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BGH Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 183/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 183/01

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Krefeld vom 2. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß der Schuldspruch dahin ergänzt wird, daß

der Angeklagte auch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln (Fall 3 der Urteilsgründe) schuldig ist. Im übrigen hat

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat festgestellt (UA S. 7, 17), daß sich der Angeklagte

im Fall 3 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln (§ 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG) schuldig gemacht hat. Es hat in diesem Fall

von der in § 31 BtMG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer

Bestrafung abzusehen (UA S. 17, 18), und hat dies auch in der Urteilsformel

zum Ausdruck gebracht, ohne allerdings - was rechtlich geboten ist - auch den

dieser Rechtsfolge zugrundeliegenden Schuldspruch in den Tenor aufzuneh-

men. Dies hat der Senat nachgeholt.

Bei der Formulierung, "daß die Kammer im Fall 3 von der in § 29 Abs. 5

i.V.m. § 31 BtMG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, von einer

Bestrafung abzusehen" (UA S. 17, 18), handelt es sich ersichtlich um einen

Schreibfehler. Gemeint ist § 29 Abs. 1 i.V.m. § 31 BtMG, denn zu einem Eigen-

verbrauch (§ 20 Abs. 5 BtMG) hat das Landgericht keine Feststellungen ge-

troffen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker