Sachanspruch. Sein Gegenstand ist durch drei Merkmale ge-
kennzeichnet: zum ersten durch die "gegebene Zusammensetzung", d.h. die
Stahlanalyse nach Merkmal A, zum zweiten durch die Ferritkorngröße nach
Merkmal B und zum dritten durch das Verfahren nach Anspruch 1 oder 2
(Merkmal C). Während die beiden ersten Merkmale physikalische Eigenschaf-
ten der Sache selbst bezeichnen, umschreibt Merkmal C diese mittelbar durch
das Verfahren zu ihrer Herstellung.
Aus der Eigenschaft eines Sachanspruchs folgt, daß es für den Rechtsbestand
des Anspruchs 3 nicht auf die Patentfähigkeit des Verfahrens, sondern nur auf
die Patentfähigkeit des beanspruchten Stahlblechs oder Stahlbands ankommt
(Sen., BGHZ 122, 144, 154/155 - tetraploide Kamille). Damit wird das Verfah-
ren jedoch nicht bedeutungslos. Vielmehr gehören zu den Sachmerkmalen der
hierdurch bezeichnete beanspruchte Gegenstand und seine erfindungsgemä-
ßen körperlichen oder funktionalen Eigenschaften, die sich aus der Anwendung
des Verfahrens bei seiner Herstellung ergeben. Welche das sind, ist durch
Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln. Maßgebend ist dabei - wie
stets - wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg
versteht und welche Schlußfolgerungen er hieraus für die erfindungsgemäße
Beschaffenheit der auf diesem Wege herstellbaren Sache zieht.
Im Streitfall wird das beanspruchte Stahlblech oder -band nicht allein
durch die Stahlanalyse und die Korngröße definiert. In diesem Fall wäre die
Angabe des Herstellungsverfahrens überflüssig, die jedoch gerade dazu be-
stimmt ist, das Verfahrenserzeugnis selbst weiter zu kennzeichnen. Entgegen
der Auffassung der Beklagten kann die Bezugnahme auf das Verfahren nach
Anspruch 1 aber auch nicht lediglich dahin verstanden werden, daß das Blech
oder Band beim Tiefziehen Zipfelfreiheit oder zumindest Zipfelarmut und ein
hohes Streckgrenzenniveau aufweist. Schon nach der Problemstellung (vgl. S.
2 Z. 44 - 46 und S. 2 Z. 67 - S. 3 Z. 3) geht es dem Streitpatent um ein kosten-
günstig herstellbares tiefziehgeeignetes Stahlblech oder -band. Nach der
Streitpatentschrift beeinflussen die verschiedenen Maßnahmen zur Verfah-
rensführung, die in ihrer Kombination in Anspruch 1 unter Schutz gestellt sind,
wechselseitig die (physikalische) Beschaffenheit des Blechs oder Bands. Die
Zipfelfreiheit oder zumindest -armut ist zum einen vom Kaltwalzgrad abhängig,
der wiederum in Abhängigkeit vom Titangehalt zu wählen ist. Zum anderen
spielen die Temperaturen der verschiedenen Umformschritte eine Rolle, na-
mentlich die Haspeltemperatur und die Glühtemperatur. Aus dem Zusammen-
wirken dieser jeweils erfindungsgemäß eingestellten Parameter ergibt sich (je-
weils) ein bestimmtes Gefüge des kaltgewalzten Stahlblechs, das bei einem
erhöhten, aber immer noch relativ niedrigen Streckgrenzenniveau als zumin-
dest zipfelarm qualifiziert werden kann. Da dieses Gefüge mit räumlich-
körperlichen Merkmalen nicht zuverlässig charakterisiert werden kann, cha-
rakterisiert Anspruch 3 des Streitpatents es mittelbar durch die Angabe des
Herstellungsweges. Zipfelarmut bei hohem Streckgrenzenniveau reicht hinge-
gen auch gemeinsam mit der Stahlanalyse und der Ferritkorngröße zur Kenn-
zeichnung des erfindungsgemäßen Erzeugnisses nicht aus. Denn annähernde
Zipfelfreiheit bei einer Korngröße ASTM 8 war nach der Streitpatentschrift auch
im Stand der Technik - wenn auch mit den damit verbundenen Nachteilen - et-
wa durch Normalglühen erreichbar (S. 2 Z. 18-20). Ein "hohes" Streckgrenzen-
niveau im Sinne des Streitpatents läßt sich sinnvoll überhaupt nur relativ in be-
zug auf einen bestimmten Kaltwalzgrad einer bestimmten Legierung verstehen.
Denn wie die Streitpatentschrift auf S. 2 Z. 58-60 bemerkt und Figur 11 der
Streitpatentschrift zeigt, liegt das erfindungsgemäß zugelassene Streckgren- zenniveau in einem breiten Bereich zwischen 175 und 450 Newton/mm2 und ist
insbesondere bei geringerem Titananteil nur insofern hoch, als die geringere
Zipfeligkeit bei höheren Streckgrenzen festzustellen war (S. 3 Z. 57-59). Selbst
das gilt im übrigen nicht ausnahmslos, wie Fig. 11 zeigt, wo z.B. bei Legie-
rung A bei e > 60 % die Streckgrenze außerhalb des erfindungsgemäßen Be-
reichs höher liegt als bei e £ 60 % innerhalb des erfindungsgemäßen Bereichs.
Anspruch 3 des Streitpatents kennzeichnet den erfindungsgemäßen Stahl hier-
nach - auch - dadurch, daß er unter Beachtung der Verfahrensmerkmale 2 bis
2.5.1 hergestellt worden ist.
2. Daraus ergibt sich, daß der druckschriftliche Stand der Technik den
Gegenstand des Anspruchs 3 ebensowenig vorwegnimmt oder nahelegt wie
das Verfahren nach Anspruch 1. Denn um das wie vorstehend gekennzeich-
nete Stahlblech oder -band in die Hand zu bekommen (Sen., BGHZ 103, 150,
156/157 - Fluoran), mußte der Fachmann den Herstellungsweg nach An-
spruch 1 kennen und anwenden.
3. Das erfindungsgemäße Band wird aber auch durch die von der Kläge-
rin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung nicht vorweggenommen. Da-
bei kann mit dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen werden, daß die
Klägerin nach einem Anspruch 1 entsprechenden Verfahren (in der Alternative
0,018 % Titan, einem Ti/N-Verhältnis von 4:1 und einem Kaltwalzgrad von 61,4
- 63,5 %) Stahlband hergestellt hat, das zipfelarm war und eine Ferritkorngröße
feiner als ASTM 9 aufgewiesen hat. Ein Band nach Anspruch 3 ist damit der
Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden (§ 3 Abs. 1 PatG).
Ob das entsprechend der Auffassung des Bundespatentgerichts schon
deshalb gilt, weil nicht feststeht, daß entsprechende Coils vor dem Anmeldetag
des Streitpatents an Kunden ausgeliefert worden sind, bedarf keiner Entschei-
dung. Ebenso kann dahinstehen, ob der weiteren Annahme des Bundespatent-
gerichts gefolgt werden könnte, es wäre zwar für Fachleute ohne weiteres
möglich gewesen, den gelieferten Stahl innerhalb etwa einer Woche ohne un-
zumutbaren Aufwand zu analysieren, dies habe jedoch zu fern gelegen und sei
deshalb als rein theoretische Möglichkeit außer Betracht zu lassen, da es sich
nur um ca. 0,03 % der Jahresproduktion der Klägerin gehandelt habe, die als
handelsübliche Stahlqualitäten ST 12 bis 14 ausgeliefert worden seien und
deren Analyse allenfalls infolge eines reinen Zufalls erfolgt wäre. Das gleiche
gilt für die Erwägung der Beklagten, der Fachmann habe jedenfalls keinen An-
laß gehabt, das Kaltband auf Zipfelfreiheit zu untersuchen, da hierfür bei der
gelieferten Qualität in der maßgeblichen DIN 1623 keine Werte festgelegt ge-
wesen seien. Denn eine mit zumutbarem Aufwand durchgeführte Analyse des
gelieferten Bandes hätte dem Fachmann den Gegenstand des Anspruchs 3
des Streitpatents nicht zugänglich gemacht.
Durch die Analyse hätte er nämlich nur die Zusammensetzung nach An-
spruch 1, die bestehende Zipfelfreiheit oder -armut sowie die Streckgrenze
feststellen können. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß er dem kaltgewalzten
Erzeugnis die Einzelheiten der Verfahrensführung nach der Merkmalsgruppe 2
des Anspruchs 1 und die sich erst daraus ergebenden Eigenschaften hätte
entnehmen können. Ohne Kenntnis des Verfahrens hätte er auch ein dem
Verfahren entsprechendes Produkt nicht herstellen können, und eine neuheits-
schädliche Vorwegnahme des Produkts ist schon aus diesem Grunde zu ver-
neinen (Sen., BGHZ 103, 150 - Fluoran; Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmu-
Rdn. 116, 117; Rogge, GRUR 1996, 931, 933 mit Fn. 13). Das Bundespatent-
gericht hat in diesem Zusammenhang allerdings als zwischen den Parteien
unstreitig behandelt, daß die Klägerin ihren Kunden auf Anfrage über die Ver-
fahrensschritte, soweit sie nicht ohnehin zum Wissen des Fachmanns gehörten
oder sich aus der Beschaffenheit des Stahls ergaben, Auskunft gegeben hätte.
Daß die Klägerin hierzu bereit gewesen wäre, bestreitet die Beklagte jedenfalls
in der Berufungsinstanz. Auf diese Bereitschaft kommt es jedoch nicht an. Eine
Benutzungshandlung ist offenkundig, wenn sie die nicht zu entfernte Möglich-
keit eröffnet, daß beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige,
ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (Sen.Beschl. v. 05.03.1996
- X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungs-
system). Maßgeblich ist deshalb nicht, ob die Klägerin bereit gewesen wäre,
die fehlenden Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sondern
ob sie diese Möglichkeit tatsächlich eröffnet hat. Insofern gilt für die Offenba-
rung der Verfahrensführung nichts anderes als für die Offenbarung der Stahl-
zusammensetzung. Daß sie tatsächlich einen Kunden entsprechend unterrich-
tet oder auch nur allgemein ihre Bereitschaft dazu erklärt hat, wird von der Klä-
gerin jedoch nicht behauptet, und dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte.
VI. Die mit der Nichtigkeitsklage ebenfalls angegriffenen Patentansprü-
che 2 und 4 haben weitere Ausgestaltungen der Lehre der Patentansprüche 1
und 3 in ihrer hilfsweise verteidigten Fassung zum Gegenstand, sind auf diese
rückbezogen und werden daher durch deren Patentfähigkeit ebenfalls getra-
gen.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG in der
nach Art. 29 2. PatGÄndG weiter anwendbaren Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Rogge
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck