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BGH Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 176/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Lübeck vom 15. Februar 2001 im Schuld-
spruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des
Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
und des schweren Raubes schuldig ist.
2.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie im Adhäsions-
verfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 DM an den Neben-
kläger verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf-
grund der Sachrüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des
Schuldspruchs. Im übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 3. Mai 2001 dargelegten Erwägungen unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes (Wegnahme des Han-
dys des Nebenklägers) hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da nach den Fest-
stellungen weder die vom Angeklagten und K. gegen den
Nebenkläger gerichteten Tätlichkeiten noch die von K. gegen den
Nebenkläger ausgesprochenen Drohungen dem Ziel dienten, die Wegnahme
des Handys zu ermöglichen. Nach den Feststellungen nutzte der Angeklagte
vielmehr, als K. nach den Faustschlägen den Nebenkläger be-
drohte, um diesen von der Benachrichtigung der Polizei abzuhalten, die Situa-
tion aus, um sich in der Wohnung des Nebenklägers nach Stehlenswertem um-
zusehen, wobei er das Handy entdeckte und an sich nahm. Damit fehlt es an
der für die Verwirklichung eines Raubes erforderlichen “subjektiv-finalen” Ver-
knüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahmehandlung (vgl. BGHR StGB
§ 249 Gewalt 3; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 249 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Der
Angeklagte hat sich daher insoweit lediglich des Diebstahls (§ 242 Abs. 1
StGB) schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den
geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen kön-
nen.
Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unbe-
rührt. Das Landgericht hat die Wegnahme des Handys als minder schweren
Fall des Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB) angesehen und aus diesem Grund die für
den ersten Tatkomplex festgesetzte Einzelstrafe dem Regelstrafrahmen des
§ 224 Abs. 1 StGB entnommen. Angesichts der im Hinblick auf die Gesamtum-
stände des Falles maßvollen Einzelstrafe von zwei Jahren kann der Senat da-
her ausschließen, daß das Landgericht auf eine niedrigere Einzelstrafe für die-
sen Tatkomplex oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die
Entwendung des Handys zutreffend als Diebstahl angesehen hätte, zumal das
Tatbild hier die Bewertung des Diebstahls als - unbenannten - besonders
schweren Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB nahelegte.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker-