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BGH Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 135/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwaltes und der Beschwerdeführer am 20. Juni 2001 gemäß § 260 Abs. 3,

§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 6. Oktober 2000 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Das Verfahren gegen den Angeklagten K. wird einge-

stellt, soweit dieser wegen des Geschehens am 1. Mai 2000

auf dem Parkplatz in H. (Geschlechtsverkehr

der Nebenklägerin mit dem Türken "A. " in dessen Fahr-

zeug) verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Ver-

fahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der

Staatskasse zur Last.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten

der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Men-

schenhandels in Tateinheit mit Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Frei-

heitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten D. wegen Beihilfe

zum schweren Menschenhandel in Tateinheit mit Vergewaltigung in drei Fällen

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren

hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Sach-

rüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Nach den Feststellungen fragte der Angeklagte D. am Nach-

mittag oder Abend des 29. April 2000 den Angeklagten K. , ob dieser ihm

Kontakt zu einer Frau vermitteln könne, die zu sexuellem Verkehr mit ihm bereit

sei. Der Angeklagte K. rief die Nebenklägerin an, die ihm ihre Wohnung

einige Wochen lang als Unterkunft überlassen hatte, und vereinbarte mit ihr

noch für denselben Abend ein Treffen, bei welchem die Nebenklägerin die

Wohnungsschlüssel zurückerhalten solle. Nachdem die Angeklagten die Ne-

benklägerin getroffen hatten, fuhren sie im Pkw des Angeklagten D. zu

der Arbeitsstelle des Angeklagten K. , wo sich die Wohnungsschlüssel

angeblich befanden. Spätestens während dieser Fahrt faßte der Angeklagte

K. den Entschluß, die Nebenklägerin "sexuell zu mißbrauchen und aus-

zubeuten", indem er sie auf seine Rechnung als Prostituierte arbeiten ließ.

Durch die Drohung, er werde sie und ihre Familie fertig machen und umbrin-

gen, wenn sie sich widersetze, im weiteren Verlauf aber auch durch Tätlich-

keiten brachte der Angeklagte K. die Nebenklägerin dazu, in der Woh-

nung des Zeugen M. mit ihm und dem Angeklagten D. den Ge-

schlechtsverkehr zu vollziehen sowie mit dem Zeugen M. andere sexu-

elle Handlungen vorzunehmen. Daß für diese sexuellen Handlungen ein Ent-

gelt gezahlt wurde oder werden sollte, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte

K. ließ sich allerdings von der Vorstellung leiten, daß die Nebenklägerin

künftig keinen Widerstand mehr leisten werde, sei sie erst einmal mehrfach

und in kurzer Zeit zu sexuellen Handlungen gezwungen worden. Dem Ange-

klagten D. war bereits durch das Verhalten des Angeklagten K.

während der Autofahrt zu der auf seinen Vorschlag aufgesuchten Wohnung

des Zeugen M. bewußt geworden, daß der Angeklagte K. sich die

Nebenklägerin gegebenenfalls auch unter Einsatz körperlicher Gewalt sexuell

gefügig machen und sie ausbeuten wolle. Er billigte dies, weil er unbedingt mit

der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr vollziehen wollte, und entschloß

sich daher, den Angeklagten K. zu unterstützen.

Außerdem mußte die Nebenklägerin in dieser Nacht noch mit dem Zeu-

gen G. , dem der Angeklagte K. Geld schuldete, zweimal den Ge-

schlechtsverkehr ausüben. Die Angeklagten verbrachten die Nebenklägerin

schließlich in deren Wohnung, wo jeder mit ihr nochmals den Geschlechtsver-

kehr vollzog, und ließen sie dort sodann allein zurück. Sie holten sie, wie vom

Angeklagten K. bereits am Vortag angekündigt, in den Nachmittagsstun-

den des 30. April 2000 wieder ab und fuhren sie im Pkw des Angeklagten

D. zu dem Zeugen Ka. , mit dem der Angeklagte K. verein-

bart hatte, er werde ihm die Nebenklägerin zur Ausübung des Geschlechtsver-

kehrs gegen Entgelt zuführen. Der Angeklagte D. "vermutete entspre-

chende Zusammenhänge zumindest, nahm sie billigend in Kauf und leistete die

erforderlichen Fahrdienste, weil er sich dadurch die Möglichkeit zu weiterem

Geschlechtsverkehr erhoffte". Die Nebenklägerin vollzog mit Ka. den

Geschlechtsverkehr und wurde sodann zu ihrer Wohnung zurückgebracht. Der

Angeklagte K. erhielt von Ka. als Gegenleistung mindestens

60 DM.

Am Abend des 1. Mai 2000 holte der Angeklagte K. in Begleitung

eines unbekannten Türken die Nebenklägerin wiederum in deren Wohnung ab.

Man fuhr in dem Pkw des Türken zu einem Parkplatz bei der "P. ", wo

der Angeklagte K. das Fahrzeug verließ. Der unbekannte Türke wollte

nunmehr mit der Nebenklägerin in seinem Pkw den Geschlechtsverkehr aus-

üben, argwöhnte aufgrund deren Verhaltens jedoch, sie sei hierzu nicht aus

freiem Willen bereit. Er stieg aus und führte mit dem Angeklagten K. ein

streitiges Gespräch, worauf dieser zu der Nebenklägerin in das Fahrzeug stieg,

sie an den Haaren zog und auf sie einschlug. Hierdurch wollte er erreichen,

daß die Nebenklägerin nicht durch eine entsprechende Körpersprache ihrem

Unwillen an der Ausübung der sexuellen Handlung Ausdruck verlieh. Die Ne-

benklägerin hielt daraufhin Gegenwehr für zwecklos und vollzog mit dem unbe-

kannten Türken den Geschlechtsverkehr. Zur Höhe des dem Angeklagten

K. gezahlten Entgelts konnten keine Feststellungen getroffen werden.

Der unbekannte Türke fuhr den Angeklagten K. und die Neben-

klägerin sodann zu einem Parkplatz in H. , wo nach einem

Telefonat mit dem Angeklagten K. ein Türke namens "A. " erschien

und in seinem Fahrzeug mit der Nebenklägerin, die wiederum auf jegliche Ge-

genwehr verzichtete, den Geschlechtsverkehr vollzog. Zur Höhe des Entgelts

für den Angeklagten K. konnten keine Feststellungen getroffen werden.

Schließlich verbrachte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem

weiteren unbekannten Türken zu deren Wohnung und erklärte ihr sinngemäß,

sie wisse schon, was sie zu tun habe. Die Nebenklägerin nahm den Unbe-

kannten aus Angst vor Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen des Ange-

klagten K. mit in ihre Wohnung und übte mit jenem dort den Ge-

schlechtsverkehr aus. Der unbekannte Türke hatte dem Angeklagten während

der Fahrt oder später vor der Wohnung der Nebenklägerin 150 DM übergeben.

Am 2. Mai 2000 verbrachten beide Angeklagten die Nebenklägerin im

Fahrzeug des Angeklagten K. , der seine Fahrdienste aus denselben

Gründen wie am 30. April 2000 leistete, erneut zu dem Zeugen Ka. . Die-

ser vollzog im Schlafzimmer seiner Wohnung den Geschlechtsverkehr mit der

Nebenklägerin, die dies über sich ergehen ließ, weil sie sich wegen der frühe-

ren Einschüchterungsmaßnahmen des Angeklagten K. nicht traute, des-

sen Willen zuwiderzuhandeln. Als die Nebenklägerin danach wieder im Wohn-

zimmer erschien, war der Angeklagte K. aufgebracht, weil er fand, die

Nebenklägerin sei nicht lange genug bei Ka. geblieben. Um ihre Angst

zu vertiefen, zog er sie an den Haaren und schlug ihr mit der Hand ins Gesicht.

Anschließend verlangte er, daß sie nochmals mit Ka. den Geschlechts-

verkehr ausübe, was die Nebenklägerin, die sich nicht zu widersetzen wagte,

erneut tat. Der Angeklagte K. erhielt von Ka. für die "Überlassung"

der Nebenklägerin 60 DM.

Am 3. Mai 2000 erschienen beide Angeklagten in der Wohnung der Ne-

benklägerin. Auf Aufforderung des Angeklagten D. vollzog die Neben-

klägerin mit diesem den Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin gab sich ihm

"aus denselben Gründen wie in den Fällen zuvor" hin. Der Angeklagte D.

nutzte bewußt die Tatsache aus, "daß sich die Nebenklägerin der Einwir-

kung des Angeklagten K. schutzlos ausgeliefert sah, weil jener sich in

der Wohnung befand und sie die Anwendung von Gewalt gegen sich fürchte-

te".

Am nächsten Tag erstattete die Nebenklägerin bei der Polizei Anzeige

gegen die Angeklagten.

2. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte K. habe sich

auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts einer einzigen Tat des

schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Vergewaltigung in fünf Fällen

schuldig gemacht. Es sieht die fünf Vergewaltigungen darin, daß die Neben-

klägerin gegen ihren Willen am 29. April 2000 je zweimal zum Geschlechts-

verkehr mit beiden Angeklagten und am 1. Mai 2000 auf dem Parkplatz in

H. zum Geschlechtsverkehr mit dem Türken "A. " ge-

zwungen worden sei. Die Vergewaltigungen stünden in Tateinheit mit dem

schweren Menschenhandel, da die Einzelakte der "Menschenhandelstat" sich

mit den Vergewaltigungen deckten und sie daher zu einem tateinheitlichen

Geschehen klammerten. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen schweren Menschen-

handels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kann schon deshalb keinen Bestand haben,

weil sich den Feststellungen nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen

läßt, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Nebenklägerin aufgrund

von Nötigungshandlungen dieses Angeklagten die Prostitution aufgenommen

hat oder durch derartige Handlungen zur Fortsetzung der Prostitution gebracht

wurde. Darüber hinaus sind nicht für alle als Vergewaltigung abgeurteilten Ta-

ten die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB be-

legt. Des weiteren hat das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der abgeur-

teilten Taten unzutreffend beurteilt. Für eine Aburteilung der Geschehnisse

vom 1. Mai 2000 auf dem Parkplatz in H. (Geschlechtsverkehr

der Nebenklägerin mit dem Türken "A. ") fehlt es schon an der Verfahrens-

voraussetzung einer zugelassenen Anklage.

a) Des schweren Menschenhandels gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB

macht sich unter anderem schuldig, wer eine andere Person durch Gewalt oder

Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Aufnahme oder Fortsetzung der

Prostitution bestimmt. Die Prostitution übt aus, wer auf gewisse, nicht unbe-

dingt längere Dauer wiederholt mit wechselnden Partnern sexuelle Handlungen

gegen Entgelt vornimmt (BGH NStZ 2000, 86; 2000, 368, 369), wobei es ohne

Belang ist, wo und wie die Partner geworben werden und wer das Entgelt kas-

siert (vgl. jew. m.w.Nachw. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB

26. Aufl. § 180 a Rdn. 5; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 180 a Rdn. 2). Auf-

genommen wird die Prostitutionsausübung mit der ersten Handlung des Ta-

topfers, die unmittelbar auf eine derartige entgeltliche sexuelle Handlung ab-

zielt (BGH NStZ 2000, 86, 87; NStZ-RR 1997, 294; BGHR StGB § 181 a Abs. 1

Nr. 1 Konkurrenzen 3). Wird das Tatopfer durch eine der in § 181 Abs. 1 Nr. 1

StGB genannten Nötigungsmittel zur Aufnahme der Prostitution bestimmt, ist

bereits mit der ersten derartigen Handlung das Verbrechen des schweren

Menschenhandels vollendet und abgeschlossen; denn bei § 181 Abs. 1 Nr. 1

StGB handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, das sich über den gesamten

Zeitraum der erzwungenen Prostitutionsausübung erstreckt und bei dem wie-

derholte Nötigungshandlungen gegen das Tatopfer als unselbständige Ein-

zelakte einer einheitlichen Tat gewertet werden könnten. Setzt der Täter daher

zur Erzwingung weiterer sexueller Handlungen des Tatopfers wiederum Gewalt

oder Drohungen ein, macht er sich erneut nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der

Tatvariante des Bestimmens zur Fortsetzung der Prostitution strafbar, wenn die

Weigerung des Opfers zur Vornahme der sexuellen Handlungen darauf beruht,

daß es die Prostitutionsausübung aufgeben will (vgl. BGHR StGB § 181 a

Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3).

b) Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, ob und durch

welche Handlungen konkret die Nebenklägerin aufgrund des nötigenden Ver-

haltens des Angeklagten K. die Prostitution aufgenommen oder - nach

Aufnahme der Prostitution und dem Entschluß, diese wieder aufzugeben - fort-

gesetzt hat. Das Landgericht hat sich den Blick auf eine zutreffende rechtliche

Bewertung des Tatgeschehens von vornherein dadurch verstellt, daß es den

schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB fälschlich als Dauer-

delikt angesehen und auf dieser Grundlage eine über den gesamten Tatzeit-

raum andauernde einheitliche Straftat nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB ange-

nommen hat, die alle aus seiner Sicht während dieses Zeitraums gegen die

Nebenklägerin begangenen weiteren Taten nach § 177 StGB zu Tateinheit

verklammert. Abgesehen davon, daß es bereits äußerst zweifelhaft erscheint,

ob das mit einer geringeren Strafandrohung versehene Verbrechen nach § 181

Abs. 1 Nr. 1 StGB für sich selbständige Taten nach § 177 StGB überhaupt zu

Tateinheit verklammern kann, hat das Landgericht nicht differenziert, durch

welches individuelle Nötigungsmittel der Angeklagte K. der Nebenkläge-

rin je welche konkrete Handlung abgezwungen hat, und es daher unterlassen,

auf dieser Grundlage die einzelnen Handlungen des Angeklagten unter die

jeweils zutreffenden Strafnorm(en) zu subsumieren. Im einzelnen:

Soweit der Angeklagte K. die Nebenklägerin am Abend des

29. April 2000 zunächst durch Drohungen und später auch durch Tätlichkeiten

zum mehrmaligen Geschlechtsverkehr mit ihm, dem Angeklagten D. und

dem Zeugen G. sowie zu sonstigen sexuellen Handlungen mit dem Zeugen

M. veranlaßte, belegen die Feststellungen zwar hinreichend eine Strafbar-

keit des Angeklagten K. nach § 177 Abs. 1 StGB und, soweit er selbst mit

ihr den Geschlechtsverkehr ausübte, auch nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB.

Jedoch beinhaltet dieses Tatgeschehen schon deshalb keine Aufnahme der

Prostitution durch die Nebenklägerin, weil die sexuellen Handlungen nicht gegen

Entgelt vorgenommen wurden oder vorgenommen werden sollten. Allein der

Umstand, daß der Angeklagte K. die sexuellen Handlungen auch deswe-

gen erzwang, um die Nebenklägerin für eine künftige Prostitutionsausübung

gefügig zu machen, genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 181

Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.

Zwar hat der Zeuge Ka. für die Ausübung des Geschlechtsver-

kehrs mit der Nebenklägerin am 30. April 2000 an den Angeklagten K.

60 DM gezahlt. Damit ist jedoch noch nicht belegt, daß die Nebenklägerin

durch den sexuellen Kontakt zu dem Zeugen die Prostitution aufnahm. Denn es

ist weder festgestellt, daß die Nebenklägerin Kenntnis von der Zahlung des

Zeugen erlangte, noch, daß sie davon ausging, in der Folge werde es zumin-

dest für eine gewisse Dauer zu gleichen oder anderen entgeltlichen sexuellen

Handlungen mit anderen Personen kommen. Ähnliches gilt bezüglich der wei-

teren sexuellen Handlungen der Nebenklägerin am 1. und 2. Mai 2000.

Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten D.

mit der Nebenklägerin in deren Wohnung am 3. Mai 2000 war wiederum

unentgeltlich und kann daher schon aus diesem Grunde wiederum nicht als

Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitutionsausübung bewertet werden.

Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts bleibt damit offen,

durch welche Handlung konkret die Nebenklägerin die Prostitutionsausübung

aufgenommen haben soll bzw. erkannt hat, daß sie für eine gewisse Dauer

wiederholt und mit wechselnden Partnern sexuelle Handlungen gegen Entgelt

vornehmen sollte. Hinzu kommt folgendes: Wenn die Nebenklägerin - etwa

durch den Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen Ka. am 30. April 2000 -

die Prostitution aufgenommen haben sollte, wäre nach den oben dargelegten

Grundsätzen damit das Verbrechen des schweren Menschenhandels vollendet.

Allein dadurch, daß er der Nebenklägerin danach weitere Freier zuführte, hätte

der Angeklagte K. sich nicht erneut nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB straf-

bar gemacht (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 170, 171). Dies käme vielmehr nur

dann in Betracht, wenn die Nebenklägerin zwischenzeitlich den Entschluß ge-

faßt hätte, die Prostitution aufzugeben, und der Angeklagte K. sie durch

eines der in § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Tatmittel zu einer erneuten

entgeltlichen sexuellen Handlung mit einem Dritten und damit gleichzeitig zur

Fortsetzung der Prostitution bestimmte. Hierin läge dann aber grundsätzlich

eine selbständige Tat, die zu dem ersten - in der Tatbestandsalternative des

Bestimmens zur Prostitutionsaufnahme begangenen - Verbrechen des schwe-

ren Menschenhandels in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) stünde (Lenckner/

Perron aaO § 181 Rdn. 18 a. E.) und wegen Erzwingens der sexuellen Hand-

lung tateinheitlich mit einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB zu-

sammentreffen könnte.

Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen schweren Menschen-

handels kann daher keinen Bestand haben. Schon dies führt zur Aufhebung

auch des Schuldspruchs wegen der vom Landgericht tateinheitlich hierzu ab-

geurteilten Vergewaltigung in fünf Fällen (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1;

Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Im übrigen hat das Landge-

richt verkannt, daß eine Verurteilung des Angeklagten K. wegen Verge-

waltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) nur in den Fällen in Betracht

kommt, in denen er selbst mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr voll-

zog (BGH NStZ 1999, 452 f.). Soweit er die Nebenklägerin zum Geschlechts-

verkehr mit einem anderen nötigte, ist der Angeklagte daher auch dann nur der

sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wenn er

und der Dritte mittäterschaftlich handelten und deswegen das Regelbeispiel

c) Soweit der Angeklagte K. wegen der Geschehnisse am 1. Mai

2000 auf dem Parkplatz in H. (wegen Vergewaltigung in Ta-

teinheit mit schwerem Menschenraub) verurteilt wurde, ist das Verfahren ge-

mäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen; denn es fehlt insoweit an der Verfahrens-

voraussetzung einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage.

Die Vorgänge auf dem Parkplatz in H. sind nicht Ge-

genstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hannover vom 13. Juli

2000. Nachtragsanklage wurde nicht erhoben. Dies wäre indessen erforderlich

gewesen. Wenn sich der Angeklagte K. dadurch, daß er die Nebenkläge-

rin zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit dem Türken "A. " auf dem

genannten Parkplatz veranlaßte, tatsächlich nach § 177 StGB und gegebe-

nenfalls auch nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben sollte, lä-

ge hierin nämlich (im Gegensatz zu dem einheitlichen Geschehen in der Woh-

nung des Zeugen Ka. am 2. Mai 2000, zu dem das Landgericht von der

zugelassenen Anklage abweichende Feststellungen lediglich über den Sexual-

partner der Nebenklägerin beim zweiten Geschlechtsverkehr trifft) eine geson-

derte Tat im prozessualen Sinne des § 264 Abs. 1 StGB; denn § 181 Abs. 1

Nr. 1 StGB ist kein Dauerdelikt und bei den genannten Geschehnissen handelt

es sich um einen selbständigen Lebenssachverhalt, der sich nach Tatort, Tat-

zeit und Sexualpartner der Nebenklägerin von den anderen in der Anklage-

schrift dargestellten Vorgängen unterscheidet, sich insbesondere deutlich von

den vorangegangenen Geschehnissen auf dem Parkplatz bei der

"P. "und den nachfolgenden Ereignissen auf der Fahrt zu und an-

schließend vor und in der Wohnung der Nebenklägerin abhebt.

Daß der Angeklagte K. durch eine einheitliche, über den gesam-

ten Tatzeitraum fortwirkende Nötigungshandlung im Sinne des § 177 Abs. 1

StGB sämtliche festgestellten sexuellen Handlungen der Nebenklägerin mit

ihm, dem Mitangeklagten D. oder Dritten erzwungen (vgl. Lenckner/

Perron aaO § 177 Rdn. 28 m.w.Nachw.) und auf diese Weise ein einheitliches

Verbrechen gemäß § 177 StGB begangen hätte, ist ebenfalls nicht festgestellt.

Vielmehr liegen zwischen den der Nebenklägerin abverlangten sexuellen

Handlungen teilweise deutliche Zäsuren, insbesondere die Nächte zwischen

den Tattagen, die die Nebenklägerin von den Angeklagten unbehelligt allein in

ihrer Wohnung verbrachte. Allerdings ist es nach den Feststellungen auch

nicht ausgeschlossen, daß einige der festgestellten sexuellen Handlungen,

insbesondere solche des ersten Tattages, zu Tateinheit zusammenzufassen

sind.

3. Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen Beihilfe zum

schweren Menschenraub in Tateinheit mit Vergewaltigung in drei Fällen, kann

schon deswegen keinen Bestand haben, weil eine vollendete Haupttat des An-

geklagten K. nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei festge-

stellt wurde und die daher gebotene Aufhebung des Schuldspruchs gegen den

Angeklagten D. nach § 181 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB auch auf die ta-

teinheitlich mitabgeurteilten drei Fälle der Vergewaltigung zu erstrecken ist

(s. oben).

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Menschenhandel hätte

jedoch unabhängig hiervon rechtlicher Prüfung aufgrund der Sachrüge nicht

standgehalten; denn die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist

rechtsfehlerhaft. Seine Überzeugung, der Angeklagte D. habe erkannt,

daß der Angeklagte K. die Nebenklägerin durch Gewalt bzw. Drohungen

zur Aufnahme (oder später gegebenenfalls zur Fortsetzung) der Prostitution

bestimmen wollte, findet in den Feststellungen keine hinreichende Stütze. Es

handelt sich insoweit lediglich um eine Vermutung ohne hinreichende tatsächli-

che Grundlage. Allein die Tatsache, daß der Angeklagte D. die Nöti-

gungshandlungen des Angeklagten K. gegen die Nebenklägerin wahr-

nahm und sich an den sexuellen Übergriffen gegen diese beteiligte, belegt für

sich nicht, daß er auch die vom Angeklagten K. mit der Nötigung verbun-

dene Absicht erkannte, über das unmittelbare Ziel der Erzwingung sexueller

Handlungen hinaus die Nebenklägerin der Prostitution zuzuführen und hierfür

gefügig zu machen. Das Landgericht legt dementsprechend auch nicht dar, auf

welche durch die Beweisaufnahme nachgewiesenen Tatsachen es seine Über-

zeugung stützt, der Angeklagte D. habe bereits während der ersten

Pkw-Fahrt am 29. April 2000 erkannt, daß der Angeklagte K. die Neben-

klägerin habe sexuell gefügig und (gemeint wohl: finanziell) ausbeuten wollen

(UA S. 6), bzw. der Angeklagte D. habe am 30. April 2000 auf der

Fahrt zu dem Zeugen Ka. , dem der Angeklagte K. die Nebenkläge-

rin zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt zuführte, "entspre-

chende Zusammenhänge zumindest" vermutet (UA S. 12). Diesem Punkt wird

in der neuen Hauptverhandlung größere Aufmerksamkeit zuzuwenden sein.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes

hin:

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten K. jeden der in

der Anklageschrift aufgeführten Sexualkontakte der Nebenklägerin mit einem

der Angeklagten oder Dritten als Straftat nach § 177 StGB angelastet und ihm

schweren Menschenhandel in Tateinheit mit vierzehn rechtlich zusammen-

treffenden Fällen der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung vorgeworfen.

Obwohl die vom Landgericht zu den sexuellen Handlungen der Nebenklägerin

getroffenen Feststellungen weitgehend mit der Tatschilderung des Anklage-

satzes übereinstimmen, hat das Landgericht diesen Angeklagten allein wegen

des zweifachen Geschlechtsverkehrs der Nebenklägerin mit jedem der beiden

Angeklagten am 29. April 2000 und wegen des Geschlechtsverkehrs der Ne-

benklägerin mit dem Türken "A. " am 1. Mai 2000 jeweils der Vergewalti-

gung schuldig gesprochen. Warum es in den übrigen Fällen, in denen die

Nebenklägerin unter der Einwirkung des Angeklagten K. sexuelle

Handlungen mit anderen vornahm, eine Strafbarkeit dieses Angeklagten unter

diesem Gesichtspunkt verneint hat, teilt das Urteil nicht mit, obwohl es vor al-

lem im Hinblick auf die festgestellten Tätlichkeiten des Angeklagten K.

am 1. Mai 2000 (Geschehnisse auf dem Parkplatz bei der "P. ") und

2. Mai 2000 (Vorfälle in der Wohnung des Zeugen Ka. ) nahelag, daß

der Angeklagte K. die Nebenklägerin zumindest in diesen Fällen durch

Gewalt zu sexuellen Handlungen mit einem Dritten nötigte.

Um der gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu genügen

und die Anklage zu erschöpfen, wird demgemäß in der neuen Hauptverhand-

lung hinsichtlich jeden Sexualkontakts, den die Nebenklägerin unter dem Ein-

fluß des Angeklagten K. einging, zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls

durch welches der in § 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Nötigungsmittel

er der Nebenklägerin von diesem Angeklagten abgezwungen wurde.

Rissing-van Saan Miebach RiBGH Winkler ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan

von Lienen Becker