Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 19.06.2001 – XI ZR 332/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. van Gelder,

Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

30. Oktober 2000

in der berichtigten Fassung vom

12. Dezember 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 72.443,72 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Eine Vorlage der Sache gemäß Art. 234 EGV an den Europäi-

schen Gerichtshof ist nicht veranlaßt. Die Richtlinie des Rates vom

20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au-

ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG;

ABl Nr. L 372/31) enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß das deutsche

Recht der Stellvertretung dadurch tangiert wird. Nichts spricht dafür,

einen Verbraucher, der in einer Haustürsituation eine Vollmacht erteilt,

zu Lasten seines späteren Vertragspartners stärker zu schützen als

den Verbraucher, der außerhalb einer Haustürsituation durch arglistige

Täuschung zur Erteilung einer Vollmacht bestimmt wurde und die Voll-

macht, von der bereits Gebrauch gemacht wurde, anficht. Abgesehen

davon, daß ein Widerruf des Treuhandvertrages und der vorgelegten

Vollmacht (§ 172 BGB) hier nicht vorliegt, ist es in Rechtsprechung und

Literatur ganz herrschende Meinung, daß bei Handeln eines Vertreters

dieser unter den Voraussetzungen des § 1 HWiG zur Abgabe der Wil-

lenserklärung bestimmt worden sein muß (BGH, Urteile vom 13. März

1991 - XII ZR 71/90, WM 1991, 860, 861 und vom 2. Mai 2000 - XI ZR

150/99, ZIP 2000, 1155, 1157 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen des

§ 5 Abs. 1 HWiG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Nobbe van Gelder Müller

Joeres Wassermann