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BGH Beschluss vom 20.06.2001 – 2 StR 221/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 221/01

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführes und des Generalbundesanwalts am 20. Juni 2001 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hanau vom 18. Dezember 2000 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine -

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht - als Schwurgerichtskammer - hat den Angeklagten we-

gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu ei-

ner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf

die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte

Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sperrte der Angeklagte die

Nebenklägerin W., seine damalige Lebensgefährtin, die sich von ihm trennen

wollte, am Tattag, dem 25. September 2000, gegen 9.20 Uhr in der gemeinsa-

men Wohnung ein, nachdem die Nebenklägerin ihn beschimpft und mit der

Faust auf den Kopf geschlagen hatte. Er fesselte zunächst die Hände von Frau

W. mit Klebeband. Beide unterhielten sich über ihre Beziehung; der Angeklagte

äußerte, daß sie "beide an diesem Tag nicht mehr lebend die Wohnung verlas-

sen würden" (UA S. 9). Auf Bitten der Nebenklägerin löste er die Fesseln zu-

nächst wieder; später fesselte er sie erneut an Händen und Füßen und steckte

ihr vorübergehend ein Taschentuch als Knebel "vorne in den vorderen Mund-

bereich" (UA S.10); nach einiger Zeit entfernte er den Knebel wieder. Im Laufe

des Vormittags schlug der Angeklagte einmal "zumindest in Verletzungsab-

sicht" auf die Halsschlagader der Nebenklägerin; einmal drückte er ihr den

Hals zu, so daß sie keine Luft bekam; einmal preßte er ihr ein Kissen auf den

Kopf. Gegen 14.00 Uhr "verabschiedete" sich der Angeklagte telefonisch von

dem Vater der Nebenklägerin. Danach beruhigte er sich, löste die Fesseln und

schloß später auch die Tür auf. Der Angeklagte hatte einige Monate zuvor auf

Drängen von Frau W. sein Haus verkauft und ihr den größten Teil des Erlöses

zur Begleichung ihrer Schulden und zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs zur

Verfügung gestellt. Er erklärte der Nebenklägerin daher nun, er werde sie nur

aus der Wohnung lassen, wenn sie ihm einen Betrag von 4.300 DM aushändi-

ge. Dies tat die Nebenklägerin; beide unterzeichneten daraufhin eine Vereinba-

rung über die Beendigung der Beziehung. Gegen 21.50 Uhr verließ die Neben-

klägerin die Wohnung; ihre Tochter verständigte kurz darauf die Polizei.

Nach den Feststellungen wies der Angeklagte "zur Tatzeit" eine Blutal-

koholkonzentration von 1,7 ‰ auf; das Landgericht hat hierauf sowie auf die

Feststellung einer "Alkoholkrankheit", "hirnorganischer Beeinträchtigungen",

eines "Eifersuchtssturms" sowie einer "affektiven Aufladung" (UA S. 18) die

Anwendung von § 21 StGB gestützt; die Urteilsgründe lassen offen, ob die Ein-

sichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert wa-

ren. Schuldunfähigkeit hat das Landgericht ausgeschlossen.

2. Die Annahme von (eingeschränkter) Schuldfähigkeit des Angeklagten

begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen des Landge-

richts hatte der Angeklagte am Vorabend der Tat ab 20.00 Uhr etwa 3 1/2 Fla-

schen Sekt à 0,75 l sowie 0,35 l "Schnaps" (mit nicht mitgeteiltem Alkoholge-

halt) getrunken. Am Tattag trank er zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr zwei

Flaschen Sekt à 0,75 l. Eine am 26. September 2000 um 3.18 Uhr entnommene

Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,57 ‰. Zur Begründung

der Feststellung einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ führt das

Urteil aus, die Kammer habe sich dem Sachverständigen angeschlossen, der

von dem Wert von 0,57 ‰ ausgegangen sei; weiter ist ausgeführt: "Unter Zu-

grundelegung eines mittleren Abbauwertes von 0,16 ‰ pro Stunde ist danach

zu folgern, daß bei der etwa 14-stündigen Tat der Angeklagte 2,9 ‰ über die

Trinkdauer hinweg abgebaut hat. Da der Angeklagte zwei Flaschen Sekt am

Nachmittag nachgetrunken hat und diese einen Alkoholgehalt von zusammen

140 g haben, war zu seinen Gunsten von einem Resorptionsdefizit von 30 %

auszugehen. Der Angeklagte wog zur Tatzeit 80 kg bei einer Größe von

1,75 m."

Die vom Landgericht hier vorgenommene Rückrechnung legt zu Unrecht

einen "mittleren Abbauwert" von 0,16 ‰ zugrunde; die Berechnung ist auch in

sich nicht zutreffend und läßt offen, für welchen Zeitpunkt innerhalb des etwa

12-stündigen Tatzeitraums der Wert festgestellt ist. Das konnte schon im Hin-

blick darauf nicht offen bleiben, daß auch eine zeitliche Einordnung der einzel-

nen Körperverletzungshandlungen - zwischen 9.20 Uhr und 14.00 Uhr - unter-

blieben ist. Aus den genannten Ausführungen ergibt sich überdies nicht hinrei-

chend deutlich, ob das Landgericht ausgehend von dem Wert von 0,57 ‰ eine

Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Tatbeginns vornehmen und von diesem

Wert den Nachtrunk in Abzug bringen wollte, ob eine Berechnung nach den

festgestellten Trinkmengen des Vortags erfolgen oder ob eine dritte Berech-

nungsmethode gewählt werden sollte. In den beiden erstgenannten Fällen er-

gäben sich bei zutreffender Berechnung für einzelne Tatzeiten jeweils Blutal-

koholkonzentrationen, die weit über der vom Landgericht festgestellten Blutal-

koholkonzentration lägen. Ob sich der Tatrichter des Widerspruchs zwischen

möglichen Berechnungsergebnissen anhand der festgestellten Trinkmengen

und den möglichen Rückrechnungsergebnissen auf der Grundlage der festge-

stellten Blutalkoholkonzentration und des Nachtrunks überhaupt bewußt war,

ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Da angesichts der langen Rückrech-

nungszeiträume den ermittelten rechnerischen Werten nur eine eingeschränkte

Indizwirkung zukommen kann, wird eine mit sachverständiger Hilfe vorzuneh-

mende Beurteilung des Leistungsverhaltens des Angeklagten zu den verschie-

denen Tatzeitpunkten wesentliche Bedeutung gewinnen.

Im Hinblick auf die - ihrerseits unklaren - Ausführungen des Landge-

richts zum Vorliegen hirnorganischer Beeinträchtigungen und eines "Eifer-

suchtssturms" mit "affektiver Aufladung" kann der Senat - auch wenn dies nicht

naheliegt - nicht mit Sicherheit ausschließen, daß rechtsfehlerfreie Feststellun-

gen zur Annahme von Steuerungsunfähigkeit des Angeklagten geführt hätten.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Das Landgericht hat die Verhängung der hohen Freiheitsstrafe von

vier Jahren gegen den 57 Jahre alten, nicht einschlägig vorbestraften und

chronisch erkrankten Angeklagten unter anderem auf die Erwägung gestützt,

zu Lasten des Angeklagten sei "die Intensität der Körperverletzungen" heran-

zuziehen (UA 21). Das ist bedenklich, weil zwar dem § 223 Abs. 1 StGB unter-

fallende Mißhandlungen, nicht aber, wie das Landgericht mehrfach hervorhebt,

"erhebliche" oder "schwerwiegende Verletzungen" (UA S. 16, 17, 20) festge-

stellt sind. Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Verurteilung gelangen, wird

er bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten auch zu berücksichti-

gen haben, daß dieser auf Drängen der Nebenklägerin wenige Monate vor der

Tat sein Haus verkauft und Frau W. den Großteil des Erlöses von 25.000 DM

zur Verfügung gestellt hatte, daß er sich mehrfach vergeblich darum bemüht

hatte, die Nebenklägerin zu Gesprächen über ihre Absicht zu bewegen, die

Beziehung zu beenden, und daß die Nebenklägerin ihn vor der Tat beschimpft

und geschlagen hatte.

b) Sollte der neue Tatrichter erneut zur Feststellung einer Alkoholkrank-

heit des Angeklagten mit hirnorganischen Beeinträchtigungen gelangen, so

wird die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB zu prüfen sein.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Elf