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BGH Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 183/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 2. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß der Schuldspruch dahin ergänzt wird, daß
der Angeklagte auch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln (Fall 3 der Urteilsgründe) schuldig ist. Im übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat festgestellt (UA S. 7, 17), daß sich der Angeklagte
im Fall 3 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln (§ 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG) schuldig gemacht hat. Es hat in diesem Fall
von der in § 31 BtMG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer
Bestrafung abzusehen (UA S. 17, 18), und hat dies auch in der Urteilsformel
zum Ausdruck gebracht, ohne allerdings - was rechtlich geboten ist - auch den
dieser Rechtsfolge zugrundeliegenden Schuldspruch in den Tenor aufzuneh-
men. Dies hat der Senat nachgeholt.
Bei der Formulierung, "daß die Kammer im Fall 3 von der in § 29 Abs. 5
i.V.m. § 31 BtMG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, von einer
Bestrafung abzusehen" (UA S. 17, 18), handelt es sich ersichtlich um einen
Schreibfehler. Gemeint ist § 29 Abs. 1 i.V.m. § 31 BtMG, denn zu einem Eigen-
verbrauch (§ 20 Abs. 5 BtMG) hat das Landgericht keine Feststellungen ge-
troffen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker