Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 199/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 16. Oktober 2000 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-

dels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit

der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet,

hat mit der Sachrüge Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-

geführt hat, hält die Verurteilung wegen schweren Menschenhandels gemäß

§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sich aus den

getroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei ergibt, daß der Angeklagte die aus

Litauen stammenden Frauen L. und D. durch die an-

gewendete Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen zur Aufnahme oder

Fortsetzung der Prostitution bestimmt hat. Mehrere Urteilsfeststellungen spre-

chen nämlich dafür, daß die geschädigten Frauen schon von sich aus als

Prostituierte tätig sein wollten. Nachdem sie durch Schlepper in die Bundesre-

publik verbracht worden waren, gingen sie durch Vermittlung des gesondert

verfolgten S. und dessen Bekannte Dr. zunächst im

Nachtclub "H. " freiwillig der Prostitution nach (UA S. 4/5). Wegen zu

geringer Einkünfte in diesem Nachtclub wandten sie sich erneut an

Dr. , die versuchte, sie anderweitig als Prostituierte unterzubringen (UA

S. 6). Schließlich wurden sie dem Angeklagten übergeben, der sie in verschie-

denen Bordellen einsetzte. Nachdem sie von Polizeibeamten aufgegriffen und

zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden waren,

nahmen sie wieder Kontakt zu dem Angeklagten auf (UA S. 11). Im Bordell

"St. " verbrauchte die Zeugin L. den Dirnenlohn für sich, weil sie

davon ausging, der Angeklagte habe von ihr abgelassen (UA S. 9).

Das fehlende Einverständnis der Geschädigten, für den Angeklagten als

Prostituierte zu arbeiten (UA S. 7, 10) und den Dirnenlohn an ihn abzuliefern,

wird vom Tatbestand des § 181 StGB nicht erfaßt. Schutzgut des § 181 StGB

ist nicht das Recht einer freiwillig der Prostitution nachgehenden Person, über

eigene Einnahmen nach Belieben verfügen zu können, sondern lediglich die

sexuelle Selbstbestimmung. Diese Vorschrift schützt eine Person, die der

Prostitution bereits nachgeht, davor, daß sie nicht zu einer andersartigen, von

ihr nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung genötigt wird (vgl. BGHR

StGB § 181 Abs. 1 Nr. 1 Prostitution 1; BGH, Beschl. vom 16. April 1996 - 4

StR 77/96). Daß die Prostitution, der die Geschädigten in den vom Angeklag-

ten ausgewählten Etablissements nachgingen, sich als qualitativ anders oder

intensiver als die zuvor ausgeübte Prostitution darstellte (vgl. BGHSt 42, 179,

181), kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden.

Wegen der in Betracht kommenden Straftaten, der Konkurrenzverhält-

nisse und der strafschärfenden Berücksichtigung der Vorstrafen des Ange-

klagten verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in

dessen Antragsschrift.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker