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BGH Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 202/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 27. Februar 2001 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Auch wenn bei der Berücksichtigung des Nachtrunks zu Gunsten
des Angeklagten das höchstmögliche Resorptionsdefizit von 30 %
zugrunde gelegt worden wäre, hätte sich eine maximale Tatzeit-
blutalkoholkonzentration von 1,98 %o und damit unter 2 %o erge-
ben. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei die-
sem Wert angesichts der festgestellten psychodiagnostischen
Beweisanzeichen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21
StGB bejaht hätte.
In welchem Umfang Vorstrafen zu schildern sind, ist eine Frage
des Einzelfalls. Die in der Revisionsbegründung zitierte Entschei-
dung BGHR StPO § 267 Darstellung 1 wendet sich gegen die we-
nig sachgerechte Praxis, Vorstrafenurteile undifferenziert und oh-
ne Rücksicht auf die Notwendigkeit im einzelnen in wörtlicher
Wiedergabe einzurücken oder einzukopieren. Ihr kann nicht ent-
nommen werden, daß in Fällen wie dem vorliegenden der Urteils-
sachverhalt der einzelnen Vorstrafen hätte festgestellt und wie-
dergegeben werden müssen. Denn die Strafkammer hat hier kei-
ne Folgerungen aus einzelnen bestimmten Vorverurteilungen ge-
zogen, sondern lediglich berücksichtigt, daß der Angeklagte, zwar
nicht einschlägig, aber doch vielfach und über einen sehr langen
Zeitraum bestraft werden mußte und damit gezeigt hat, daß er
nicht bereit ist, sich an gesetzliche Vorschriften zu halten. Diese
angesichts von 27 Vorstrafen (seit Anwendung des Erwachsenen-
strafrechts) durchaus berechtigte Feststellung bedurfte nicht der
Mitteilung von Einzelheiten der Urteilssachverhalte, vielmehr ge-
nügte die Darlegung von Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfol-
gen (BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumessung 13, 16). Denn Ur-
teilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker