BGH Urteile vom 19.06.2001 – XI ZR 332/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. van Gelder,
Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
30. Oktober 2000
in der berichtigten Fassung vom
12. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 72.443,72 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Eine Vorlage der Sache gemäß Art. 234 EGV an den Europäi-
schen Gerichtshof ist nicht veranlaßt. Die Richtlinie des Rates vom
20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au-
ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG;
ABl Nr. L 372/31) enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß das deutsche
Recht der Stellvertretung dadurch tangiert wird. Nichts spricht dafür,
einen Verbraucher, der in einer Haustürsituation eine Vollmacht erteilt,
zu Lasten seines späteren Vertragspartners stärker zu schützen als
den Verbraucher, der außerhalb einer Haustürsituation durch arglistige
Täuschung zur Erteilung einer Vollmacht bestimmt wurde und die Voll-
macht, von der bereits Gebrauch gemacht wurde, anficht. Abgesehen
davon, daß ein Widerruf des Treuhandvertrages und der vorgelegten
Vollmacht (§ 172 BGB) hier nicht vorliegt, ist es in Rechtsprechung und
Literatur ganz herrschende Meinung, daß bei Handeln eines Vertreters
dieser unter den Voraussetzungen des § 1 HWiG zur Abgabe der Wil-
lenserklärung bestimmt worden sein muß (BGH, Urteile vom 13. März
1991 - XII ZR 71/90, WM 1991, 860, 861 und vom 2. Mai 2000 - XI ZR
150/99, ZIP 2000, 1155, 1157 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen des
§ 5 Abs. 1 HWiG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Nobbe van Gelder Müller
Joeres Wassermann